246/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Vilimsky, Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisati-
on der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Si-
cherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr.    566/1991, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicher-
heitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizei-
gesetz - SPG), BGBl. Nr.    566/1991, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausü-
bung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr.    566/1991,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 93 lautet der Absatz 1 wie folgt:

„(1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Ok-
tober den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.“

Begründung

In den letzten Jahren lag der jährliche Bericht über die innere Sicherheit der Bundes-
regierung gemäß § 93 SPG immer zwischen Juni und Oktober dem Parlament vor.
Aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen wurde der Sicherheitsbericht 2006
nicht wie erwartet im genannten Zeitraum des Jahres 2007 vorgelegt, sondern erst
Ende Jänner 2008. Da es sich bei dieser Vorgehensweise, nicht zuletzt durch den
Bundesminister für Inneres, um eine grobe Missachtung des Parlaments und damit
der gewählten Volksvertreter handelt, muss anscheinend die dementsprechende Be-
stimmung im § 93 SPG konkretisiert werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le-
sung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.