401/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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                                  Antrag

 

der Abgeordneten Barbara Riener, Renate Csörgits

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 15b Abs. 1 wird der Betrag „1 503,50 €“ jeweils durch den Betrag „1 671,20 €“ sowie das Datum „1. Jänner 2005“ durch das Datum „1. Jänner 2010“ ersetzt.

2. Dem § 15b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1.415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.“

3. In § 41a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. § 15b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009.“

4. Dem §109 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) § 15b und § 41a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2009 treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 14b Abs. 1 wird der Betrag „1 503,50 €“ jeweils durch den Betrag „1 671,20 €“ sowie das Datum „1. Jänner 2005“ durch das Datum „1. Jänner 2010“ ersetzt.

2. In § 60 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z4 angefügt:

         „4. § 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009.“

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 14b und § 60 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2009 treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 

Begründung

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der sogenannte Schutzbetrag bei der Witwen(Witwer)pension wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung rückwirkend so festgesetzt werden, dass er – im Gleichklang mit den besonderen Regelungen für die Pensionsanpassung 2009 – mit Wirkung ab 1. November 2008 einer Erhöhung mit dem Faktor 1,034 entspricht.

Es wird somit rückwirkend normiert, dass der Schutzbetrag für das Jahr 2009 im gleichen Ausmaß und zum selben Zeitpunkt erhöht wird wie die Pensionsleistungen für das Jahr 2009.

Die Mehrkosten für den Pensionsaufwand des Bundes werden sich unter Zugrundelegung von rund 500 Betroffenen auf ca. 100.000 €, davon ca. 40.000 € nachhaltig, belaufen.