397/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Petzner, Bucher, Grosz, Westenthaler, Linder, Haubner, Windholz,
Kollegin und Kollegen

betreffend notwendige Änderungen beim Rauchverbot in der Gastronomie

Die neuen Rauchverbots-Bestimmungen im Tabakgesetz, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten sind, haben zu großen Unmut bei der Gastronomie und bei den Gästen geführt. Denn durch die Novelle des Tabakgesetzes wurde auch der Gastronomiebereich in den gesetzlichen Nichtraucherschutz einbezogen.

Durch diese Änderung ist der Gastronomiesektor mit seinen insgesamt rund 60.000 Gasthäusern, Restaurants, Gasthöfen, Raststätten, Kaffeehäusern und Kaffeerestaurants, Buffets, Espressi, Konditoreien, Wein- und Bierlokalen, Pubs, Branntweinschenken, Bars, Tanzlokalen und Diskotheken, Kantinen, Werksküchen und Mensabetrieben, etc. betroffen. Aber auch die zur Verabreichung von Speisen oder Getränken berechtigten Betriebe wie Schutzhütten, Würstelstände, Stehbuffet, Imbisse, Pizzastandln u.ä., Privatzimmervermietung und Heurige bzw. Buschenschanken und wohltätige Veranstaltungen (Feuerwehrfeste, -bälle, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen etc. in Räumen öffentlicher Orte) werden nun durch die Rauchverbots-Bestimmungen erfasst.

Kaum waren die Bestimmungen des Rauchverbots in Kraft wurde heftig Kritik geübt. Über alle Parteiengrenzen hinweg wird nun eine Änderung des Rauchverbots in der Gastronomie gefordert. Auch die Besitzer von Gastronomiebetrieben verlangen eine Änderung des Tabakgesetzes, weil durch diese Regelungen finanzielle Belastungen drohen, deren negative Auswirkungen nicht absehbar sind.

Viele Wirte schrecken vor allem vor den teilweise hohen Investitionen zurück und verhalten sich deshalb nicht gesetzeskonform, weil sie von Seiten der Europäischen Union ein baldiges, generelles Rauchverbot in Gastronomiebetrieben befürchten.

Anstatt auf eine friedliche Koexistenz von Nichtrauchern und Rauchern und damit für getrennte Raucher- und Nichtraucherzonen oder eine Deklaration als Raucher- oder Nichtraucherlokal einzutreten wurde das Rauchverbot von den Regierungsparteien beschlossen. Es muss aber den Gastronomen vorbehalten bleiben, in welcher Form sie ihre Betriebe einrichten und betreiben wollen. Den Gästen ist ja freigestellt, ob sie diese Lokale dann aufsuchen oder nicht. Außerdem haben Umfragen gezeigt, dass ca. 70 Prozent der Österreicher sich für eine Wahlmöglichkeit aussprechen und gegen ein Verbot in kleinen Lokalen sind.

Daher sollte jedem Gastronomiebetrieb unbenommen bleiben, ob es in seinen öffentlich zugänglichen Lokalitäten entweder ein absolutes Rauchverbot, ein räumlich begrenztes Rauchverbot oder eine allgemeine Raucherlaubnis geben soll. Denn ein Rauchverbot kann nicht mit Verboten und Zwang erreicht werden, sondern nur mit vernünftigen Lösungen, wie einer deutlichen Kennzeichnung vor den Lokalen. Dabei sollen Gastronomiebetriebe bei ihrer Entscheidung Wahlfreiheit haben und das jeweilige Lokal deutlich sichtbar und einheitlich kennzeichnen. Schließlich wird es Gastronomen ohnehin schwer genug gemacht, heutzutage ein Lokal zu betreiben.

Auch die unverhältnismäßig hohen Strafen, die bis an die Existenzgefährdung gehen müssen geändert werden, wenn das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben verletzt wird.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, ehestmöglich die Anwendung der Nichtraucherschutz­Bestimmungen in Räumen der Gastronomie im geltenden Tabakgesetz auszusetzen und eine Änderung der Regelungen dahingehend durchzuführen, dass in den öffentlich zugänglichen Lokalitäten der Gastronomie die Wahlfreiheit für ein absolutes Rauchverbot, ein räumlich begrenztes Rauchverbot oder eine allgemeine Raucherlaubnis umgesetzt werden kann."

Wien, am 21. Jänner 2009

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.