428/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl
und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Sozialarbeit

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Sozialarbeit

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Sozialarbeit (Sozialarbeitergesetz)

 

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt         § 1 Berufsbezeichnung

§ 2 Sozialarbeit, Spezifische Methoden und Tätigkeiten der Sozialarbeiter

§ 3 Beschäftigung und Konsultation von Sozialarbeitern

2. Abschnitt         § 4 Pflichtenkreis der Sozialarbeiter, Berufsethik

§ 5 Verschwiegenheitspflicht – Ausnahmen von der Anzeigepflicht

3. Abschnitt         § 6 Berufsberechtigung

§ 7 Qualifikationsnachweis Inland

§ 8 Qualifikationsnachweis - EU/EWR

§ 9 Qualifikationsnachweis - außerhalb der EU/EWR

§ 10 Nostrifikation

§ 11 Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 12 Sozialarbeiterausweis

§ 13 Fortbildung für Absolventen einer Sozialarbeitsausbildung außerhalb des EU/EWR-Raumes

§ 14 Berufsausübung

§ 15 Freiberufliche Berufsausübung

§ 16 Werbeverbot

§ 17 Zurücknahme der Berufsberechtigung

4. Abschnitt         § 18 Ausbildung

5. Abschnitt         § 19 Fortbildung

§ 20 Zusatzausbildungen

6. Abschnitt         § 21 Österreichisches Sozialarbeitsgremium

§ 22 Wirkungskreis

§ 23 Verhältnis zu Behörden und Sozialversicherung

§ 24 Mitgliedschaft

§ 25 Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 26 Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung

§ 27 Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums

§ 28 Die Generalversammlung

§ 29 Gremialvorstand

§ 30 Wahlbestimmungen

§ 31 Präsidium

§ 32 Der Aus- und Fortbildungsausschuss

§ 33 Die Berufungs- und Disziplinarkommission

§ 34 Die Landesgeschäftsstellen

§ 35 Verschwiegenheitspflicht des Sozialarbeitsgremiums

§ 36 Deckung der Kosten - Gremialbeitrag

§ 37 Aufsicht

7. Abschnitt         § 38 Strafbestimmungen

§ 39 Übergangsbestimmung

§ 40 Übergangsbestimmung

§ 41 Übergangsbestimmung

§ 42 Inkrafttreten

§ 43 Vollziehung

 

 

1. Abschnitt

 

Berufsbezeichnung

§1. (1) Die Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter" darf nur von Personen geführt werden, die nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes berechtigt sind und denen gem. diesem Bundesgesetz der Ausweis gem §12 ausgestellt wurde.

 (2) Staatsangehörige eines EU/EWR - Staates, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gem. Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Ausbildungsstätte, oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

 (3) Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gem. Abs. 1 und 2 oder die Führung anderer mit dieser verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen ist verboten.

 

Sozialarbeit, Spezifische Methoden und Tätigkeiten der Sozialarbeiter

§2. (1) Der Sozialarbeitsberuf umfasst die methodische Beratung, Betreuung und Vertretung von Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinwesen, wenn die Alltagsbewältigung mit eigenen Mitteln und anderen gesellschaftlichen Ressourcen nicht gelingt, oder dies aus präventiver Sicht zu befürchten ist. Präventive Arbeit ist somit Teil der Sozialarbeit.

(2) Spezifische Methoden der Sozialarbeit sind u.a. Soziale Einzelfallhilfe, Soziale Gruppenarbeit, Soziale Gemeinwesenarbeit und Methoden, die sich daraus ergeben; Soziale Forschung und Soziale Planung.

 (3) In Anwendung von Abs. (1) und Abs. (2) sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

1.       Ganzheitliches Erfassen der sozialen Situation und Feststellen des Unterstützungsbedarfs von Personen („Assessment“) oder Gruppen, bzw. aller Beteiligten insbesondere in sozialen Konfliktsituationen

2.       Veranlassung und Koordination von sozialen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen

3.       Information über soziale Einrichtungen und Möglichkeiten der Hilfe

4.       Methodische Beratung

5.       Methodische Betreuung und Begleitung

6.       Erstellung von psychosozialen Diagnosen und psychosozialen Gutachten

7.       Konfliktregelung

8.       Planungstätigkeit im Rahmen des Aufbaus und der Entwicklung sozialer Infrastruktur

9.       Managementaufgaben (Vgl. §20) in Organisationen sowie Behörden mit sozialen Aufgaben.

10.    Abfassen von Anträgen und Schriftstücken für oder mit Klienten

11.    Arbeitsdokumentation und Evaluation

12.    Supervision (Vgl. §20) und Anleitung von haupt- und ehrenamtlichem Personal im Sozial- und Gesundheitswesen

13.    Erarbeitung von Vorschlägen zu Gesetzgebung, Vollziehung und sozialer Praxis mit dem Ziele der besseren Integration sozial benachteiligter Personengruppen

14.    Forschung (Vgl. §20) in den Tätigkeitsbereichen der Sozialarbeit und zu sozialen Problemen

15.    Teilnahme an und Organisation von sozialen Aktionen und Förderung sozialpolitischer Maßnahmen

16.    Vollziehung von in Landes- oder Bundesgesetzen definierten Aufgaben

17.     Lehr- und Vortragstätigkeit

(4) Das Bundesgesetz der Psychologen, Psychotherapeuten und das Ärztegesetz, sowie die Rechtsanwaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Beschäftigung und Konsultation von Sozialarbeitern

§3. (1) Tätigkeiten dürfen nur dann als Sozialarbeit bezeichnet werden, wenn sie durch anerkannte Sozialarbeiter (vgl. § 12 Sozialarbeiterausweis) ausgeübt werden.

 (2) Behörden und andere Einrichtungen bzw. freiberuflich Tätige haben Sozialarbeiter zu beschäftigen, zu konsultieren bzw. zu beauftragen, wenn Tätigkeiten unter Anwendung der Methoden von Sozialarbeit durchgeführt werden sollen, bzw. sich nur mit Methoden oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 erledigen lassen.

 (3) Bei vermuteten körperlichen und/oder seelischen Krankheiten einer seiner Klienten ist der Sozialarbeiter in Ausübung des Berufes verpflichtet, unverzüglich die Inanspruchnahme ärztlicher od. psychotherapeutischer Hilfe zu empfehlen.

 

 

2. Abschnitt

 

Pflichtenkreis der Sozialarbeiter, Berufsethik

§4. (1) Sozialarbeiter haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben.

 (2) Sozialarbeiter haben die Grundsätze der Berufsethik (vgl. § 4 (3)), die vom Sozialarbeitsgremium in einer Verordnung genauer interpretiert werden können, nach bestem Wissen und Gewissen zu berücksichtigen.

 (3) Sozialarbeiter unterstützen die Entwicklung von Menschen durch die Befolgung der MRK und insbesondere der folgenden berufsethischen Prinzipien:

1.    Jedes menschliche Wesen ist wertvoll und hat ein Recht auf Rücksichtnahme und menschenwürdige Behandlung.

2.    Jedes Individuum hat das Recht auf Selbstverwirklichung, soweit dadurch nicht das gleiche Recht Anderer beeinträchtigt wird, und hat die Pflicht, zum Wohlergehen der Gesellschaft beizutragen.

3.    Jede Gesellschaft, unabhängig von ihrer Ordnung, soll dem Zweck dienen, ihren Mitgliedern maximalen Nutzen zu ermöglichen.

4.    Sozialarbeiter sind den Prinzipien sozialer Gerechtigkeit verpflichtet.

5.    Sozialarbeiter sind verpflichtet, einzelne Personen, Gruppen, Gemeinschaften und Gesellschaften entsprechend fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrer Entwicklung zu fördern und Lösungen von Konflikten zwischen einzelnen Personen und der Gesellschaft und deren Folgen zu unterstützen.

6.    Von Sozialarbeiter wird erwartet, dass sie ihrer Klientel die bestmögliche Unterstützung ohne Diskriminierung anbieten, unabhängig von Geschlecht, Alter, körperlicher Verfassung/Behinderung, Hautfarbe, sozialer Klasse, Rasse, Religion, Sprache, politischer Überzeugung oder sexueller Orientierung.

