314/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
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Antrag

 

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2009)

Der Nationalrat wolle beschließen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2009 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 95/2007, BGBl. I Nr.136/2008 und BGBl. I Nr.139/2008.

(2) Das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 ist gemäß § 101 Abs. 14 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung zu vollziehen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2008 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Untergliederungen 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben an Universitäten (Voranschlagsansatz 1/31038), für Eisenbahn-Infastruktur (Voranschlagsansatz 1/41148) sowie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/41158 und 1/41178).

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/45853, 1/45855 und 1/45858 im Ausmaß jener Beträge zu geben, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen  sichergestellt werden können.

§ 4. Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Finanzen sowie im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 wie folgt zu vollziehen:

           1. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1504 „Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte“ hat beim Paragrafen 4540, die des Paragrafen 1505 „Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte“ beim Paragrafen 4541, die des Voranschlagsansatzes 1/15107 „Zurückstellung von Silbermünzen“ beim Voranschlagsansatz 1/45087, die des Voranschlagsansatzes 1/15138 „Schuldenerleichterung infolge internationaler Aktionen“ beim Voranschlagsansatz 1/45868, die des Voranschlagsansatzes 2/15100 „Einschmelzerlöse aus zurückgestellten Silbermünzen“ beim Voranschlagsansatzes 2/45080 sowie die des Voranschlagsansatzes 2/15234 „Laufende Einnahmen aus Zuschüssen“ beim Voranschlagsansatz 2/45864 zu erfolgen.

           2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragrafe 3005 „Anstalten öffentlichen Rechts“, 3040 „Hofmusikkapelle“, 3042 „Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung“, 3044 „Museen“,  3047 „Bundesdenkmalamt“, hat jeweils beim Paragraf 3201 zu erfolgen. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragrafe 3029 „Denkmalfonds (zweckgebundene Gebarung)“, des Paragrafen 3045 „Museen (zweckgebundene Gebarung)“ und des Paragrafen 3048 „Bundesdenkmalamt (zweckgebundene Gebarung) hat jeweils beim Paragraf 3204 zu erfolgen. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/32010 um 11,100 Millionen Euro, bei 1/32017 um 0,311 Millionen Euro sowie bei 1/32018 um 0,986 Millionen Euro zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 3000 erhöht. Der Voranschlagsbetrag bei 1/32016 wird um 2,197 Millionen Euro zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/30216 erhöht.

§ 5. Zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen werden die Voranschlagsansätze „1/45853/36 Anlagen“, „1/45855/36 Förderungen (D)“, „2/45854/36 Erfolgswirksame Einnahmen“, „2/45857/36 Bestandswirksame Einnahmen“ und „2/45859/36 Darlehensrückzahlungen“ eröffnet.

§ 6. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 zu berücksichtigen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2009 vorangeht.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Hauhaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung:

 

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 28. September 2008 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2009 vorgelegt. Da darüber hinaus auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2009 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung vorgelegt wurde, und es vor Ablauf des Finanzjahres 2008 auch zu keiner Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2009 gekommen ist, soll der  Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B-VG in seiner bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. des Art. 51a Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2008 durch ein Budgetprovisorium geführt werden. Grundlage für dieses Gesetzliche Budgetprovisorium soll das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 sein, dieses jedoch bereits in jener neuen Gliederung, die ab der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform, BGBl. I Nr. 20/2008, gelten soll.

Weiters soll der vorliegende Gesetzentwurf sicherstellen, dass der Bundeshaushalt ab dem Jahr 2009 bereits in der neuen Kompetenzverteilung auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2008, die derzeit noch in parlamentarischer Behandlung steht, vollzogen werden kann. Die mit dieser Novelle verbundenen Auswirkungen (wie beispielsweise der Zeitpunkt des Inkrafttretens) stehen noch nicht endgültig fest, sodass ihnen erst durch Abänderung des vorliegenden Gesetzentwurfes entsprechend Rechnung getragen werden kann.

Der Gesetzesbeschluss betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG bzw. des Art. 51a Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2008, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

 

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008, BGBl. I Nr. 23/2007 in der Fassung der drei BFG-Novellen, das bereits in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung (wie beispielsweise neue Gliederung in Rubriken, Untergliederungen, variable Ausgaben und Nettoverrechnungen) zu vollziehen ist.

Der vorliegende Gesetzesantrag stellt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG bzw. des Art. 51a Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2008 dar, sodass für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht die besonderen Regelungen für ein automatisches Budgetprovisorium, sondern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Zu § 2:

Die gegenständliche Bestimmung ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgabenbindungen im angegebenen Ausmaß zu verfügen. Dadurch soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2009 geschaffen werden.

Zu §§ 3 und 5:

Diese Bestimmungen sehen die Eröffnung zusätzlicher Voranschlagsansätze zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen auf Grund des Interbankmarktstärkungs- sowie des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008, vor und stellen darüber hinaus sicher, dass möglichst flexibel bei den jeweils sachlich dafür in Betracht kommenden Voranschlagsansätzen ausgezahlt und bei Bedarf auch zwischen diesen umgeschichtet werden kann.

Zu § 4:

Änderungen von Zuständigkeiten bzw. Verwaltungsstrukturen, die nichts mit der Neugliederung im Zuge der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform zu tun haben, erfordern Budgetumschichtungen im Bundesministerium für Finanzen sowie im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Zu §§ 6 bis 8:

Diese Paragrafe betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des Budgetprovisoriums 2009.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums 2009 soll in das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2009 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2009 gewährleisten.