295/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Systematisierung der Strafhöhen im Verkehrsbereich im Sinne von mehr Verkehrssicherheit

 

 

Die Unfallbilanzen der letzten Jahre fielen weit schlechter aus als nach den Zielsetzungen des Verkehrssicherheitsprogramms 2002-2010 vorgesehen. Verschiedenste Maßnahmenpakete zur Hebung der Verkehrssicherheit, die in diesem Programm enthalten sind, wurden und werden nicht oder unzulänglich umgesetzt.

 

Im Zuge der Evaluierung und wirksameren Fortschreibung des Verkehrssicherheitsprogramms sollten klare und einheitliche Regelungen bei Verstößen den gebührenden Stellenwert erhalten. In vielen Ländern der EU gelten national einheitliche Strafsätze, da sie gerechter sind und zu mehr Transparenz und Akzeptanz bei den VerkehrsteilnehmerInnen führen. In der Bundesrepublik gibt es z.B. einen national gültigen Bußgeld-Katalog, der eine differenzierte Vorgangsweise bei einzelnen Delikten vorsieht und große Verbreitung genießt.

 

In Österreich ist die Vollziehung der StVO Ländersache, was zu äußerst unterschiedlichen Strafhöhen bei einer Vielzahl von Delikten führt. So kostet ein Verstoß gegen das Rechtsabbiegeverbot laut Medienberichten in Tirol 25 Euro, in Vorarlberg hingegen nur 7 Euro. Unerlaubtes Rechts-Überholen führt in Oberösterreich zu 21 Euro Strafe, in Vorarlberg zu 36 Euro. Eine Übersicht der Ermessensspielräume aus dem Jahr 2007, an der sich von einzelnen Strafsatzänderungen nichts wesentliches geändert hat, ist als Kopie beigefügt (vgl. Anlage).

 

Auf eine bundeseinheitliche Angleichung der Strafsätze für gravierende Verkehrsdelikte einigten sich die Bundesländer „freiwillig“, aber rechtlich unverbindlich bereits 2004. Bei elf der häufigsten Delikte sollte die Höhe der Organstrafverfügungen angeglichen werden. Es kam jedoch lediglich zu einer Anpassung der Mindestsätze ohne Obergrenze.

 

Nach wie vor werden deshalb die Strafen in den Bundesländern unterschiedlich hoch bemessen. Diese völlig unterschiedlichen Strafhöhen im Ermessensspielraum der StrafreferentInnen gefährden nicht nur die Rechtssicherheit, sie sind auch nicht objektiv nachvollziehbar.

Deshalb besitzen diese unterschiedlichen Strafhöhen auch wenig präventiven Charakter.

Schließlich lassen sie sich auch schlecht öffentlich kommunizieren.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ein konsequentes und einheitliches System von Strafsätzen bei Verkehrsdelikten unter Einbeziehung der Bundesländer, in der Verkehrssicherheitsarbeit tätigen Organisationen und Interessensvertretungen zu entwickeln und raschestmöglich im Rahmen einer Verordnung zur STVO (z.B. § 100) festzulegen. Sollte hierfür eine Veränderung der Kompetenzlage erforderlich sein, so sollte eine solche in der nächsten Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz umgesetzt werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.

 

 


Anlage: