358/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), geändert wird

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, (IVF-Fonds-Gesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2004, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 Abs. 4 Z.1 lautet:

 

  1. die Frau das 43. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr
     noch nicht vollendet haben,

 

 

 

Begründung

 

 

 

Die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten geändert. Die Lebenserwartung steigt, das Pensionsantrittsalter wurde hinaufgesetzt, die Dauer der Ausbildung, der Zeitpunkt des Berufseinstieges, die Karrierechancen haben sich gerade für Frauen massiv geändert. Damit einhergehend gab es auch Änderungen in Bezug auf die Zusammenlebensformen und den Wunsch nach Kindern.

 

Frauen bekommen heute ihre Kinder mit einem höheren Alter, die Zahl der Erstgebärenden über 30 steigt massiv an. Mütter über 40 Jahren sind keine Seltenheit. Lag im Jahr 1881 das durchschnittliche Alter der Mutter in der Steiermark bei 25,4 Jahren, so stieg es bis 2007 auf 29,7 Jahre.

 

30% der Frauen, die versuchen, auf künstlichem Weg ein Kind zu bekommen, sind zwischen 36 und 40 Jahre. Die Datenauswertung des IVF-Fonds der Daten der Jahre 2001-2007 hat insgesamt eine Steigerung bei der Anzahl der Versuche (2001: 4.726, 2007: 5.932), bei der Anzahl der Schwangerschaften (2001: 986, 2007: 1.738) sowie bei der Schwangerschaftsrate pro Follikelpunktion (2001: 22,8%, 2007: 32,6%) ergeben.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.