296/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Maga. Brunner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, das Mineralrohstoffgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert werden (Erste Energieeffizienznovelle 2008)

 

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 68/2008, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 54/2008, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl Nr 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 84/2006, das Mineralrohstoffgesetz, BGBl Nr 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 113/2006 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 2/2008 geändert werden

(Erste Energieeffizienznovelle 2008)

 

 


Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

(Gewerbeordnung 1994)

 

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 68/2008, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 77 Abs 1 erster Satz lautet:

Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn

a) nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden sowie

b) die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

 

2.      § 353 Z 1 wird folgende lit d angefügt:

„lit d) ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

2.      Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

3.      Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

 

Artikel II

(Abfallwirtschaftsgesetz 2002)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 54/2008, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 1 Abs 1 lautet:

„Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass


1.      schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.      die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.      Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.      bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen

5.      nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt und

6.      Energie effizient genutzt wird.“

 

 

 

2.      § 39 Abs 1 wird folgende Z 10 angefügt:

„10. ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

a.      Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

b.      Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

c.      Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

 

 

3.      § 43 Abs 1 wird um folgende Z 5a ergänzt:

„ 5a. die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist“

 

 

 

 

Artikel III

(Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen)

 

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl Nr 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 84/2006 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. am Ende des  § 5 Abs 2 Z 3 lit b wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:  

 

„4. die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

         

 

 

2. § 5 Abs 3 Z 2 lautet:

„zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft und zur Einsparung von Energie allgemein Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;“

 

 

3. § 6 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Dem Antrag nach Abs 1 ist ein Energieeffizienzkonzept anzuschließen; dieses hat zu enthalten:

a.      Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

b.      Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

c.      Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

4. § 6 Abs 2 erster Satz lautet:

„Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 und Abs 1a erforderlich sind:“

 

 

5. in § 8 Abs 2 hat der Punkt nach Z 11 zu entfallen und wird folgende Z 12 angefügt:

„12. Feststellungen über die Energieeffizienz der Anlage.“

 

6.      § 8 Abs 3 Z 1 lautet:

„Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs 2 Z 1, 2, 4 bis 12.“

 

 

 

 

Artikel IV

(Mineralrohstoffgesetz)

 

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl Nr 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 113/2006, wird wie folgt geändert:

 


  1. § 17 Abs 3 wird folgende Z 3 angefügt:

3. ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

a.      Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

b.      Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und

c.      Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 

 

  1. § 18 Abs 1 erster Satz lautet:

„Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten sowie die effiziente Energienutzung, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.“

 

 

  1. § 71 Abs 1 lautet:

 

„Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über

a)      Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf,

b)      die geplanten Bergbauanlagen,

c)      Angaben über Energiebedarf und Energienutzung, dabei insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten,

d)      die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie

e)      die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten.

Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.“


 

  1. § 71 Abs 2 erster Satz lautet:

„Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten sowie die effiziente Energienutzung, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.“

 

 

  1. § 80 Abs 2 wird folgende Z 12 angefügt:

 

„12. ein Energieeffizienzkonzept, dieses hat insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten zu enthalten.“

 

 

  1. § 87 Abs 1 lautet:

„Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über

a)      Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf,

b)      die zu verwendende technische Ausrüstung,

c)      Angaben über Energiebedarf und Energienutzung, dabei insbesondere Angaben über die Energieverwendung (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten,

d)      die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten,

e)      ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie

f)        die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten.

 

Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

 

 

  1. § 87 Abs 2 erster Satz lautet:

„Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten sowie die effiziente Energienutzung, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.“

 

 

  1. § 113 Abs 1 wird um folgende Z 4a ergänzt:

„4a. Angaben über den Energiebedarf und die Energienutzung; insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten,“

 

 

 

  1. in § 117 Abs 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z  8 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 9 wird durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt:

 

„10. die effiziente Verwendung von der Bergbauanlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

 

 

 

  1. § 119 Abs 1 wird folgende Z 7 angefügt:

„7. ein Energieeffizienzkonzept; dieses hat zu enthalten:

d.      Angaben über die Energieverwendung in der Bergbauanlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie),

e.      Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Bergbauanlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten.“

 


11. 119 Abs 3 wird folgende Z 7 angefügt:

 

„7. die effiziente Verwendung von der Bergbauanlage zufließender und erzeugter Energie sichergestellt ist.“

 

 

          12. § 121 Abs 1 Z 2 entfällt, die bisherige Z 3 wird zur Z 2 und die bisherige Z 4 zur Z 3

 

 

 

 

 

Artikel V

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)

 

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 6 Abs 1 Z  1 lit e lautet:

