346/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Strache, Neubauer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend die Verankerung
der Schutzmachtfunktion Österreichs für die Südtiroler deutscher
und ladinischer
Muttersprache
Seit der
Streitbeilegungserklärung im Jahre 1992 wurde immer wieder über eine
Verankerung
der Schutzmachtfunktion
Österreichs für die Südtiroler deutscher und ladinischer
Muttersprache diskutiert. Mitte Jänner 2006 wurde eine entsprechende
Petition vom
Südtiroler Schützenbund an den damaligen Nationalratspräsidenten
Khol überreicht.
Die Petition hatte folgenden Inhalt:
„Die unterzeichneten Schützenkompanien
und Bürgermeister aus allen Teilen des
historischen, großen Tirol ersuchen den Nationalrat bei den derzeit
laufenden Beratungen
über eine neue österreichische Bundesverfassung auf der Grundlage der
Beratungen des
Österreich-Konvents in der
Präambel einer solchen Verfassung folgende Worte aufzunehmen:
1.
Die
Republik Österreich anerkennt die historisch gewachsenen Volksgruppen in
Österreich
und setzt sich für Schutz
und Förderung der mit Österreich geschichtlich verbundenen
deutschsprachigen Minderheiten, insbesondere auch der Südtiroler ein.
2.
Die
Republik Österreich bekennt sich zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes
des vom
Land Tirol abgetrennten Tiroler
Volkes deutscher und ladinischer Sprache und zum
besonderen Schutz der Rechte der Südtiroler auf der Grundlage des
Völkerrechtes."
Die Petition war von
Bürgermeistern und Schützenkommandanten von nicht weniger als 127
Nord- und Osttiroler und 113
Südtiroler Gemeinden unterzeichnet worden. Der Petition sind
damals folgende Abgeordnete als
Überreicher beigetreten: Dr. Andreas Khol, Klaus Wittauer,
Astrid Stadler, Georg Keuschnigg, Mag. Karin Hakl, Maria Grander,
Johannes Schweisgut,
Helga Machne, Hermann Gahr.
Nach der Behandlung im Petitionsausschuss, im
Außenpolitischen Ausschuss und im
Südtirol-Unterausschuss verabschiedete
der Außenpolitische Ausschuss mit Stimmenmehrheit
(gegen die Grünen) einen Ausschussentschließungsantrag
(63/AEA) der wie folgt lautete:
„ Der Nationalrat
unterstützt bei einer Verfassungsreform die Aufnahme einer Bestimmung in
die österreichische
Bundesverfassung, welche die Schutzfunktion für die österreichische
Volksgruppe in Südtirol verankert. Die
Beachtung der Schutzfunktion anderer Staaten für ihre
in Österreich lebenden Volksgruppen (Art. 8 Abs. 2 B-VG) soll
gleichermaßen in die
Verfassung aufgenommen werden. Die Bundesregierung wird ersucht, in diesem
Sinne
vorzugehen."
Dieser Antrag wurde in der
163. Sitzung (XXII. GP) gegen die Stimmen der
Grünen vom
Nationalrat
angenommen.
Da dieser Entschließungsantrag weder in der XXII. GP, noch in
der XXIII. GP einer
Umsetzung durch die Bundesregierung zugeführt werden konnte, soll mit
vorliegendem
erneuertem Antrag die Verankerung der
Schutzmachtfunktion Österreichs für die Südtiroler
deutscher und ladinischer
Muttersprache in der Bundesverfassung an die Regierung ein
neuerlicher Handlungsauftrag gegeben
werden.
Frau Abg. Mag. Ulrike Lunacek
(Grüne) hatte sich in der Debatte über den
Ausschussentschließungsantrag am
21.9.2006 vor allem über den Zeitpunkt des damaligen
Antrags echauffiert:
„ Warum jetzt? Warum
nicht 1992, als es die Streitbeilegung gab? Das wäre doch eine
Möglichkeit gewesen, das in einer Verfassungsreform einzubringen. Warum
nicht, als
Österreich der EU
beigetreten ist? Da hätte es auch die Möglichkeit gegeben, das als
Verfassungsänderung hinzuzufügen. Nichts haben Sie getan. Also warum
jetzt?"
Der Zeitpunkt der Einbringung
dieses Antrags, zu einer Zeit, da der EU-Reformvertrag noch
nicht in Geltung ist, dürfte nach
der Argumentation der Grünen aus dem Jahr 2006 also für
diese Fraktion kein Hindernis mehr darstellen.
