386/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
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Antrag

 

 

der Abg. Ridi Steibl, Gabriele Binder-Maier

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 76/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 21 wird die Wortfolge „auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres“ ersetzt.

2. Im § 49 Abs. 13 wird der Ausdruck „19 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „19 Abs. 2“ ersetzt.

3. § 49 wird folgender Absatz 18 angefügt:

(18) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.“

 

 

Begründung

 

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist eine Art zinsenloser Überbrückungskredit für die Zeit der Kleinkindphase. Bei alleinerziehenden Elternteilen ist der Zuschuss als Beitrag zu den Aufwendungen und (Karriere-, Verdienst- und sonstigen) Einschränkungen des alleinerziehenden Elternteiles vom anderen Elternteil zurückzuzahlen. Paare verpflichten sich bei Antragstellung zur gemeinsamen Rückzahlung. Die Rückzahlungspflicht an die Finanzbehörde beginnt ab einer bestimmten Abgabengrenze, der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach dem Jahreseinkommen und ist prozentuell gestaffelt; die Rückzahlungspflicht endet jedenfalls spätestens mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.

Durch die verzögerte Rückzahlung für die vergangenen Jahre ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung der seit 2002 geltenden Abgabengrenzen an die seit 2008 geltenden Abgabengrenzen. Die Rückzahlungspflicht soll in Hinkunft spätestens mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres enden.


 

Die Verkürzung des Rückzahlungszeitraumes und die ab 2008 erhöhten Abgabengrenzen sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und für Geburten nach dem 31. Dezember 2001 gelten. Die Rückerstreckung des Geltungsbereiches erfasst alle Rückzahlungspflichtigen ab Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, dem Gleichheitssatz wurde damit Rechnung getragen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Familienausschuss zuzuweisen.