289/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Hofer,                  Neubauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Härteausgleich für unverschuldet in Not geratene Unfallopfer

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und
Voraussetzung für den Erhalt des Kennzeichens. Darüber hinaus hat sie zwei wichtige
Funktionen: Sie bezahlt Schäden, die der Versicherte anderen mit seinem Fahrzeug
schuldhaft zufügt und verteidigt ihn (notfalls auch vor Gericht) gegen zu Unrecht erhobene
Ansprüche - das heißt, wenn dem Versicherungsnehmer zu Unrecht Schuld am Unfall
angelastet wird. Die Versicherung ist verpflichtend, um Geschädigten sowie Schädiger
abzusichern und zu verhindern, dass ein Verkehrsunfall zum finanziellen Ruin führt.

In Österreich ist mittlerweile eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 6 Millionen Euro
vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Innerhalb dieser Summe sind für Personenschäden 5
Millionen Euro, für Sachschäden 1 Million Euro vorgesehen. Das mag auf den ersten Blick
hoch erscheinen, hat aber handfeste Gründe. In den letzen Jahren wurde die
Mindestversicherungssumme schrittweise angehoben, da die Unfallauswirkungen immer
schwerwiegender wurden. Vor allem bei Massenkarambolagen oder schweren Unfällen mit
Personenschäden (Invalidität!) ist die Obergrenze bald erreicht.

Wenn die durch einen Unfall entstandenen Schadenersatzansprüche (Sachschäden,
Heilungskosten, Errichtung einer behindertengerechten Wohnmöglichkeit, Heilmittel und
Heilbehelfe, laufende Pflege- und Betreuungskosten, etc) die Versicherungssumme des
Unfallgegners überschreiten, folgt daraus rechtlich, dass die Haftpflichtversicherungen nur
bis zur vertraglichen Versicherungssumme haften und die darüber hinaus gehenden
Schäden vom schuldtragenden Lenker aus eigenem zu tragen sind.

Oft flüchtet sich der Unfallverursacher aber in den Privatkonkurs und das Unfallopfer erhält
für die entstandenen und künftig entstehenden Schäden, mit Ausnahme einer geringfügigen
Quote aus dem Abschöpfungsverfahren, keinen Ersatz, sodass er diesbezüglich letztlich auf
öffentliche Hilfe angewiesen ist und sein wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um für diese
besonderen Fälle einen eigenen Fonds einzurichten, der vom Bund und den Ländern zu
speisen ist, um in Notsituationen eine einmalige finanzielle Hilfe sicherzustellen, wenn alle
anderen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht