409/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), zuletzt geändert am 4.1.2008, wird wie folgt geändert:

§ 79 Abs. 1 lautet:

 

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

 

1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorge-einrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

 

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren'') besteht und ärztlich überwacht wird.

 

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen. Bei Lehrern ist die Dienstfreistellung nur dann zu gewähren, wenn nachweislich kein Termin in den Hauptferien gefunden werden kann.


 

 

Begründung

 

 

Es ist den Lehrern zuzumuten, eine in der Regel 3 Wochen dauernde Kur in den 9 Wochen dauernden Hauptferien zu absolvieren.

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.