Energiebedarf und Energienutzung; insbesondere Angaben über die Energieverwendung in der Anlage (insbesondere Energieträger, Einsatz, Art und Weise der Zuführung und Umwandlung der in der Anlage verwendeten Energie), Darstellung der Nutzung der bei Verwendung der Anlage anfallenden Energie und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung eines hohen energetischen Wirkungsgrades und zur Einschränkung von Energieverlusten;“

 

2. in § 17 Abs 2 entfällt der Punkt nach Z 3 und wird folgende Z 4 angefügt:

„4. die effiziente Verwendung von der Anlage zufließender und erzeugter Energie ist sicherzustellen.“

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil:

 

Für Österreich folgt aus Kyoto-Recht, dass bis zum Zielzeitraum 2008 bis 2012 die Treibhausgasemissionen um 13 % gegenüber dem Stand von 1990 reduziert werden müssen. Dabei geht es vorrangig um die Reduktion von CO2, aber auch anderer Treibhausgase. 2006 lagen jedoch die Emissionen der CO2-Äquivalente in Österreich um 15,1% über den Emissionen von 1990. In seinem Bericht der Reihe BUND 2008/11 stellt der Rechnungshof fest, es sei sehr unwahrscheinlich, dass mit den Maßnahmenpaketen der Klimastrategie das Kyoto-Ziel erreicht werden kann und empfiehlt daher die Umsetzung weiterer Maßnahmen. Mit dem Bekenntnis zu den EU-Klimaschutzzielen für 2020 und deren Umsetzung in Österreich entsteht ein weiterer Emissionsreduktionsbedarf, der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig macht. Darüber hinaus dient der Vorschlag auch der Erreichung des Energieeinsparrichtwerts im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2066/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen.

 

Der Pflicht zur effizienten Energieverwendung kommt nicht nur in Hinblick auf den Klimaschutz eine wesentliche Rolle zu, da Energieverbrauch und die Entstehung des Treibhausgases CO2 in direkter Korrelation stehen. Auch im Hinblick auf die Schonung  begrenzter fossiler Ressourcen und die Reduktion der Importabhängigkeit spielt die effiziente Energienutzung eine entscheidende Rolle. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist auch völkerrechtlich als eine der Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zum Schutz des globalen Klimas anerkannt.

 

Einer der Hauptemittenten von CO2 ist neben Kraftwerken und Verkehr die Industrie und produzierendes Gewerbe. Zur Erreichung der Ziele der Klimastrategie für diesen Bereich wird hauptsächlich auf den Emissionshandel zurückgegriffen.

Im Interesse des Klimaschutzes ist jedoch die drastische Reduktion des Energieverbrauchs dringend notwendig, welche ua. durch die gesetzlich normierte effiziente Nutzung von Energie durch Betriebsanlagen erreicht werden kann. Durch die neu zu schaffende Bedarfskompetenz nach Art 11 BV-G ist eine bundesrechtliche Regelung der Energieeffizienz möglich (siehe den entsprechenden Antrag der Abgeordneten Brunner und Musiol).

 

Die möglichen gesetzlichen Regelungsansätze zur Implementierung eines „Energieeffizienzgebotes“ im Betriebsanlagenrecht wurde im Auftrag der Grünen von ao. Univ-Prof. Dr. Rudolf Feik in einem umfassenden Gutachten untersucht („Studie zur Übertragbarkeit des britischen Klimaschutzgesetzes auf Österreich sowie Klärung anderer Regulative im Anlagenrecht“, 2008).

 

Dementsprechend kann durch die Einführung eines sog. Energieeffizienzkonzeptes, welches mit Antragstellung von Anlagen, die der GewO, dem AWG, dem EG-K und dem UVP-G unterliegen, sowie von Anlagen und Arbeitsprogrammen bzw. Gewinnungsbetriebsplänen, die dem MinROG unterliegen, vorgelegt werden muss, in Verbindung mit dem neu geschaffenen Genehmigungskriterium „Sicherstellung der effizienten Verwendung von Energie“ eine wesentliche Verminderung des Energieverbrauchs erreicht werden und damit die Entstehung von  CO2 verringert werden.

 

Das Energieeffizienzkonzept dient der Aufdeckung von Schwachstellen und Optimierungspotenzialen. Es soll daher die Definition der betrieblichen Energiepolitik, Formulierung der Energieverwendungspotentiale, Einführung eines Energiecontrollings einschließlich der Energiedatenerfassung, Auflistung der Energiearten (Erdöl, Erdgas, Kohle, Fernwärme, Strom etc.), Energiepfade (welche Anlage mit welchem Energieträger), Hauptverbraucher der Anlage sowie Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs (Isolierungen, Abschalten von Beleuchtungskörpern oder der gesamten Anlage an bestimmten Tages- und Wochenzeiten udgl) enthalten. Auch sollen im Energieeffizienzkonzept Festlegungen über den nicht zu unterschreitenden Gesamtnutzungsgrad der Anlage erfolgen sowie Angaben darüber, ob Energiesparmaßnahmen (Regenwassernutzung, computergestützte Mess- und Regelsysteme etc) beabsichtigt sind, weiters Grenzen des zulässigen Energieverlustes sowie generell alle energierelevanten Daten und Maßnahmen zusammengefasst werden.

 

Konsequenterweise wird die effiziente Verwendung von Energie zu einem von den Behörden bei Genehmigungen von Anlagen und Arbeitsprogrammen bzw. Gewinnungsbetriebsplänen zu beachtenden Genehmigungskriterium. Den Behörden wird somit auch ermöglicht, nicht ausschließlich emissionsbezogene Auflagen zu erteilen, die eine effiziente Nutzung von Energie gewährleisten sollen.

 

Es soll nicht nur die effiziente Verwendung der der Anlage zufließenden Energie berücksichtigt werden, sondern auch die effiziente Verwendung der bei Verwendung der Anlage erzeugten Energie – auch diese soll effizient verwertet und damit genutzt werden, da eine Beschränkung auf die zufließende Energie nicht sachgerecht erscheint. Um eine umfassende Einsparung von Energie und damit eine Reduktion von CO2 zu erreichen, ist auch die Mitberücksichtigung von in Anlagen als „Nebenprodukt“ erzeugter Energie und deren Verwendung ein wesentliches und sinnvolles Instrument.

 

In Verbindung mit der zu schaffenden Bedarfskompetenz, die es ermöglicht, bei Bedarf einer einheitlichen Regelung Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels festzulegen, ist es daher möglich, sinnvolle, nicht ausschließlich emissionsbezogene Maßnahmen zur effizienten Energienutzung in die Genehmigung eines Anlagenkonzeptes einzubeziehen und dementsprechende Auflagen zu erteilen.

 

 

Detailerläuterungen:

Zur Novelle der GewO:

§ 77 GewO regelt die Voraussetzungen, unter denen eine der GewO unterliegende Anlage zu genehmigen ist; durch die vorliegende Novelle wird als weiteres Genehmigungskriterium die effiziente Verwendung von der der Anlage zufließender und darin erzeugter  Energie eingeführt.

 

Der erste (bisherige) Teil des ersten Satzes des § 77 GewO wird aus Gründen der Übersichtlichkeit zu lit a, der neu einzufügende Teil zu lit b.

 

Durch die Einführung der Vorlage eines Energieeffizienzkonzeptes in § 353 GewO (angelehnt an die bereits vorhandene Verpflichtung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes) sollen, wie bereits im allgemeinen Teil angeführt, Schwachstellen und gleichzeitig Optimierungspotentiale aufgedeckt werden. Neben emissionsbezogenen Maßnahmen sollen auch allgemeine Maßnahmen getroffen werden.

Die bereits im allgemeinen Teil der Begründung erwähnten Erwartungen an ein Energieeffizienzkonzept - Definition der betrieblichen Energiepolitik, Formulierung der Energieverwendungspotentiale, Einführung eines Energiecontrollings einschließlich der Energiedatenerfassung, Auflistung der Energiearten, Energiepfade, Hauptverbraucher der Anlage sowie Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs, nicht zu unterschreitender Gesamtnutzungsgrad, Grenzen des zulässigen Energieverlustes, beabsichtigte Energiesparmaßnahmen etc –sollen eine konkrete Darstellung des Energiebedarfs,  –verbrauchs und der –nutzung liefern sowie Einspar- und Verbesserungspotentiale sichtbar machen.

 

Durch die Einführung der Pflicht zur effizienten Energieverwendung in § 77 GewO  wird auch eine richtlinienkonforme Umsetzung der IPPC-RL erreicht, da in deren Art 3 Satz 1 lit d diese normiert ist; derzeit ist durch die Eingliederung des Energieeffizienzgebotes in den Vorsorgetatbestand ersterem ein Teil seines Anwendungsbereiches genommen, wie ao. Univ-Prof. Dr. Feik in der „Studie zur Übertragbarkeit des britischen Klimaschutzgesetzes auf Österreich sowie Klärung anderer Regulative im Anlagenrecht“ (2008) ausdrücklich festhält, da der besondere Wert des Effizienzgebotes, nämlich die Möglichkeit der Entkoppelung der zu erwartenden Emissionen von der konkreten Anlage und somit die Emissionseinsparung an einem anderen Ort als der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage eintritt, entfällt.

 

Zur Novelle des AWG:

Auch im AWG erfolgt die Implementierung des Energieeffizienzgebotes für alle Anlagen; dies wird grundsätzlich durch die Ergänzung des § 1 AWG erreicht, in dem die Ausrichtung des AWG im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auch danach erfolgen soll, dass Energie effizient genutzt wird.

 

Im Detail wird auch im AWG die Vorlage des Energieeffizienzkonzeptes verlangt, erreicht wird dies durch die diesbezügliche Ergänzung des § 39 Abs 1, in welchem jene Unterlagen aufgelistet werden, welche einem Antrag auf Genehmigung einer ortsfesten Betriebsanlage beizuschließen sind.

 

§ 43 AWG, welcher die Genehmigungsvoraussetzungen regelt, wird um das weitere Kriterium der effizienten Verwendung der der Anlage zufließenden und darin erzeugten Energie ergänzt.

 

Zur Novelle des EG-K:

Um das Energieeffizienzgebot für alle Kesselanlagen, die dem EG-K unterliegen, zu normieren, wird § 5 Abs 2 EG-K im wesentlichen um eine Z 4 ergänzt, die als Genehmigungskriterium einer Anlage wiederum die effiziente Verwendung der der Anlage zufließenden und darin erzeugten Energie normiert.

 

Um ausdrücklich festzuhalten, dass im Sinne der umfassenden Einsparung von Energie (im Rahmen der zu schaffenden Bedarfskompetenz) die effiziente Verwendung von Energie nicht (mehr) ausschließlich emissionsbezogen beurteilt werden soll, wird § 5 Abs 3 Z 2 ergänzt, sodass eine Anlage nach Abs 3 dann genehmigt werden kann, wenn in dieser Energie sowohl zum Zweck der Verminderung der Emissionen in die Luft als auch zur Einsparung von Energie allgemein effizient verwendet wird.

 

Zur Einführung des Energieeffizienzkonzepts muss § 6 abgeändert werden; es wird daher ein neuer Abs 1a eingeführt, der zur Vorlage des Energieeffizienzkonzeptes verpflichtet. Dementsprechend muss auch § 6 Abs 2 dahingehend geändert werden, dass die darin verlangten zusätzlichen Unterlagen neben jenen der Absätze 1 und 1a vorzulegen sind.

 

§ 8 EG-K, der den Inhalt des Genehmigungsbescheides regelt, ist zu ergänzen, um auch die Energieeffizienz zum Gegenstand der Entscheidung erheben zu können. Es sind daher im Genehmigungsbescheid nach der neu zu schaffenden Z 12 des Abs 2 auch Feststellungen über die Energieeffizienz zu treffen.

 

Für Anlagen mit einer Brennstoffleistung von 50MW oder mehr ist § 8 Abs 3 dahingehend zu ergänzen, dass bei diesen Anlagen Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs 2 inklusive der neu geschaffenen Z 12 erfolgen können.

 

Zur Novelle des MinROG:

Im MinROG wird einerseits die Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119) an die Vorlage eines Energieeffizienzkonzeptes (neue Z 7 des § 119 Abs 1) geknüpft sowie andererseits die effiziente Nutzung von Energie als Genehmigungskriterium normiert (neue Z 7 des § 119 Abs 3). Da die effiziente Nutzung von Energie nunmehr in allen Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird, hat die Z 2 des § 121 Abs 1, welcher die effiziente Nutzung von Energie für in Anhang 3 der GewO erwähnte Anlagen regelt, zu entfallen.

 

Weiters wird die Vorlage eines Energieeffizienzkonzeptes in den Arbeitsprogrammen der §§ 17, 71 und  87 sowie im Gewinnungsbetriebsplan nach den §§ 80 und 113 normiert.

 

Das Genehmigungskriterium der effizienten Verwendung von Energie wird hinsichtlich der Arbeitsprogramme in den §§ 18, 71 Abs 2 und 87 Abs 2, hinsichtlich des Gewinnungsbetriebsplans in § 116 Abs 1 durch eine neue Z 10  normiert.

 

Zur Novelle des UVP-G:

Als eine zentrale Norm des Betriebsanlagenrechts ist natürlich auch im UVP-G das Energieeffizienzgebot entsprechend zu verankern.

 

Dies geschieht einerseits durch die Änderung des § 6, in welchem die Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung geregelt sind: auch in dieser wird inhaltlich ein Energieeffizienzkonzept gefordert. Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat dann daher in der Folge ebenfalls die Kriterien der Energieeffizienz zu berücksichtigen.

 

Andererseits wird auch im UVP-G die effiziente Verwendung von Energie als Genehmigungskriterium normiert: hiefür wird eine neue Z 4 an § 17 Abs 2 angefügt, welche der Behörde als zusätzliches Genehmigungskriterium die Beurteilung der effizienten Verwendung von Energie und damit die diesbezügliche Auflagenerteilung ermöglicht. Gemäß § 12 Abs 4 Z 1 UVP-G ist damit auch die Energieeffizienz des eingereichten Vorhabens im Umweltverträglichkeitsgutachten zu untersuchen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.