7.    Sozialarbeiter respektieren die von den Vereinten Nationen deklarierten Menschenrechte.

8.    Sozialarbeiter berücksichtigen die Prinzipien der Privatsphäre und der Vertraulichkeit. Sie beachten den verantwortungsvollen Umgang mit Informationen, die sie aus ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten.

9.    Von Sozialarbeitern wird umfangreiche Zusammenarbeit mit ihren Klienten erwartet, wobei deren Interessen bestmöglich gewahrt, die Interessen sonstiger Beteiligter jedoch ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Klienten müssen aufgefordert und unterstützt werden, sich an Entscheidungen und Handlungen zu beteiligen und sollen über mögliche Risiken und Vorteile von vorgeschlagenen Maßnahmen und Entscheidungen informiert werden.

10.   Grundsätzlich gehen Sozialarbeiter davon aus, dass Klienten in Zusammenarbeit mit ihnen für Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, selbst Verantwortung übernehmen.
Zwangsmaßnahmen auf Kosten anderer Beteiligter, soweit sie zur Problemlösung zugunsten von Klienten erforderlich sein können, sollen nur nach sorgfältiger Abwägung aller Einwände der Konfliktparteien angewendet werden. Sozialarbeiter sollten die Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßnahmen minimal halten.

 

Verschwiegenheitspflicht – Ausnahmen von der Anzeigepflicht

§5. (1) Sozialarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen klientenbezogenen Tatsachen verpflichtet.

 (2) Die Verschwiegenheit von Sozialarbeitern gem. Abs. 1 gilt auch gegenüber dem jeweiligen Dienstgeber.

 (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.  die informationsgebende Person den Sozialarbeiter von der Geheimhaltung ausdrücklich entbunden hat oder

2.  Mitteilungen des Sozialarbeiters zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. In diesem Fall ist der Klient bzw. die Klientin vorab ausdrücklich zu informieren.

3.  es sich um Team- oder Supervisions-Gespräche handelt, die der kontrollierten Fallreflexion dienen und die Verschwiegenheit der anderen Teilnehmer gewährleistet ist.

4.  es sich um eine methodische Information an den fachlichen Vorgesetzten handelt.

5.  andere Gesetze im Rahmen behördlicher Sozialarbeit dies vorsehen.

 (4) Bei einer Zusammenarbeit mit anderen Sozialarbeitern, Ärzten, Psychologen od. Psychotherapeuten hat der Sozialarbeiter diesen über seine Beobachtungen, Sichtweisen und psychosoziale Diagnosen im Interesse und möglichst im Einvernehmen mit dem Klienten Auskunft zu geben.

 

 

3. Abschnitt

 

Berufsberechtigung

§6. Zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes sind Personen berechtigt, die eigenberechtigt sind und über einen Qualifikationsnachweis i.S. §7 - §10 verfügen.

 

Qualifikationsnachweis Inland

§7. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über die Ausbildung an einem FH-Studiengang für Sozialarbeit/Soziale Arbeit nach den hierfür geltenden Bestimmungen oder einer ihrer Vorläufer (Akademie für Sozialarbeit, Universitätsstudiengang Sozialarbeit; Lehranstalten für gehobene Sozialberufe).

 

 

 

Qualifikationsnachweis - EU/EWR

§8. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einem EU/EWR - Land ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Sozialarbeitern entsprechen und die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechtes und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr angeführt sind.

 (2) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den EU/EWR - Mitgliedsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekannt zu geben.

 (3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989), gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.    sie einer der in der Verordnung gemäß Abs.2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.    durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, dass sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

 (4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.    sie vor dem 01. 09. 1987 ausgestellt wurden und

2.    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der/die Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf eines Sozialarbeiters ausgeübt hat.

 (5) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat auf Antrag binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Qualifikationsnachweis den Anforderungen der Abs. 1-4 entspricht.

 (6) Zur Berufsausübung eines/r Sozialarbeiters/in aus einem EU oder EWR Land im Österreichischen Bundesgebiet kann der Gesetzgeber Zusatzstudien im Bereich der Kenntnisse über die österreichische Gesetzgebung und das Sozialwesen vorsehen. Diese Zusatzstudien werden in einer Verordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

 

Qualifikationsnachweis - außerhalb der EU/EWR

§9. Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der EU/EWR ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß §10 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

Nostrifikation

§10. (1) Personen, die sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und die an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Sozialarbeitsausbildung absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Sozialarbeitsausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu beantragen.

