328/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vilimsky, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Mindesthöhe von Verkehrszeichen zum Schutze blinder und stark sehbehinderter Personen

Auf Gehwegen aufgestellte Verkehrszeichen können für blinde und stark sehbehinderte Menschen eine Verletzungsgefahr darstellen, wenn die Schilder nicht hoch genug angebracht sind. Es gab schon zahlreiche Fälle, in denen blinde oder stark sehbehinderte Personen auf Gehwegen oder Schutzinseln gegen in zu geringer Höhe montierte Verkehrszeichen gelaufen sind und sich dabei verletzt haben. Aufgrund ihrer Behinderung ist es diesen Menschen nicht möglich, diese Gefahr zu erkennen, da mit dem häufig verwendeten Langstock nur der bodennahe Bereich abgetastet werden kann.

Solange es für die Mindesthöhe von Verkehrszeichen auf Gehwegen keine spezielle Regelung gibt, müssen die Betroffenen mit dieser unnötigen Gefahr leben. Um der Verletzungsgefahr vorzubeugen und auch blinden und stark sehbehinderten Menschen eine möglichst große Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, soll eine geeignete Mindesthöhe gesetzlich festgelegt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der vorsieht, dass Straßenverkehrszeichen auf Gehwegen, Gehsteigen, Radwegen, Geh- und Radwegen und Schutzinseln nur ab einer Mindesthöhe, die geeignet ist, die Verletzungsgefahr für blinde und stark sehbehinderte Personen durch Straßenverkehrszeichen wesentlich zu reduzieren, angebracht werden dürfen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.