230/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Zanger, Dr. Haimbuchner, Vock

und anderer Abgeordneter

betreffend besserer Schutz der Konsumenten vor „Inlands-Roaming“

Funkwellen halten sich nicht an Bundesgrenzen, das ist eine physikalische Tatsache. Aus diesem Grund erleben Handy-Besitzer, die in Grenzgebieten wohnen, mitunter eine böse Überraschung.

Es kann nämlich passieren, dass ein Burgenländer über ein ungarisches Netz telefoniert, dass sich das Handy eines Waldviertlers in ein tschechisches Netz einloggt oder ein Salzburger über das Netz eines bundesdeutschen Mobilfunkbetreibers SMS verschickt. Die Folge sind hohe Roaming-Kosten, weil man sich – rein systemtechnisch – im Ausland befindet.

Bei der Telekom-Regulierungsbehörde sind seit Jahresbeginn 22 Fälle sogenannten „Inlands- Roamings“ aktenkundig. Nur selten werden solche Fälle vor Gericht verhandelt. Einerseits weil es sich oft nur um geringe Beträge handelt, die von Mobilfunkbetreibern ungerechtfertigt verrechnet werden, zum anderen, weil der Konsument den Gang vor Gericht einfach auf Grund der nicht eindeutig geklärten Rechtslage scheut.

Jetzt gibt es erstmals ein Urteil des Bezirksgerichts Wien-Donaustadt, mit dem eine Klage des Betreibers ONE abgewiesen wurde. Dieser hatte Klage eingereicht, weil eine Wienerin die Roaming- Gebühren nicht zahlen wollte, die ihr Sohn verursacht hatte, weil er - ohne sein Wissen - über ein ungarisches Netz Inlandsgespräche abwickelte.

In der Urteilsbegründung wurde angeführt, dass ein Vertrag mit einem Handybetreiber nicht die Willenserklärung beinhaltet, im Inland einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen. Das ist zwar als erster Erfolg zu werten, jedoch hat dieses Urteil keine Präjudizwirkung.

Es könnte nach Erschöpfung des Instanzenzuges bestenfalls von einer Grundsatzentscheidung oberer oder oberster Gerichte gesprochen werden. In unserem Rechtssystem, das auf kodifiziertem Recht basiert, haben Grundsatzentscheidungen über den einzelnen Fall hinaus aber keine direkt bindende Wirkung.

Ein redlicher Nutzer eines Mobiltelefons muss damit rechnen, im Ausland zu einem erhöhten Tarif zu telefonieren, nicht jedoch damit, im Inland zum Auslandstarif zu telefonieren.

Aus diesem Grund stellen unterfertigte Abgeordnete nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die  sicherstellt, dass von Mobilfunkbetreibern für Gespräche, die im Inland mit Gesprächspartnern geführte werden, die sich ebenfalls im Inland befinden, nur Inlandstarife verrechnet werden dürfen.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.