Auszug aus der österreichischen Note samt der
Streitbeilegungserklärung vom 11.6.1992:
„ 4. Punkt 13 des genannten Operationskalenders sieht vor, daß -
sobald die italienische
Regierung die in der Regierungserklärung vom 3. Dezember 1969
angekündigten
Maßnahmen durchgeführt hat - die
österreichische Regierung eine Schlußerklärung über den
Streitfall abgibt, die hiermit wie folgt abgegeben wird:
"Im Hinblick darauf, daß zwischen
Österreich und Italien eine Streitigkeit über die
Durchführung des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 entstanden ist;
im Hinblick
darauf, daß diese Streitigkeit Gegenstand der Resolutionen 1497 (XV) und
1661 (XVI) der
Vollversammlung der Vereinten Nationen war; unter Bedachtnahme darauf,
daß die
Vollversammlung der Vereinten Nationen Österreich und Italien in den
erwähnten
Resolutionen empfohlen hat, die Verhandlungen mit dem Ziel wieder aufzunehmen,
eine
Lösung aller Differenzen hinsichtlich der Durchführung des
obengenannten Abkommens zu
finden; in Anbetracht der Tatsache,
daß die Wiederaufnahme der Verhandlungen
stattgefunden und zur Annahme einer Methode der Beratungen geführt
hat, welche geeignet
war, die Beilegung der Streitigkeit ohne Präjudiz für die jeweiligen
Rechtsstandpunkte der
beiden Seiten herbeizuführen; mit Rücksicht darauf, daß die
italienische Regierung in ihrer
Regierungserklärung vom 3. Dezember 1969 detailliert aufgezählte
Maßnahmen angekündigt
hat, die in dauerhafter Weise die Interessen der deutschsprachigen
Bevölkerung Südtirols,
das friedliche Zusammenleben und die Entwicklung der Sprachgruppen
Südtirols zu
gewährleisten bestimmt sind;
angesichts der Tatsache, daß die italienische Regierung diese in
der Regierungserklärung vom 3. Dezember 1969 angekündigten
Maßnahmen nunmehr
verwirklicht und mit Note vom 22. April 1992 mitgeteilt hat: erklärt die
österreichische
Bundesregierung, daß sie die zwischen Österreich und Italien
bestehende Streitigkeit, welche
Gegenstand der erwähnten Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten
Nationen
war und den Status des deutschsprachigen Elements der Provinz Bozen (Bolzano) -
Durchführung des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 - betrifft, als
beendet
erachtet."
und weiter:
„ 6. Die österreichische Regierung
geht unter Beibehaltung ihrer Verantwortung als
Unterzeichner des Pariser Abkommens davon aus, daß die von der italienischen
Regierung
im Interesse der Volksgruppen Südtirols durchgeführten
Maßnahmen und somit das
Autonomiestatut 1972 mit seinen Durchführungsbestimmungen, ordentlichen
Gesetzen und
Verwaltungsakten, wie es aus dem Anhang zur Note vom 22. April 1992 hervorgeht,
nicht
einseitig abgeändert werden, sondern, wie der
italienische Ministerpräsident in seinen
Parlamentserklärungen vom 30. Jänner 1992, welche der
österreichischen Seite mit der
genannten Note vom 22. April übermittelt wurden, festgestellt hat, nur im
Rahmen der
gemeinsamen Verantwortung und des bereits
bisher zwischen der Zentralgewalt und den
betroffenen Volksgruppen erreichten politischen Konsenses, welche auch
für den Fall
fortdauern müssen, daß normative
Änderungen erforderlich werden sollten."
Am 19.6.1992
wurde die Notifizierungsurkunde Österreichs und Italiens zur
Streitbeilegung
an die UNO übermittelt.
Es ist nach 16 Jahren höchst an
der Zeit, der im Jahre 1992 festgehaltenen Beibehaltung der
Verantwortung Österreichs für die Südtiroler deutscher und
ladinischer Muttersprache als
Unterzeichner des Pariser Abkommens in der
österreichischen Bundesverfassung, gerecht zu
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
„Die Bundesregierung wird aufgefordert,
schnellst möglich dem Nationalrat eine
Regierungsvorlage zum Bundesverfassungsgesetz vorzulegen, welche die
Verankerung der
Schutzmachtfunktion Österreichs, insbesondere das Bekenntnis zur Wahrung
des
Selbstbestimmungsrechtes des vom Land Tirol abgetrennten Tiroler Volkes
deutscher und
ladinischer Sprache, sowie ein Anerkenntnis
der gewachsenen Volksgruppen in Österreich, an
geeigneter Stelle zum Inhalt hat."
Informeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht