331/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Ing. Hofer, Vilimsky
und anderer Abgeordneter

betreffend 1:1-Zählregel in jedem Bus – jedem Kind sein Platz im Autobus

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBI.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:

1.        lm § 106 Abs. 1 lautet der letzte Satz wie folgt:

„Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind Kinder unter drei Jahren nicht zu zählen.“

Begründung

Von 2000 bis 2007 gab es laut Angaben des KfV insgesamt 224 Unfälle mit Schulbussen, bei denen 416 Schüler verletzt wurden, wobei die hohe Zahl von Verletzten unter anderem auch auf die nicht zufriedenstellende Zählregel von Schulbussen zurückzuführen ist.

In den letzten Jahren gab es mehrfach Änderungen bezüglich der Zählregelung bei Omnibussen, wobei diese Änderungen aber immer nur halbherzig erfolgt sind und es bislang nicht möglich war, eine grundsätzliche Zählregel 1:1 umzusetzen.

In der XXI. GP wurde erreicht, dass Kinder zumindest bei Omnibus-Fahrten im Rahmen von Ausflügen oder Skikursen ein Anrecht auf einen eigenen Sitzplatz haben. Im "normalen" Schulbusverkehr konnten sich aber lange Zeit weiterhin drei Kinder unter 14 - unangegurtet - auf zwei Plätzen drängen.

In der 29. KFG-Novelle wurde die "1:1-Zählregel" zwar weiter ausgeweitet, aus verkehrssicherheitspolitischen Aspekten und nicht zuletzt zur Erreichung der im Regierungsprogramm für die XXIV. GP angeführten „Vision Zero“ ist es aber unbedingt erforderlich, die 1:1-Zählregel auf den gesamten Busverkehr, d.h. auch auf den normalen

Linien-Busverkehr auszudehnen.

In formeller Hinsicht wird - unter Verzicht auf die erste Lesung - um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.