 (2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.    den Reisepass,

2.    den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

3.    den Nachweis über eine vergleichbare Qualität (Curricula, Stundentafeln) der im Ausland absolvierten Ausbildung,

4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und einer allfälligen Diplomarbeit und

5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

 (3) Die in Abs. 2 Z1-5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung - mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten und der Diplomarbeit  - durch einen/eine gerichtlich beeideten/beeidete Übersetzer/Übersetzerin vorzulegen.

 (4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die von dem Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anzusehen ist. Darüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

 (5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

 (6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, kann die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft werden, dass die zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einem FH-Studiengang für Sozialarbeit/Soziale Arbeit ergänzt wird und/oder hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt und/oder Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden.

 (7) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß §10 Abs. 2 Z3 und Z4 absehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 (8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBL. Nr.55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß § 10 Abs.2 Z1.

 

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§11. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß §10 Abs. 6 entscheidet der gemäß §32 Abs.1 gebildete Fortbildungsausschuss.

 (2) Gegen die Versagung der Zulassung ist eine Berufung bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) möglich.

 (3) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die jeweils gültigen Regelungen über die Ausbildung an einer FH für Sozialarbeit/Soziale Arbeit.

 (4) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes entsteht erst mit der Ausstellung des Sozialarbeiterausweises (§12).

 

Sozialarbeiterausweis

§12. (1) Personen, die gemäß § 6 zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, (bzw. vom Präsidium des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums wenn keine Landesgeschäftsstelle eingerichtet wurde) ein mit Lichtbild versehener Sozialarbeiterausweis auszustellen.

 (2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.    die Berufsbezeichnung gemäß §1,

2.    den Vor- und Familiennamen, sowie den Geburtsnamen,

3.    Geburtsdatum

 (3) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat auf Vorschlag des Sozialarbeitsgremiums nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Sozialarbeiterausweise durch Verordnung festzulegen.

 (4) Der Ausweis hat eine Gültigkeitsdauer von jeweils drei Jahren (Vgl. §19 (1))

 (5) Gegen die Versagung der Ausweisausstellung ist die Berufung bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) möglich.

 

Fortbildung für Absolventen einer Sozialarbeitsausbildung außerhalb des EU/EWR-Raumes

§13. (1) Personen, die eine außerhalb der EU/EWR erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Sozialarbeitsausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken (Studien- und Austauschprogrammen) eine Tätigkeit als Sozialarbeiter gemäß einer vom Aus- und Fortbildungsausschuss des österreichischen Sozialarbeitsgremium (§ 32) erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

 (2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern schließt eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

 (3) Die Bewilligung ist auf die unselbständige Ausübung von Sozialarbeit zu beschränken.

 (4) Gegen die Versagung der Bewilligung ist Berufung bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) möglich.

 

Berufsausübung

§14. Eine Berufsausübung kann

(1)    als unselbständige Erwerbstätigkeit und/oder

 (2) in freier Praxis

erfolgen.

 

Berufsausübung in freier Praxis

§15. (1) Für die Berufsausübung gemäß §14 (2) ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

 (2) Die Ausübung in freier Praxis bedarf einer Bewilligung des österreichischen Sozialarbeitsgremiums. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

1.       die Eigenberechtigung

2.       ein Qualifikationsnachweis (§§7 bis 10),

3.       die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist und

4.       die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein amtsärztliches Zeugnis oder ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist

5.       der Nachweis einer dreijährigen Berufsausübung als Sozialarbeiter in einem Dienstverhältnis gemäß §14 (1), sofern die Tätigkeit ausschließlich in freier Praxis erfolgt.

 (3) Die in Abs. (2) Z 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 (4) Die Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums (im Falle der Nichteinrichtung einer Landesgeschäftsstelle das Präsidium des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums) hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in freier Praxis ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

 (5) Die Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums hat eine Abschrift der erteilten oder versagten Bewilligung dem Präsidium des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums zu übermitteln.

 (6) Die Berufsausübung in freier Praxis hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

 (7) Berufssitz ist das Bundesland, in dem die freie Praxis lokalisiert ist.

 (8) Jede Änderung des Berufssitzes ist der Landesgeschäftsstelle (bzw. dem Präsidium) des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums anzuzeigen.

 (9) Gegen die Versagung der Bewilligung ist Berufung bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) möglich.

 

Werbeverbot

§16. (1) Im Zusammenhang mit der Berufsausübung in freier Praxis ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

 (2) Verboten ist insbesondere die Bezahlung von Provisionen für die Zuweisung von Klienten an Dritte.

 

Zurücknahme der Berufsberechtigung

§17. (1) Die Landesgeschäftsstelle (bzw. bei Nichtvorhandensein das Präsidium) des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß §6 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder

2. der/die Inhaber/in der Berufsberechtigung der Verpflichtung zur Fortbildung (§19) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch die Landesgeschäftsstelle (bzw. bei Nichtvorhandensein durch das Präsidium) des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums nicht nachgekommen ist.

 (2) Aus Anlass der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind der Sozialarbeiterausweis (§12) und ein allfälliger Berechtigungsbescheid zur Berufsausübung in freier Praxis (§15) dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu übermitteln.

 (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch die Landesgeschäftsstelle (bzw. bei Nichtvorhandensein durch das Präsidium) des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

 (4) Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat der/ die Inhaber/in das Recht der Berufung an den Gremialvorstand des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen.

 (5) Gegen die Entscheidung des Gremialvorstandes ist Berufung bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) möglich.

 

 

4. Abschnitt

 

Ausbildung

§18. (1) Die Ausbildung zum Sozialarbeiter dauert mindestens vier Jahre.

 (2) Die Ausbildung erfolgt an dafür eingerichteten FH-Studiengängen für Sozialarbeit/Soziale Arbeit;

 (3) Bezüglich den Bestimmungen über den Zugang und die Aufnahme an eine FH für Sozialarbeit/Soziale Arbeit wird auf das Fachhochschulstudiengesetz verwiesen.

 (4) Die Träger der FH-Studiengänge für Sozialarbeit/Soziale Arbeit sind verpflichtet, Namen und Adressen von Studierenden nach erfolgreichem Abschluss der Diplomprüfung dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu übermitteln.

 (5) Allfällige Änderungen in der Grundausbildung sind vom Aus- und Fortbildungsausschuss (§32) zu zertifizieren.

 

5. Abschnitt

 

Fortbildung

§19. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, so wie zur Information und zum Austausch über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialarbeitswissenschaft sind Personen, die gemäß § 6 zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von maximal drei Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens neun Tagen zu besuchen.

(1)    Die verpflichtend vorgeschriebenen Fortbildungskurse sind für unselbständig tätige Sozialarbeiter vom Dienstgeber zu finanzieren. (In Erläuterungen: Sofern Sozialarbeiter in freier Praxis tätig sind, müssen sie die Fortbildungskosten durch anteilige Verrechnung in den Honorarforderungen an ihre Kunden aufbringen.)

(2)    Der Aus- und Fortbildungsausschuss gem. §32 erstellt Richtlinien über die Anerkennung und Durchführung von Fortbildungskursen gem. §19 (1).)

(3)    Träger von Fortbildungsangeboten können beim Aus- und Fortbildungsausschuss gem. §32 um Anerkennung (Zertifizierung) ihres Angebotes ansuchen. Die Anerkennung ist vom Aus- und Fortbildungsausschuss schriftlich zu bestätigen.

(4)    Der Aus- und Fortbildungsausschuss gem. §32 kann bei nicht zertifizierten Kursträgern absolvierte fachspezifische Kurse gem. §19 (1) anrechnen und eine entsprechende Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung ist auch den Kursträgern auszustellen.

 

Zusatzausbildungen

§20 (1) Sozialarbeiter können zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Supervision, Management-, Lehr- und Forschungsaufgaben, sowie zur Erweiterung von Fähigkeiten in bestimmten Handlungsfeldern erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten Zusatzausbildungen besuchen.

 (2) Die Anerkennung eines Zusatzausbildungskurses gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Aus- und Fortbildungsausschusses gem. §32 des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

 (3) Nach Abschluss des Kurses gemäß Abs. 1 ist vom Kursträger über die erfolgreiche Teilnahme ein Zeugnis auszustellen

 (4) Gegen die Versagung der Bewilligung gem. (2) ist die Berufung an den Gremialvorstand des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums (§ 29) möglich.

 

 

6. Abschnitt

 

Österreichisches Sozialarbeitsgremium

§21 (1) Die Vertretung der Interessen der Sozialarbeiter obliegt dem "Österreichischen Sozialarbeitsgremium". Dieses hat seinen Sitz in Wien und kann Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern führen.

 (2) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift "Österreichisches Sozialarbeitsgremium" zu führen.

 (3) Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums haben in ihrer Anschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

 (4) Die Einrichtung einer Landesgeschäftsstelle ist in dem Organ des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums schriftlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

Wirkungskreis

§22. (1) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der in Österreich tätigen Sozialarbeiter wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens.

 (2) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Sozialarbeiter (Sozialarbeiterregister gem. §24 (2);

2.    Ausstellen von Sozialarbeitsausweisen gemäß §12;

3.    Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß § 17

4.    Ausstellen der Bescheinigungen gemäß §19 und §20.

5.    Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 19 und §20 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

6.    Erstellen und Herausgabe des Berufsbildes und ethischer Richtlinien.

7.    Erstellen von Arbeitsdokumentationsrichtlinien

8.    Information und Beratung bzgl. Nostrifikation und Zusatzstudien;

9.    Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Sozialarbeitswesen über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Sozialarbeiterstand berühren;

10.  Beratung beim Abschluss von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der freiberuflich arbeitenden Sozialarbeiter zu Behörden, Versicherungen und Vereinen

11.  Öffentlichkeitsarbeit, berufs- und sozialpolitische Aktivitäten

12.  Angelegenheiten des Konsumentenschutzes; insbesondere an das Gremium herangetragene Beschwerden der Adressaten von Sozialarbeit

13.  Herausgabe von Fachmedien und Mitgliederinformationen

14.  Initiieren von und Mitarbeit bei Forschungsaufträgen im Bereich der Sozialarbeit

15.  Internationale Arbeit

 (3) Das österreichische Sozialarbeitsgremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni der Bundesregierung Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

 (4) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBL. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen, berufsbezogenen Daten der Sozialarbeiter ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.

 

Verhältnis zu Behörden und Sozialversicherungen

§23. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Sozialarbeitsgremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

 (2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zukommt, sind diesem unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

 

Mitgliedschaft

§24. (1) Dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7. alle Sozialarbeiter an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.

 (2) Sozialarbeiter haben sich spätestens 14 Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Sozialarbeitsgremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§7,8, 9 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß §10, für die Eintragung in das Sozialarbeiterregister anzumelden.

 (3) Sozialarbeiter, die ihren Beruf entsprechend §15 in freier Praxis ausüben haben zusätzlich einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung und einen Strafregisterauszug vorzulegen; die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 (4) Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese Kopien der in Abs. 2 genannten Nachweise dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.

 (5) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium hat den Dienstgeber darüber zu informieren, wenn bei Sozialarbeitern eine Zurücknahme der Berufsberechtigung gem. § 17 vorgenommen wurde.

 (6) Die Mitgliedschaft erlischt

1.    durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes oder

2.    bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§17) oder

3.    durch Tod.

 (7) Der Verzicht wird frühestens mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Sozialarbeitsgremium wirksam.

 (8) Sozialarbeiter, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

 (9) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Sozialarbeiterberuf gemäß §13 vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§25. (1) Die Mitglieder des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch das Österreichische Sozialarbeitsgremium.

 (2) Die Mitglieder des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums sind gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt, den Gremialvorstand zu wählen und zu Mitgliedern des Gremialvorstandes (§ 29) gewählt zu werden.

 (3) Die Mitglieder des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums sind verpflichtet, diesem einen Wechsel des Dienstgebers, Namens- und Adressänderungen, sowie die Eröffnung einer freien Praxis unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 (4) Die Mitglieder des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.

 

Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung

§26. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.

 (2) Die Geschäftsführung des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.

 (3) Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.

 (4) Die Mitglieder sind in einem Verbandsorgan über die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beitragsordnung bzw. allfällige Veränderungen derselben schriftlich binnen 3 Monaten nach Beschlussfassung zu informieren.

 

Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums

§27. (1) Die Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums sind

1.    Die Generalversammlung § 28

2.    Der Gremialvorstand § 29

3.    Das Präsidium § 31

4.    Der Aus- und Fortbildungsausschuss § 32

5.    Die Berufungs- und Disziplinarkommission § 33

6.    Die eingerichteten Landesgeschäftsstellen § 34

7.    (2) Alle Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums arbeiten ehrenamtlich. Es ist nur der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zulässig.

 

Generalversammlung

§28. (1) Die Generalversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums zusammen.

 (2) In der Satzung kann angeordnet werden, dass die Besorgung der der Generalversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung der Generalversammlung überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in §30 angeführten Grundsätze zu regeln.

 (3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in oder dessen/deren Stellvertreter/in.

 (4) Die Generalversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse, vorbehaltlich Abs. 6, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Der/die Präsident/in stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.

 (5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Präsidenten/in mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die Generalversammlung beschlussunfähig, sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer halben Stunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.

 (6) Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung sowie die Antragstellung auf Änderung der Wahlordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

 (7) Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von vierzehn Tagen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung sind auch der/die Präsident/in sowie der Vorstand berechtigt.

 (8) Zum Wirkungskreis der Generalversammlung gehören insbesondere

1.    die Festsetzung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung,

2.    Wahl des Vorstandes und der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33)

3.    die Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung,

4.    Die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen,

5.    die Beschlussfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern,

6.    die Beschlussfassung über alle eingebrachten Anträge und Resolutionen.

 

Gremialvorstand

§29. (1) Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß §30 gewählten Vorstandsmitgliedern.

 (2) Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.

 (3) In den Wirkungskreis des Gremialvorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.    Erstellung der Tagesordnung, Vorberatung und Antragsrecht für die Generalversammlung

2.    Wahl des Präsidiums gem. §31

3.    die Genehmigung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse

4.    Berufungsentscheide nach §17 (4) (Zurücknahme der Berufsberechtigung) und nach §20 (4).

5.    Bestimmungen über die Mittelzuführung gem. §38 (5)5.

 

 

 

Wahlbestimmungen

§30. (1) Die Vorstandsmitglieder und die Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des österreichischen Sozialarbeitsgremiums.

 (2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden, sofern eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet wurde.

 (3) Sozialarbeiter sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.

 (4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.

 (5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums durch Verordnung zu erlassen.

 

Präsidium

§31. (1) Der Gremialvorstand wählt aus seiner Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen das Präsidium. Im ersten Wahlgang ist der/die Präsident/in und der/die Finanzreferent/in, im zweiten Wahlgang ist der/die Vizepräsident/in und drei weitere Präsidiumsmitglieder zu wählen. Als gewählt gilt jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.

 (2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenmehrheit, so hat zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die Stichwahl einzubeziehen ist, das Los.

 (3) Ergibt die Stichwahl zwischen den beiden Wahlvorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 (4) In den Wirkungskreis des Präsidiums fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

 (5) Der Präsident/die Präsidentin vertritt das Österreichische Sozialarbeitsgremium nach außen und leitet, nach Maßgabe der Geschäftsordnung, die gesamte Geschäftsführung.

 (6) Der Präsident/die Präsidentin ist Vorsitzender/e des Gremialvorstandes.

 (7) Der/Die FinanzreferentIn erstellt den Budgetvoranschlag und zeichnet gemeinsam mit dem/der PräsidentIn (bei Abwesenheit mit VizepräsidentIn) in allen finanziellen Angelegenheiten. Die Zeichnungsberechtigung ist, bis zu einer zu bestimmenden Höhe, an den/die Geschäftsführer/in des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums delegierbar.

 (8) Scheidet der Präsident/die Präsidentin oder der/die Finanzreferent/in vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist das Präsidium mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Neuwahl hat binnen vier Wochen zu erfolgen.

