379/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Auslandsadoptionsgesetz

 

Die Zahl der in Österreich durchgeführten internationalen Adoptionen ist in den letzten Jahren ständig angestiegen. Da die Verfahren zur Adoption österreichischer Kinder sehr langwierig sind und adoptionswillige Eltern durchschnittlich älter sind als biologische Eltern, wird die Auslandsadoption zu einer attraktiven Alternative.

Bereits vor zwei Jahren wurde von den Medien der Fall eines nur scheinbaren Waisenmädchens aus Äthiopien aufgegriffen, den die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Kinderhandel prüft. Aktuellen Berichte (profil 01/09) zufolge handelt es sich dabei nicht um einen „Einzelfall“. Ein weiterer Fall eines vermeintlich adoptierten Waisenkinds aus Äthiopien wird aufgedeckt und zeigt, dass dringend Maßnahmen zur zufrieden stellenden Abwicklung von Auslandsadoptionen notwendig sind. Hier bestehen zahlreiche rechtliche Unsicherheiten und Lücken, die seitens der zuständigen PolitikerInnen schleunigst zu beseitigen und zu schließen sind – im Interesse der adoptierenden Familien ebenso wie in jenem der Kinder.

Insbesondere geht es dabei auch um eine adäquate Umsetzung der Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens, das Österreich immerhin ratifiziert hat. Außerdem müssen klarere Zuständigkeiten geschaffen und die zuständigen Behörden und Einrichtungen mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat bis 30. 4. 2009 einen Vorschlag für ein Auslandsadoptionsgesetz vorzulegen, der insbesondere folgende Punkte enthält:

 

·        bundesweit einheitliche, qualitativ hochwertige Kriterien und Anforderungen an adoptionswillige Menschen für die Erteilung einer Adoptionsbewilligung und eine Kontrolle der Einhaltung

 

·        die Ausweitung der Angebote für adoptionswillige Menschen, eine Pflegestellenbewilligung zu erwerben

 

·        die Schaffung einer bundesweiten, zentralen Vermittlungs- und Koordinationsstelle gemäß Haager Adoptionsübereinkommen insbesondere für die Auswahl von Ländern für Auslandsadoptionen, die Prüfung der mit Auslandsadoptionen befassten Vereine und Agenturen sowie die Überprüfung von Auslandsadoptionen im Herkunftsland des Kindes

 

·        eine ernsthaftere Prüfung der Option, jeweils Einspruch gegen den Beitritt eines Landes zum Haager Übereinkommen einzulegen

 

·        Verantwortlichkeit der österreichischen Zentralbehörden gemäß Haager Adoptionsübereinkommen bei Auslandsadoptionen für die ordnungsgemäße Mittelverwendung im Herkunftsland des Kindes unter Einbeziehung der Botschaften im Herkunftsland

 

·        Zulässigkeit von Auslandsadoptionen nur über Behörden oder zugelassene Vereine sowie bundesweit einheitliche Kriterien und Mindeststandards für alle in Österreich tätigen Adoptionsvereine und -agenturen

 

·        Schaffung der Möglichkeit einer Volladoption im österreichischen Recht, wodurch Unterhaltsansprüche zwischen Kind und leiblichen Eltern erlöschen

 

·        öffentlich finanzierte Nachbetreuung für Adoptivfamilien

 

·        Zuständigkeit der Zentralbehörden und der zugelassenen Vereine für Nachberichte zu Auslandsadoptionen an die Herkunftsländer, wie im Haager Adoptionsübereinkommen vorgesehen

 

·        Recht auf sofortige StaatsbürgerInnenschaft für im Ausland adoptierte Minderjährige

 

·        statistische Erfassung der Auslandsadoptionen in Österreich

 

·        Ausstattung der für die Abwicklung von Auslandsadoptionen zuständigen Behörden mit personellen Mindestressourcen und entsprechende Schulungen für die MitarbeiterInnen dieser Behörden

 

·        Schaffung und Implementierung gesetzlicher Regelungen, nach denen die Aufhebung von Auslandsadoptionen in Österreich möglich ist

 

·        Klarstellung der Zuständigkeiten nach der Aufhebung von Auslandsadoptionen Minderjähriger

 

·        bundesweit einheitliche Altersgrenzen für adoptionswillige Menschen

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.