404/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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ANTRAG

des Abgeordneten Dr. Kurzmann, Mag. Unterreiner

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Schutz und Erhalt der deutschen Sprache geschaffen wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zum Schutz und Erhalt der deutschen Sprache geschaffen wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Bundesgesetz zum Schutz und Erhalt der deutschen Sprache

 

§ 1 Grundlegendes

(1)  Die deutsche Sprache ist gemäß Artikel 8 Abs. 1 B-VG Staatssprache der Republik Österreich. Sie gilt als wesentlicher Bestandteil der Identität und des kulturellen Erbes der Republik Österreich. Deutsch ist die Sprache der Bildung, der Arbeit, des Handels und des öffentlichen Lebens.

(2)  Die deutsche Sprache ist in ihrer Verbreitung ein wesentlicher Bestandteil der Vielfalt europäischer Kultur und Identität.

 

§ 2 Zielsetzung, Mittel

 

(1)  Zweck des gegenständlichen Bundesgesetzes ist der Schutz und Erhalt der deutschen Sprache, mit dem Ziel, diese als zentrales kulturstiftendes Element der Republik Österreich zu schützen und zu erhalten.

(2)  Zur Erreichung der Zielsetzung setzt das gegenständliche Bundesgesetz folgende Mittel fest:

1.)  Gebot zur Verwendung der deutschen Sprache in Handel, Arbeit und Bildungswesen.

2.)  Gebot zur Verwendung der deutschen Sprache in Druckwerken, Musik- und Fernsehprogrammen.

3.)  Staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der Bildung, der Volkskultur und der Unterhaltungsindustrie.

4.)  Bericht durch den zuständigen Bundesminister zur Lage der deutschen Sprache.


§ 3 Schutzbereiche

 

(1)  Bei Bezeichnung, Angebot, Präsentation, Gebrauchs- oder Nutzungsanweisung eines Handelsguts, eines Produkts oder einer Dienstleistung, sowie bei Rechnungen ist die Verwendung der deutschen Sprache verpflichtend.

(2)  Die gleichen Bestimmungen gelten für jegliche Werbung in geschriebenen, gesprochenen oder audiovisuellen Medien.

(3)  Die Bestimmungen aus Art. 1 und 2 gelten nicht für Bezeichnungen von typischen Handelswaren und Spezialitäten, deren fremdsprachige Namen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind.

(4)  Aufschriften oder Anzeigen, die im öffentlichen Raum verwendet werden, müssen in deutscher Sprache verfaßt werden.

(5)  Öffentlich-rechtliche, wie auch private Radiosender sind verpflichtet, mindestens 40 Prozent deutschsprachige Musik zu senden. Davon müssen wiederum 50 Prozent von neuen Talenten oder Produktionen aus dem deutschsprachigen Raum stammen.

 

§ 4 Kontrollmaßnahmen

 

(1)  Zum Schutz und zum Erhalt der deutschen Sprache wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ein Sprachbeirat nach § 5 des gegenständlichen Bundesgesetzes eingerichtet.

(2)  Vergehen gegen die in § 3 genannten Verbote und Gebote sind durch den Sprachbeirat nach § 5 des gegenständlichen Bundesgesetzes aufzuzeigen und durch entsprechende Verwaltungsstrafen zu ahnden.

(3)  Die Verwaltungsstrafen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur per Verordnung in angemessener Höhe festzulegen.

 

§ 5 Sprachbeirat

 

(1)  Über die inhaltlichen Kriterien zur Einrichtung des Sprachbeirats wird im Verordnungsweg entschieden.

(2)  Die Mitglieder des Sprachbeirats werden vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur  auf vier Jahre ernannt.

(3)  Als Mitglieder des Sprachbeirats sind geeignete Personen heranzuziehen. Der Sprachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die konstituierende Sitzung des Beirates wird vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einberufen.

 

§ 6 Sprachbericht

 

(1)  Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat jährlich einen Bericht zur Lage der deutschen Sprache zu erstellen und dem Nationalrat vorzulegen.


(2)  Der Bericht zur Lage der deutschen Sprache hat folgende Punkte zu enthalten:

1.)  Lage der deutschen Sprache.

2.)  Statistik über Verletzungen der deutschen Sprache im Sinne dieses Bundesgesetzes.

3.)  Geplante Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der deutschen Sprache.

4.)  Pflege der deutschen Sprache im österreichischen Schulunterricht.

5.)  Pflege der deutschen Sprache in der akademischen Ausbildung und in der Erwachsenenfortbildung.

6.)  Pflege der deutschen Sprache in Fernsehen, Radio und Internet.

 

§ 7 Vollziehung

 

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

 

Begründung

 

Die deutsche Sprache ist – wie schon im Gesetzestext ausgeführt – gemäß Artikel 8 Abs. 1 B-VG Staatssprache der Republik Österreich. Sie gilt als wesentlicher Bestandteil der Identität und des kulturellen Erbes der Republik Österreich. Deutsch ist die Sprache der Bildung, der Arbeit, des Handels und des öffentlichen Lebens. Es ist in seiner Verbreitung ein wesentlicher Bestandteil der Vielfalt europäischer Kultur und Identität.

 

Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die deutsche Sprache nach dem Vorbild des französischen Sprachschutzgesetzes zu schützen und zu fördern. Das beinhaltet neben der Schaffung eines Sprachbeirats, der einzelne Sprachschutzmaßnahmen vorschlagen, ausarbeiten, ausführen und überwachen soll, konkrete Ver- und Gebote. So sollte es gewisse Mindestquoten für deutschsprachige Musik und Filme in Fernsehen, Radio und Internet geben, außerdem sollten deutsche Werbung und Aufschriften im öffentlichen Raum verpflichtend sein.

 

Darüber hinaus muß es staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der Bildung, der Volkskultur und der Unterhaltungsindustrie geben, die konkret darauf abzielen, die deutsche Sprache zu pflegen und zu erhalten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.