297/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
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ANTRAG

der Abgeordneten Maga. Brunner, Maga. Musiol, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 2/2008 wird wie folgt geändert:

 

Art 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Soweit ein Bedürfnis nach Regelung als vorhanden erachtet wird, können durch Bundesgesetz Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, festgelegt werden.“

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Österreich hat sich nach Kyoto-Recht iVm der diesbezüglichen EU-internen Lastenaufteilung zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2012 um 13 % gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet. Dabei geht es vorrangig um die Reduktion von CO2, aber auch anderer Treibhausgase. 2006 lagen jedoch die Emissionen der CO2-Äquivalente in Österreich um 15,1% über den Emissionen von 1990.

 

Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sind sohin völkerrechtlich (vgl. etwa Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung, BGBl III 89/2005) als auch europarechtlich (zB IPPC-RL, in der auch die Pflicht zur effizienten Nutzung von Energie normiert ist, die jedoch aufgrund der Kompetenzverteilung nur unzureichend umgesetzt werden konnte) notwendig.

 

Die zu schaffende Bedarfskompetenz ermöglicht es, bei Bedarf einer einheitlichen Regelung Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels festzulegen und so den Kyoto-Zielen näher zu kommen.

 

Die Formulierung „Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels“ wurde bereits in Art. 191 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendet und wurden derartige Maßnahmen in der Klimastrategie 2007 zwar festgehalten, jedoch bis dato wenn überhaupt nur unzureichend umgesetzt. Mit der vorliegenden Bedarfskompetenz können somit angestrebte Ziele im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels umgesetzt werden.

 

Nur dann, wenn ein Bedarf nach einheitlicher Regelung vorhanden ist, wird der Bundesgesetzgeber tätig und bewirkt erst dadurch die Änderung der Kompetenzlage zugunsten des Bundes (soweit diese nicht bereits im Rahmen der bestehenden Kompetenzverteilung besteht); ansonsten bleiben die Kompetenzen der Länder bestehen. Es kann so vermieden werden, den Ländern sämtliche einschlägige Kompetenzen zu nehmen und wird gleichzeitig die Möglichkeit einheitlicher Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes eröffnet.

 

Gegenständlicher Antrag steht in Zusammenhang mit dem Gesetzesantrag für ein

Erstes Energieeffizienzgesetz, welcher ein Energieeffizienzgebot im

Betriebsanlagenrecht verankert. Eine gleichlautende Bedarfskompetenz des

Bundes für Klimaschutzmaßnahmen wurde im Gutachten Grabenwarter/Lang,

„Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet des Klimaschutzes“ (2008) wie auch im Ministerialentwurf des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft für ein Klimaschutzgesetz vom Juni 2008 vorgeschlagen. Zur Notwendigkeit einer eigenen Klimakompetenz des Bundes für betriebsanlagenrechtliche Regelungen siehe auch das von den Grünen in Auftrag gegebene Gutachten von ao Univ.-Prof. Dr.Rudolf Feik, „Studie zur Übertragbarkeit des britischen Klimaschutzgesetzes auf Österreich sowie Klärung anderer Regulative im Anlagenrecht“ (2008).

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.