270/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
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Antrag

 

der Abgeordneten Kößl, Pendl, Wöginger, Mag. Wurm

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1.  In § 28 Abs. 2 wird die Zahl „150“ durch die Zahl „95“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 4 wird in Z 1 die Zahl „580“ durch die Zahl „635“ und in Z 2 die Zahl „390“ durch die Zahl „445“ ersetzt.

3. In § 76c wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 28 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

 

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf soll das Zivildienstgeld für Rechtsträger, das ist eine vom Bund an die Organisationen pro Zivildienstleistenden und Monat zu bezahlende Förderung, erhöhen bzw. bei Rechtsträgern, die keine derartige Förderung erhalten, die von diesen an den Bund zu bezahlende Vergütung pro Zivildienstleistenden und Monat reduzieren. Diese Maßnahme ist nötig, um die durch die Anhebung des Verpflegungsgeldes für Zivildienstleistende entstehenden Mehrkosten, welche von den einzelnen Rechtsträgern zu tragen sind, abzufedern.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der bisherigen Zuteilungen von Zivildienstpflichtigen zu den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 28 ZDG ist von einer jährlichen Saldobelastung für das Budget des Bundesministeriums für Inneres in der Höhe von rd. 5,8 Mio € (Mehrausgaben rd. 4,6 Mio. €, Mindereinnahmen rd. 1,2 Mio. €) auszugehen.

 

Besonderer Teil

Zu Z 1und 2 (§ 28 Abs. 2 und 4):

Die Rechtsträger der Einrichtungen haben nach § 28 ZDG dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

Durch die nunmehrige Anpassung der Beträge in der Verpflegungsverordnung soll damit korrespondierend auch eine Erhöhung des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes bzw. eine Reduktion der an den Bund zu leistenden Vergütung erfolgen, um den Rechtsträgern auch in Hinkunft die Gewährung der angemessenen Verpflegung für Zivildienstleistende im Sinne der Verpflegungsverordnung zu ermöglichen.

Die vorgeschlagenen Beträge wurden auf Basis der durchschnittlich im Jahr 2007 eingesetzten Zivildienstleistenden sowie der in der Praxis ausbezahlten Verpflegungsgeldsätze unter Berücksichtigung der durchschnittlich erfolgenden Abzüge nach der Verpflegsverordnung errechnet.

Zu Z 3 (§ 76c Abs. 25):

(In Kraft treten)

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung  dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen