219/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Themessl

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Befreiung von Betrieben vom Andienungszwang

Mit 33.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 4 Milliarden Euro in 3.317 Unternehmen stellt die österreichische Abfall- und Abwasserwirtschaft einen bedeutenden Wirtschaftszweig dar. Ein Dorn im Auge der Unternehmer ist aber die Kompetenzzersplitterung zwischen Bund und Ländern.

Es gibt in Österreich ein bundesweit geltendes Abfallwirtschaftsgesetz, das sich aber nur auf bestimmte Bereiche bezieht. Alles andere ist Ländersache, wodurch es in neun Bundesländern verschiedene Regelungen gibt. Das ist vor allem für jene Betriebe, die in mehr als einem Bundesland tätig sind, ein wesentlicher Nachteil.

Einen wesentlichen Kritikpunkt stellt die Tatsache dar, dass die neun Landesabfallwirtschaftsgesetze jeweils unterschiedliche Regelungen dahingehend enthalten, ob ein Betrieb seine nicht gefährlichen Abfälle über die kommunale Entsorgung abzuführen hat.

Der Fachverband für Abfall- und Abwasserwirtschaft schlägt vor, für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten eine Ausnahme vom Andienungszwang zu machen. Diese Betriebe sind gemäß § 10 Abfallwirtschaftsgesetz nämlich ohnehin zur Erstellung eines eigenen Abfallwirtschaftskonzeptes verpflichtet, wodurch eine ordnungsge­mäße und sachgerechte Entsorgung sichergestellt ist.

Dieser Vorschlag ist zu unterstützen, da die Befreiung vom Andienungszwang den Unternehmen eine individuelle Gestaltungsfreiheit erlauben würde. Daher soll er im Rahmen einer Bundesstaatsreform umgesetzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Rahmen einer Bundesstaatsreform dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, in der bundeseinheitlich geregelt wird, dass Betriebe, die zur Erstellung eines eigenen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verpflichtet sind, vom Andienungszwang befreit werden."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.