289/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Hofer, Neubauer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Härteausgleich für unverschuldet in Not geratene Unfallopfer
Der
Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben
und
Voraussetzung
für den Erhalt des Kennzeichens. Darüber hinaus hat sie zwei wichtige
Funktionen: Sie bezahlt Schäden, die der Versicherte anderen mit seinem
Fahrzeug
schuldhaft zufügt und verteidigt ihn
(notfalls auch vor Gericht) gegen zu Unrecht erhobene
Ansprüche - das heißt, wenn dem Versicherungsnehmer zu
Unrecht Schuld am Unfall
angelastet wird. Die Versicherung ist verpflichtend, um Geschädigten sowie
Schädiger
abzusichern und zu verhindern, dass ein Verkehrsunfall zum finanziellen Ruin
führt.
In
Österreich ist mittlerweile eine Mindestversicherungssumme in Höhe
von 6 Millionen Euro
vom Gesetzgeber
vorgeschrieben. Innerhalb dieser Summe sind für Personenschäden 5
Millionen Euro, für Sachschäden 1 Million Euro vorgesehen. Das mag
auf den ersten Blick
hoch erscheinen, hat aber handfeste Gründe. In den letzen Jahren wurde die
Mindestversicherungssumme schrittweise angehoben, da die Unfallauswirkungen
immer
schwerwiegender wurden. Vor allem bei
Massenkarambolagen oder schweren Unfällen mit
Personenschäden (Invalidität!) ist die Obergrenze bald erreicht.
Wenn die durch einen Unfall
entstandenen Schadenersatzansprüche (Sachschäden,
Heilungskosten, Errichtung einer behindertengerechten Wohnmöglichkeit,
Heilmittel und
Heilbehelfe, laufende Pflege- und Betreuungskosten, etc) die Versicherungssumme
des
Unfallgegners überschreiten, folgt
daraus rechtlich, dass die Haftpflichtversicherungen nur
bis zur vertraglichen Versicherungssumme haften und die darüber
hinaus gehenden
Schäden vom schuldtragenden Lenker aus eigenem zu tragen sind.
Oft flüchtet sich der
Unfallverursacher aber in den Privatkonkurs und das Unfallopfer erhält
für die entstandenen und künftig
entstehenden Schäden, mit Ausnahme einer geringfügigen
Quote aus dem Abschöpfungsverfahren, keinen Ersatz, sodass er
diesbezüglich letztlich auf
öffentliche Hilfe angewiesen ist und sein wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die
Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um
für diese
besonderen Fälle
einen eigenen Fonds einzurichten, der vom Bund und den Ländern zu
speisen ist, um in
Notsituationen eine einmalige finanzielle Hilfe sicherzustellen, wenn alle
anderen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft
sind."
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht