354/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

des Abgeordneten Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Luftfahrzeugregister

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), zuletzt  geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2008, wird wie folgt geändert:

Im dritten Satz des § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeughalters" die Wortfolge  „und des Zivilluftfahrzeugeigentümers" eingefügt.

Begründung

Mit Einführung und Umsetzung der in der Regierungsvorlage 537 d.B., XXIII. GP, enthaltenen Bestimmung des § 16 Abs. 1 ist nur der Zivilluftfahrthalter in das Luftfahrtregister einzutragen. Aus der Praxis ergibt sich aber das Problem, dass das österreichische Luftfahrtregister ein Verwaltungsregister darstellt und dingliche Rechte somit aus diesem Register nicht abgeleitet werden können. Es würde daher eine wesentliche Erleichterung für die Finanzierung von Luftfahrzeugen und Absicherung der finanzierenden Stellen bedeuten, wenn auch der Eigentümer in das Luftfahrtregister eingetragen ist.

Dies spielt insbesondere beim gutgläubigen Erwerb gemäß §367 ABGB eine wesentliche Rolle. Es kann nämlich ein Erwerber vom Nichteigentümer sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen, wenn eine andere Person, als der Verkäufer im Luftfahrtregister als Zivilluftfahrzeughalter vermerkt ist. In einem solchen Fall trifft den Käufer eine entsprechende Überprüfungspflicht. Das die Publizität eine besondere Rolle spielt, ersieht man auch daraus, dass finanzierende Banken verlangen, dass in Luftfahrzeugen an sichtbaren Stellen Plaketten angebracht werden, aus denen sich der Eigentümer entnehmen lässt.

In formeller Hinsicht wird - unter Verzicht auf die erste Lesung - die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.