300/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

§ 26 iVm § 31 GOG-NR

(mit 1. Lesung)

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Josef Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienst­rechtsgesetz geändert werden (Nachhilfeunterrichtsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Landeslehrer -Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Nachhilfeunterrichtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:

Dem §219 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

(4a) Der Lehrer hat in den letzten drei Wochen der Hauptferien für alle Schüler, die er nicht selbst unterrichtet und die an der Schule eine Wiederholungsprüfung machen müssen, für Nachhilfeunterricht zur Verfügung zu stehen."

Artikel 2

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:

Dem § 56 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

 

(5 a) Der Landeslehrer hat in den letzten drei Wochen der Hauptferien für alle Schüler, die er nicht selbst unterrichtet und die an der Schule eine Wiederholungsprüfung machen müssen, für Nachhilfeunterricht zur Verfügung zu stehen.

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:

Dem § 63 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

(4a) Der Lehrer hat in den letzten drei Wochen der Hauptferien für alle Schüler, die er nicht selbst unterrichtet und die an der Schule eine Wiederholungsprüfung machen müssen, für Nachhilfeunterricht zur Verfügung zu stehen.

Begründung

Österreichweit erhalten ca. 50.000 Schülerinnen und Schüler pro Jahr ein oder mehrere „Nicht Genügend" im Jahreszeugnis. Laut einer Studie der Arbeiterkammer werden für priva­ten Nachhilfeunterricht jährlich insgesamt rund € 140 Millionen von den Eltern aufgewendet.

„Die Kosten des Sitzenbleibens sind enorm: Dem Staat kostet dieses System zusätz­lich etwa 300 Millionen Euro für den Schulplatz, Familienbeihilfe, Schulbücher und Freifahrt für Schüler und Schülerinnen. Dazu kommen die Kosten für die Familien: die zusätzlichen Unterhaltskosten und der Verdienstentgang. In Summe: 500 und 600 Millionen Euro jährlich." (Quelle: AK, August 2006).

Alarmierend ist, dass der Prozentsatz der regelmäßig Nachhilfe zahlenden Eltern sukzessive mit der Schulausbildung ihrer Kinder steigt: sind bereits in der Volksschule (!) 8% der Eltern und Schüler betroffen, so vervielfacht sich dieser Prozentsatz für die Hauptschulpflichtigen auf 17%. In der AHS - Unterstufe zahlt bereits ein knappes Viertel (24%) der Eltern für ihre Kinder private Nachhilfe.

Zur Lösung dieser Problematik hat das BZÖ eine unkonventionelle Idee entwickelt, die von folgender Prämisse ausgeht:

Lehrer haben, anders als sonstige Werktätige, über 60 bzw. 70 freie Tage im Jahr. Dies sind über 30 Tage mehr als anderen Dienstnehmer als Urlaubsanspruch zur Verfügung stehen. Das BZÖ tritt deswegen für ein „Solidaritätsmodell Nachhilfe" ein, bei dem Lehrerinnen und Lehrer Nachhilfe bedürftigen Schülern in den letzten drei Wochen vor Schulbeginn ver­pflichtend Nachhilfe erteilen. Diese Solidarität der Lehrer würde den Schülern und Eltern massiv helfen, letztere finanziell entlasten und es werden mit Sicherheit mehr Schüler in die nächste Klasse aufsteigen.

Die finanzielle Entlastung der Eltern aufgrund des „BZÖ - Solidaritätsmodell Nachhilfe" bedeutet darüber hinaus eine wesentliche Kaufkraftstärkung der Familien. Derzeit kostet eine durchschnittliche Nachhilfestunde in einem Nachhilfeinstitut bei Einzelunterricht € 30.-,bei Gruppenunterricht € 15.-. Rechnet man 15 Tage à 8 Stunden Nachhilfeunterricht hoch, kommt es bei Einzelunterricht zu einer Entlastung der Eltern von € 180 Millionen, im Grup­penunterricht zu € 90 Millionen an Ersparnis.

Das „BZÖ - Solidaritätsmodell Nachhilfe" stellt daher in Zeiten der weltweiten Krise in zweierlei Hinsicht eine konjunkturstärkende Maßnahme dar: zum einen wird eine Dämpfung der Kosten für den Staat erreicht, zum anderen werden Belastungen der Familien wie zu­sätzlichen Unterhaltskosten, Verdienstentgang und die oben beschriebnen Kosten für private Nachhilfe entfallen.

Ferner wird das Verlangen auf Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von 3 Monaten gemäß §69 Abs 4 GOG-NR eingebracht.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss verlangt.