319/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein LKW-Überholverbot

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die
Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl. Nr.
159/1960, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen
werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

§ 16 samt Überschrift lautet:

„Überholverbote.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a)       wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende,
gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht
genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,

b)   wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und
des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls
geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen
Überholvorgang zu gering ist,

c)   wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug
nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne
andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,

d)   auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten,
sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Armoder
Lichtzeichen geregelt wird.

 

 

(2)  Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der
Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:

a)   mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen
"Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es

darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist",

b)      bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen
Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und
vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die
Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und
diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,

c)      mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr

nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es

darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer

Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen

ist (§15 Abs. 2),

d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt

werden

1.       auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind,
die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen
aufweisen,

2.       auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie
(§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens

drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete
Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden
Fahrzeug nicht überragt wird.

(3)  Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge
verboten ist, richtet sich nach den

eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(4)  Der linke Fahrstreifen auf Autobahnen darf von Lastkraftfahrzeuge nicht befahren
werden.

Begründung

Um wichtigen Aspekten der Verkehrssicherheit gerecht zu werden wurde in der Vergangenheit wiederholt die Einführung eines generellen LKW-Überholverbots auf Autobahnen diskutiert. Die Realisierung eines solchen Verbots scheiterte aber regelmäßig an den Interessen der Frächter. Vor dem Hintergrund, dass mittlerweile die österreichischen Autobahnen in einem sehr hohen Ausmaß zumindest dreispurig ausgebaut sind, wäre die Einführung eines „relativen Überholverbots" ein sinnvoller Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen von PKW- und LKW-Lenkern. Überall dort, wo Autobahnen über nicht mehr als zwei Fahrstreifen verfügen können LKW nicht überholen, dort wo Autobahnen über mehr als zwei Fahrstreifen verfügen, sehr wohl. Jedenfalls sollte überall dort, wo Autobahnen mehr als einen Fahrstreifen aufweisen der (äußerst) linke Fahrstreifen PKW's und Motorrädern exklusiv vorbehalten sein.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.