248/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache, Vilimsky, Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr.    98/1953, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr.    98/1953, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird der Absatz 3 gestrichen;

Begründung

Sollte gegen das "Vermummungsverbot" von einzelnen Teilnehmern einer Versamm­lung verstoßen werden, soll vorerst ein gegenüber der Auflösung der Versammlung gelinderes Mittel, nämlich die Wegweisung Zuwiderhandelnder, zur Verfügung stehen. Abs. 2 sieht in diesem Sinne vor, dass entweder vermummte Versammlungsteilneh­mer weggewiesen oder die der Vermummung dienenden Gegenstände sichergestellt werden können. Sollte dieses gelindere Mittel die Durchsetzung des Vermummungs­verbots nicht sicherstellen können, so ist mit den entsprechenden Zwangsmaßnah­men des Versammlungsgesetzes und des SPG bis hin zu § 35 VStG vorzugehen.

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass ein Verzicht auf das Vermum­mungsverbot gemäß § 9 Absatz 3 Versammlungsgesetz als Grundlage dafür heran­gezogen wird, um rechtswidrige Demonstrationen, auch wenn diese eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen, nicht aufzulösen. Da bis dato die Vermummung sich immer wieder als Vorstufe zur Eskalation gezeigt hat und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einer Ver­mummung immanent ist, muss § 9 Absatz 1 Versammlungsgesetz konsequent voll­zogen werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.