277/A XXIV. GP
Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Neubauer, Mag. Stefan
und weiterer
Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Aufgaben, Fi-
nanzierung und Wahlwerbung politischer
Parteien (Parteiengesetz - PartG),
BGBl. Nr. 404/1975, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und
Wahlwerbung politischer Parteien
(Parteiengesetz - PartG), BGBl. Nr.
404/1975, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die
Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer
Parteien (Parteiengesetz - PartG), BGBl.
Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § la eingefügt:
„§ la. (1)
Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes
Zentra-
les Parteienregister (ZPR) als
Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13
DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres
sowohl die Funktion
des Betreibers gemäß § 50
DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des
§ 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt.
(2) Das Zentrale Parteienregister ist insofern ein
öffentliches Register im Sinne des
§ 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Behörde auf Verlangen jedermann
über die in §
1 Abs. 4 angeführten Daten einer nach
1. dem Namen oder
2. der Kurzbezeichnung oder
3. Namensbestandteilen oder
4.
Sitz einer politischen Partei
Auskunft
zu erteilen haben.
(3) Der Bundesminister für
Inneres ist verpflichtet, jedermann die gebührenfreie
Abfrage der im ZPR verarbeiteten Daten
gemäß § 1 Abs. 4 einer politischen Partei
im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
(4) Wer eine
Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn,
er kennt die
Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichti-
gen
Auskunft auf Seite der Partei, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Vorausset-
zungen
ausschließlich die Partei für den entstandenen Vertrauensschaden.
(5)
Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Parteiregisters so-
wie Näheres über die Vorgangsweise bei dem vorgesehenen Verwenden von
Daten
im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverwendung notwendigen
Datensicher-
heitsmaßnahmen,
sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzu-
legen.“
Begründung
Momentan ist es in Österreich nur möglich Informationen über politische Parteien zu bekommen, wenn man entweder Informationen im Bundesministerium für Inneres an- fordert oder wenn man im Internet eine Homepage der gesuchten politischen Partei findet. Da aber ein Informationsbegehren an das Bundesministerium für Inneres immer notwendiger Weise mit zeitlichem und personellem Aufwand für das Bundesministe- rium verbunden ist und der Bürger meistens nicht wirklich zufriedenstellende Informa- tionen über die gesuchte politische Partei erhält, da es für das Bundesministerium für Inneres diesbezüglich auch nicht leicht ist, die gewünschten Informationen de- mentsprechend ausheben zu können, und die Recherchen im Internet auch nicht immer die gesuchten Informationen ergeben, sollte es analog zum Zentralen Vereinsregister für den Bürger auch die Möglichkeit geben, über ein „Zentrales Parteienregister“ im Internet, die im Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Absatz 4 Parteiengesetz vorhandenen Informationen schnell und unkomoliziert abrufen zu können.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.