322/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Pflegefreistellung bei stationären Aufenthalt von Kindern

Kinder, die stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden, können von einer Begleitperson, in der Regel ist dies ein Elternteil, begleitet werden. Eltern, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und die ihr Kind bei einem stationären Aufenthalt begleiten, haben derzeit nur bei Vorliegen besonderer Umständen das Recht auf eine Pflegefreistellung. Zu einer finanziellen und psychischen Belastung im Krankenhaus kommt somit noch die Tatsache, dass sich Eltern für die Begleitung und die Betreuung ihrer Kinder im Krankenhaus im Rahmen eines stationären Aufenthaltes Urlaub nehmen müssen.

Eine Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes kann derzeit nur beansprucht werden, wenn vom behandelnden Arzt eine Bestätigung vorgelegt wird, dass die elterliche Begleitung des Kindes für den Heilungserfolg unbedingt erforderlich ist.

Da einerseits bei einem Krankenhausaufenthalt von Kindern die Begleitung durch Eltern vor allem im Sinne und zur seelischen Unterstützung der Kinder aber auch für einen guten Behandlungsverlauf äußerst positiv zu beurteilen ist, gleichzeitig aber eine Pflegefreistellung nicht automatisch möglich ist und gewährt werden muss, stellt der Krankenhausaufenthalt von Kindern für viele Eltern ein nicht lösbares (Betreuungs)Problem dar.

Ein Anspruch auf Pflegefreistellung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen für jene Eltern, die ihr Kind im Rahmen eines stationären Aufenthaltes begleiten, ist dringend nötig.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, ehebaldigst eine Regierungsvorlage vorzulegen, die künftig eine Pflegefreistellung für jenen Elternteil, der ein Kind bei einem stationären Aufenthalt begleitet, für einen Zeitraum von maximal 2 Wochen, vorsieht."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.