424/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Barbara Riener

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden (Beschäftigungsförderungsgesetz 2009)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden (Beschäftigungsförderungsgesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis im zweiten Teil, drittes Hauptstück lautet der dritte Abschnitt:

„Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung

§ 37a Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37b Beihilfen bei Kurzarbeit

§ 37c Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung“

2. Die Überschrift des dritten Abschnittes lautet:

„Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung“

3. Die Überschrift vor § 37a lautet:

„Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell“

4. Nach § 37a werden folgende §§ 37b und 37c samt Überschriften eingefügt:

„Beihilfen bei Kurzarbeit

§ 37b. (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn

           1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,

           2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und

           3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.

(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden.

(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 18 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.

(6) Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung

§ 37c. (1) Qualifizierungsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Rahmen von Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer durchführen, wenn

           1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,

           2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, Einvernehmen über das Ausbildungskonzept erzielt wurde und

           3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Qualifizierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme durch die Qualifizierung (Qualifizierungsunterstützung) und die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Qualifizierungsmaßnahmen und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von Qualifizierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden eine Qualifizierungsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, zuzüglich einer Abgeltung der Inanspruchnahme durch die Qualifizierung gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.

(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein und allgemein anerkannten Qualitätsstandards entsprechen. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen daher Qualifikationen vermitteln, die die Chancen der betroffenen Personen auf eine nachhaltige Beschäftigung erhöhen und von geeigneten Ausbildnern oder Maßnahmenträgern durchgeführt werden.

(4) Die Qualifizierungsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Qualifizierungsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld und Schulungsmaßnahmen zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pensionsversicherung und zur Unfallversicherung entstünden. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden.

(5) Die gleichzeitige Gewährung anderer Beihilfen, insbesondere auch zur Förderung von sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte, ist zulässig, soweit die Richtlinie gemäß Abs. 6 dies vorsieht und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Qualifizierungsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Mindeststandards für Schulungsmaßnahmen, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 18 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(7) Die Qualifizierungsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Qualifizierungsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme.

(8) Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Qualifizierungsunterstützung nicht zu entrichten.“

5. Dem § 78 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften und die §§ 37b und 37c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie gemäß § 37b gilt die auf Grundlage der §§ 29 bis 33 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, erlassene Richtlinie weiter.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 bis 3 und im § 4 Abs. 2 bis 5 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. Im § 26 Abs. 4 und im § 51a Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

3. Im § 27 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch einen Punkt ersetzt und die lit. b entfällt.

4. Im § 27a Abs. 3, 34 Abs. 1, 35a Abs. 3 und 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

5. Die §§ 29 bis 33 entfallen.

6. Im § 34 entfällt der bisherige Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.

7. Im § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „den Bundesministern für Finanzen“ jeweils durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Finanzen“, der Ausdruck „die Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Finanzen“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt und der Ausdruck „und für wirtschaftliche Angelegenheiten“ entfällt jeweils.

8. Im § 40 entfällt jeweils der Teilsatz „, ausgenommen gemäß § 29,“.

9. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung diese Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

10. Im § 53 Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „jeweils zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

11. Dem § 53 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) § 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(20) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 4, § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 51a Abs. 3 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt der Teilsatz „, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,“.

2. Im § 2 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „Personen, die“ der Ausdruck „der Pflichtversicherung unterliegen und“ eingefügt.

3. Im § 6 entfallen die Absätze 2 und 4; Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. Dem § 10 AMPFG werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(38) §1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

2. § 18 Abs. 7 bis 9 lautet:

„(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden

           1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder

           2. durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen.

(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.

(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 99 angefügt:

„(99) § 18 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 4 wird der Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969“ durch den Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994“ ersetzt.

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. Auf eine vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, findet § 6 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009 weiter Anwendung.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 39j Abs. 4 wird Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969“ durch den Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 284 Abs. 2 Z 46 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 47 angefügt:

       „47. Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009.“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung): Dem § 285 werden folgende Abs. 35 und 36 angefügt:

„(35) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 4 und § 284 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(36) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass auf bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, § 39j Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2009, weiterhin zur Anwendung kommt.“

Artikel 7

Änderung des Beschäftigungsförderungsgesetzes

Das Beschäftigungsförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 114/2005, wird aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

Allgemeines

Sowohl die internationalen Prognosen wie die Wirtschaftsprognose der Kommission der EU bzw. die der OECD als auch die aktuellen nationalen Prognosen von WIFO, IHS und der OeNB gehen für das Jahr 2009 davon aus, dass das BIP-Wachstum nicht nur zum Stillstand kommt, sondern sogar mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung zu rechnen ist, die sich unmittelbar auf die Beschäftigung auswirken und einen Anstieg der Arbeitslosigkeit zur Folge haben. Alle Prognosen betonen dabei, dass ihre Vorausschätzungen durch erhebliche Ungewissheiten und Abwärtsrisiken belastet sind. Das WIFO geht in seiner Dezemberprognose davon aus, dass es im Jahr 2009 zu einem Rückgang des BIP um 0,5 %, zu Beschäftigungsverlusten um 0,4 % und zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit von 27 000 Personen im Jahresdurchschnitt 2009 kommt. Das bedeutet eine Veränderung der Arbeitslosenquote von 5,8 % im Jahr 2008 auf 6,5 % im Jahr 2009.

Vor diesem Hintergrund steht eine Reihe von österreichischen Unternehmen vor der Situation, dass geplante Produktionsleistungen deutlich revidiert werden müssen und bewährte Arbeitskräfte nicht ausgelastet werden können, was wiederum Kündigungen zur Folge hätte. Diese Arbeitskräfte würden allerdings beim Konjunkturaufschwung und dem Hochfahren der Produktion nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. In dieser Situation ist es – unabhängig von den bereits eingerichteten Konjunkturpaketen der Bundesregierung – arbeitsmarktpolitisch notwendig, die betroffenen Unternehmen und ihre Arbeitnehmer zu unterstützen, den Beschäftigtenstand über die Phase des Produktionsausfalls zu halten und damit Arbeitslosigkeit so weit als nur möglich abzuwehren, gleichzeitig aber den Produktionsausfall zu nutzen, die Arbeitnehmer zu qualifizieren, um sie auf neue Produktionsverfahren, Werkstoffe und Produktionsprozesse vorzubereiten und dadurch einen möglichen Fachkräftemangel im Konjunkturaufschwung zu vermeiden. Durch die damit verbundene Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit für die Beschäftigten kann auch der Anstieg der Arbeitslosigkeit gebremst werden. Dafür spricht auch, dass dadurch die Belastung der öffentlichen Hand in gesamtfiskalischer Hinsicht geringer ausfällt. Neben dem bewährten arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium ist es daher zweckmäßig, das Instrument der Kurzarbeit zu flexibilisieren, die Kurzarbeit mit überbetrieblich verwertbaren Qualifizierungsmaßnahmen zu verbinden und in jenen Fällen, in denen die Beschäftigung nicht stabilisiert werden kann, das Instrument der Arbeitsstiftungen zu erweitern, um den betroffenen Arbeitnehmern einen möglichst reibungslosen Übergang in eine neue Beschäftigung zu eröffnen und sie gleichzeitig materiell abzusichern.

Dieses akute arbeitsmarktpolitische Paket an Auffangmaßnahmen ist budgetär wegen der nicht absehbaren Dauer und Tiefe des Produktionsausfalls nur schwer abzuschätzen. Derzeit befinden sich rund 16 200 Arbeitnehmer in Kurzarbeit, weitere 1 800 Personen stehen unmittelbar davor. Damit verbunden ist ein budgetärer Aufwand von rund 45 Mio. €. Geht man davon aus, dass sich die Dauer der laufenden und bereits absehbaren Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert und ab dem 3. Quartal 2009 in ähnlichem Umfang wie aktuell in der ersten Jahreshälfte Kurzarbeit in Anspruch genommen werden muss, errechnet sich ein zusätzlicher budgetärer Aufwand von rund 90 Mio. €. Dazu kommen die neuen Qualifizierungsmaßnahmen. Geht man davon aus, dass ein Drittel der von Kurzarbeit betroffenen Personen im Jahr 2009 in Unternehmen beschäftigt sind, die in der Lage sind, Qualifizierungsmaßnahmen bereit zu stellen und den Finanzierungsanteil zu tragen, dann errechnet sich hierfür ein Maximalbetrag von rund 45 Mio. €. Dieser budgetäre Aufwand bezieht sich auf einen angenommenen durchschnittlichen Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahmen von drei Monaten.

Im Jahr 2008 betrug der Neuzugang in Arbeitsstiftungen rund 7 700 Arbeitnehmer. Geht man davon aus, dass durch die Erweiterung und Flexibilisierung der Arbeitsstiftungen weitere rund 8 000 Personen in Stiftungsmaßnahmen eintreten und in diesem Umfang den Jahresbestand an Stiftungsteilnehmern erhöhen, dann resultiert daraus ein budgetärer Aufwand von rund 42 Mio. € (Trägerförderung des AMS, Stiftungsarbeitslosengeld und Leistungsfortbezug, Sozialversicherung für die Stiftungsteilnehmer; ohne anteilige Finanzierung Dritter).

