194/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl,
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:

§ 35. (3) lautet:

„          (3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit                                                                               ein Freibetrag von

                  von                                                                                                             Euro

20% bis 24%  ..........................................................................................                     82

25% bis 34%  ..........................................................................................                   112

35% bis 44%  ..........................................................................................                   148

45% bis 54%  ..........................................................................................                   363

55% bis 64 %  .........................................................................................                   438

65% bis 74%  ..........................................................................................                   542

75% bis 84%  ..........................................................................................                   650

85% bis 94%  ..........................................................................................                   757

ab 95 %   .................................................................................................                 1084.“

 

 

 

 

 


Begründung

Personen, die wegen ihrer Behinderung finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können diese Mehrbelastung - wahlweise als pauschaler Freibetrag öder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten - steuerlich absetzen.

Für bestimmte Krankheiten (z.B. Diabetes) gibt es Freibeträge für Krankendiätverpflegung, die zusätzlich zur Pauschale für Körperbehinderung gewährt werden.

Der Nachweis des Grades der Behinderung bzw. das Vorliegen einer bestimmten Gesundheitsschädigung zur Inanspruchnahme der Freibeträge ist durch einen Behindertenpass und den entsprechenden Zusatzeintragungen darin zu erbringen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Einstufungsverordnung nach dem Behinderteneinstellungs-gesetz in zehn Prozent-Schritten rechnet, das Einkommensteuergesetz aber nach fünf Prozent-Schritten beginnend bei 25 Prozent einstuft, kommt es gerade im Bereich zwischen 20 und 30 Prozent zu ungerechten Verwerfungen.

Wir schlagen daher eine Änderung des Einkommensteuergesetzes dahin gehend vor, schon bei einer im Behindertenpass eingetragenen Behinderung von 20 Prozent einen Freibetrag von Euro 82.- vorzusehen.

Im Unterschied zu den Pensionen werden diese Freibeträge allerdings nicht regelmäßig erhöht, um die Inflation abzugelten. Der Verlust, der durch die unterlassenen Erhöhungen seit dem Jahr 1988 entstanden ist, hat mittlerweile eine Höhe erreicht, die eine nun durchzuführende Anpassung nicht nur rechtfertigt, sondern auch dringend erfordert.

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.