321/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Neubauer, Themessl, Weinzinger

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

„6. A 12 Inntal Autobahn im Abschnitt zwischen dem Grenzübergang Kiefersfelden und der Anschlussstelle Kufstein-Süd.“

Begründung

Seit 1.1.1997 unterliegt der Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen dem Grenzübergang Kiefersfelden und der Anschlussstelle Kufstein-Süd der Mautpflicht. Kontrollen wurden jedoch aufgrund einer bewusst verwirrend durchgeführten Beschilderung der österreichischen Mautpflicht auf deutscher Seite in diesem Abschnitt nicht durchgeführt. Diese Vorgangsweise geht auf eine Regelung zurück die unter dem damaligen Bundesminister Johannes Ditz gefunden wurde, und stützte sich auf die Überlegung, dass im Bereich Kufstein der Durchzugsverkehr in Richtung Italien über den Felbertauerntunnel und den Grenzübergang Sillian und retour die A 12 Inntal Autobahn nur für eine Strecke von 6 km benützt und in der Folge über keine Autobahn oder Schnellstrassenstrecke geführt wird. Ähnliches gilt auch für Tagestouristen und Urlauber, die die Tourismusgebiete im Raum Kitzbühel, St. Johann in Tirol und Pinzgau ansteuern.

Der § 1 Abs. 3 BStMG normiert gleich wie der alte § 6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, dass mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind. Durch die verwirrende Beschilderung auf deutscher Seite wurden seit nunmehr fast 10 Jahren keine Kontrollen durchgeführt. Die Autofahrer wurden sogar mittels Hinweisschildern in Kufstein-Süd und vor der Staatsgrenze bei Kiefersfelden auf die „Mautfreiheit“ hingewiesen.

Nun hat die ASFINAG die Beschilderung des Streckenabschnitts zwischen dem Grenzübergang Kiefersfelden und der Anschlussstelle Kufstein-Süd auf deutscher und österreichischer Seite neu beschildert. Laut Klaus Schierhackl (Geschäftsführer der ASFINAG Maut Service GmbH) werden die Mitarbeiter der Mautaufsicht ab März 2007 in diesem Bereich die zeitabhängige PKW-Maut (Vignette) kontrollieren.

Es ist zu befürchten, dass ein großer Teil der, laut Angaben des Bürgermeisters von Kufstein Herbert Marschitz, bis zu 40.000 Tagestouristen und Urlauber die nunmehr mautpflichtige 6 km lange Strecke auf der A 12 Inntal Autobahn meiden werden und auf das untergeordnete Straßennetz ausweichen. Dies würde zu einer unmittelbaren Belastung der betroffenen Bevölkerung an Bundes- und Landesstraßen, insbesondere im Ortsgebiet von Kiefersfelden und Kufstein und zu Schwierigkeiten im Bereich des Bundesstraßengrenzüberganges bei Kiefersfelden führen.

Die beantragte Gesetzesänderung ist von der Richtlinie 1999/62/EG, vom 20. Juli 1999, insbesondere dadurch gedeckt, dass in deren Artikel 7 Abs. 2 lit. b) Österreich, nach Anhörung der Kommission gemäß dem Verfahren der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs, ermächtigt ist, die Autobahnstrecke zwischen Kufstein und dem Brenner von der österreichischen Benutzungsgebühr zu befreien. Weiters kann, nach gleichem Verfahren für Grenzgebiete von den betreffenden Mitgliedstaaten eine Sonderregelung eingeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen gegenüber der derzeit herrschenden Regelung des „Kontrollverzichts“ sind durch diese Änderung nicht gegeben.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.