408/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), zuletzt geändert am 4. 1. 2008, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 60 Abs. 1 lautet:

 

(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes nur dann Dienstbefreiung zu gewähren, wenn nachweislich kein Termin in den Hauptferien gefunden werden kann und

 

1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

 

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren'') besteht und ärztlich überwacht wird.

 

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.

 

 

Begründung

 

 

Es ist den Lehrern zuzumuten, eine in der Regel 3 Wochen dauernde Kur in den 9 Wochen dauernden Hauptferien zu absolvieren.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.