366/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
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                                  Antrag

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Barbara Riener

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 640 wird folgender § 641 samt Überschrift angefügt:

„Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

§ 641. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:

1. im § 264 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und

2. im § 264 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 324 wird folgender § 325 samt Überschrift angefügt:

„Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

§ 325. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:

1. im § 145 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und

2. im § 145 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:

Nach § 314 wird folgender § 315 samt Überschrift angefügt:

„Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

§ 315. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:

1. im § 136 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und

2. im § 136 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der sogenannte Schutzbetrag bei der Witwen(Witwer)pension rückwirkend so festgesetzt werden, dass er – im Gleichklang mit den besonderen Regelungen für die Pensionsanpassung 2009 – mit Wirkung ab 1. November 2008 einer Erhöhung mit dem Faktor 1,034 entspricht.

Es wird somit rückwirkend normiert, dass der Schutzbetrag für das Jahr 2009 im gleichen Ausmaß und zum selben Zeitpunkt erhöht wird wie die Pensionsleistungen für das Jahr 2009.

Die Kosten für die vorgeschlagene Änderung belaufen sich auf rund 800 000 €. Betroffen sind nach Schätzungen der Pensionsversicherungsträger rund 5 200 Personen.