Insgesamt errechnet sich für dieses arbeitsmarktpolitische Sofortpaket ein Mittelbedarf von 222 Mio. €.

Zu Art. 1 (Änderung des AMSG):

Die Änderungen bezwecken die Übernahme und Adaptierung der bisher im AMFG enthaltenen gesetzlichen Regelungen betreffend die Kurzabeitsbeihilfen und die Verankerung einer gesetzlichen Grundlage für die Qualifizierungsbeihilfen im AMSG.

Das Inhaltsverzeichnis soll entsprechend angepasst werden.

Die Neuregelung der Kurzabeitsbeihilfen soll eine größere Flexibilität und stärkere Einbindung der Arbeitsmarktpartner im Rahmen der Richtlinienerstellung im AMS ermöglichen. In der Richtlinie sollen insbesondere eine längere Höchstdauer der Kurzarbeit (etwa bis zu 18 Monaten), flexiblere Regelungen hinsichtlich des Durchrechnungszeitraumes und der erforderlichen Mindestarbeitszeit bzw. des zulässigen Arbeitszeitausfalles sowie Regelungen betreffend die Kombinierbarkeit verschiedener Beihilfen vorgesehen werden können. Die Kurzarbeitsbeihilfe und die Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit sollen sowohl gleichzeitig für verschiedene Teile der Belegschaft wie auch nacheinander, jedoch nicht gleichzeitig für denselben Personenkreis, gewährt werden können. Die mögliche Differenzierung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises erlaubt auch Sonderregelungen zB bei Betroffenheit eines wesentlichen Teils älterer Arbeitnehmer.

Die Leistung einer angemessenen Entschädigung ist Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe bzw. der Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit und kann daher von der Beihilfengewährung abhängig gemacht werden.

In Katastrophenfällen sollen Kurzarbeitsbeihilfen auch ohne Vereinbarung der Sozialpartner gewährt werden können. Neben Naturkatastrophen wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan oder Erdbeben sollen davon auch andere Schadensereignisse wie zB Feuerschäden, die nicht auf Blitzschlag zurück zu führen sind, erfasst werden.

Die Qualifizierungsbeihilfen, das sind Kurzarbeitsbeihilfen mit Qualifizierungsansatz, sollen es ermöglichen, Phasen verminderter Arbeitsnachfrage auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen für arbeitsmarktgerechte Qualifizierungsmaßnahmen zu nutzen. Die Einbindung der Sozialpartner und die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Arbeitnehmer soll wie bei der Kurzarbeit erfolgen. Da die Schulungsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes organisiert werden und die Sozialversicherungsbeiträge ohne Absenkung weiter zu leisten sind, wird auch die Teilnahme an solchen Schulungsmaßnahmen von der Unfallversicherung umfasst.

Zu Art. 2 (Änderung des AMFG):

Außer dem Entfall der - künftig im AMSG angesiedelten - Regelungen betreffend die Kurzabeitsbeihilfen ist eine Entflechtung der Aufgaben des künftigen BMASK und jener des künftigen BMWFJ vorgesehen.

In den Aufgabenbereich des BMASK fallen künftig als Angelegenheiten des Arbeitsmarktes insbesondere auch die Vorschriften betreffend die Arbeitsvermittlung (mit Ausnahme der gewerberechtlichen Regelungen) und das so genannte Frühwarnsystem, das der Umsetzung der „Massenentlassungsrichtlinie“ der EU dient und die Verpflichtung zur frühzeitigen Anzeige geplanter Massenkündigungen an das AMS regelt.

In den Aufgabenbereich des BMWFJ fällt künftig die von der AWS durchgeführte so genannte unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderung.

Zu Art. 3 (Änderung des AMPFG):

Außer dem Entfall überholter Regelungen soll hier vor allem die Klarstellung erfolgen, dass die aus Gründen der Lohnnebenkostensenkung für ältere Arbeitskräfte geschaffene Tragung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf selbständig Erwerbstätige nicht anwendbar und daher eine freiwillige Arbeitslosenversicherung mit Beitragsleistung auch nach Vollendung des 57. Lebensjahres möglich ist.

Zu Art. 4 (Änderung des AlVG):

Hier soll die Einrichtung von Arbeitsstiftungen durch Gebietskörperschaften oder andere geeignete Träger nicht erst bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes ermöglicht werden. Weiters soll die Einrichtung von Branchenstiftungen durch eine Wirtschaftskammer möglich sein.

Zu den Art. 5 und 6 (Änderungen des BMSVG und des LAG 1984):

Hierbei handelt es sich nur um Zitatanpassungen in Folge der gesetzlichen Verankerung der Kurzarbeitsbeihilfen und der Qualifizierungsbeihilfen bei Kurzarbeit im AMSG.