304/A XXIV. GP
Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Zanger, Ing. Hofer,
Dr. Haimbuchner
und anderer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
geändert wird.
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt
geändert:
§ 924 ABGB lautet wie folgt:
„§ 924. Der Übergeber leistet
Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind.
Dies
wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet,
wenn der Mangel innerhalb von zwölf
Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht
ein, wenn sie mit
der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist."
Begründung
Gewährleistungsansprüche
von Konsumenten können grundsätzlich nur wegen solcher Mängel geltend gemacht
werden, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden waren. Nach
den allgemeinen Beweislastregeln hat der Übernehmer zu behaupten und zu beweisen, dass
der Kaufgegenstand bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Vielfach kann
dieser Nachweis gerade bei komplizierten technischen Geräten allerdings nur mit Hilfe eines
Sachverständigen erbracht werden.
Wenn nun am Kaufgegenstand ein Mangel
auftritt und sich der Übergeber (Verkäufer) nicht kooperativ
zeigt, so hat der Übernehmer lediglich die Wahl, entweder auf seine
Ansprüche zu verzichten, einen Sachverständigen mit der
kostenintensiven Befundung und Begutachtung zu beauftragen oder ein gerichtliches Verfahren mit Ungewissem
Prozessausgang in die Wege zu leiten.
Zwar ist seit dem 1.1.2002 durch § 924 ABGB vorgesehen, dass die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt. Jedoch zeigt nun bereits der Alltag in den Konsumentenberatungseinrichtungen, dass diese Frist zu kurz bemessen ist. Diese Frist sollte daher auf 12 Monate ausgedehnt werden, sodass der/die Käufer/in innerhalb der ersten 12 Monate, solange der Verkäufer nicht das Gegenteil beweist, einen Anspruch auf Gewährleistung hat, da angenommen wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht
auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuss vorgeschlagen.