 (9) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz zu erlassen.

 (10) Dem Präsidium obliegt die Bestellung der drei Mitglieder des Aus- und Fortbildungsausschusses gem. § 32, die Anstellung von Bediensteten des österreichischen Sozialarbeitsgremiums sowie die Anstellung eines/r Geschäftsführers/in des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums.

 

Der Aus- und Fortbildungsausschuss

§32. (1) Der Aus- und Fortbildungsausschuss beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten, die die Aus- und Fortbildung sowie Ergänzungsausbildungen (Fachkurse für bestimmte Handlungsfelder und/oder Methoden der Sozialarbeit) von Sozialarbeitern betreffen. Insbesondere bestimmt der Aus- und Fortbildungsausschuss welche Ausbildungen zur Berufsberechtigung als Sozialarbeiter führen (Zertifizierung von Ausbildungen, §18).

 (2) Er besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidium (§ 31 (10)) bestellt werden.

 (3) Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 (4) Der Aus- und Fortbildungsausschuss hat bzgl. §19 tunlichst das Einvernehmen mit den Anstellungsträgern von Sozialarbeitern herzustellen.

 (5) Vom Aus- und Fortbildungsausschuss ist eine Liste über die zugelassenen Ausbildungen (Vgl. §18)  zu führen; dies gilt insbesondere für die zugelassenen Studiengänge (Grundausbildung) zum Sozialarbeiter.  

 (6) Gegen seine Entscheidungen ist die Berufung beim Präsidium und in weiterer Instanz bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§33) zulässig.

 

Die Berufungs- und Disziplinarkommission

§33. (1) Die Berufungs- und Disziplinarkommission besteht aus drei, gem. §30 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.

 (2) Mitglieder der Berufungs- und Disziplinarkommission dürfen weder dem Gremialvorstand, noch dem Präsidium, noch dem Aus- und Fortbildungsausschuss angehören.

 (3) Die Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet in letzter, ordentlicher Instanz nach der Zivilprozessordnung über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums.

 (4) Die Berufungs- und Disziplinarkommission kann weiters von jeder natürlichen Person angerufen werden, wenn sie eine Pflichtverletzung (§4, §5) eines Sozialarbeiters vermutet.

 (5) Die Berufungs- und Disziplinarkommission kann bei Pflichtverletzungen (§4, §5) folgende Strafen aussprechen:

a) Die Ermahnung
b) Die Ordnungsstrafe bis zu € 5000,00
c) Die Verpflichtung zur Nachschulung
d) Die Aberkennung der Berufsberechtigung

Der Verhängung von Kombinationen der möglichen Strafen gem §33 (5) a) bis d) ist zulässig.

(6) Ordnungsstrafen fließen dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu

(7) Gegen ausgesprochene Strafen ist eine Berufung an das Präsidium (§ 31) möglich.

(8) Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist eine Berufung an das Bundesministerium für Soziales als außerordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Landesgeschäftsstellen

§34. (1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums, die sich auf den Wirkungsbereich eines Bundeslandes beziehen.

 (2) Landesgeschäftsstellen sind in einem Bundesland einzurichten, wenn eine Wahl von mindestens fünf Mitgliedern des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums, die in dem jeweiligen Bundesland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unter Beifügung der in § 33 (3) angeführten vorgeschlagenen Bestimmungen ausgeschrieben wird und bei dieser Wahl die erforderlichen Gremien der Landesgeschäftsstelle gewählt wurden und ihre Wahl annehmen.

 (3) Nähere Bestimmungen über die Wahl, den Wirkungskreis und die Zusammensetzung der Landesgeschäftsstellen sind durch Satzung festzulegen.

 

Verschwiegenheitspflicht des Sozialarbeitsgremiums

§35. Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen personenbezogenen Tatsachen verpflichtet.

 

 

Deckung der Kosten - Gremialbeitrag

§36. (1) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April den Jahresvoranschlag für das jeweilige Kalenderjahr zu erstellen.

 (2) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Generalversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluss nach dessen Prüfung der Generalversammlung vorzulegen.

 (3) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im §22 dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Sozialarbeitsgremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.

 (4) Der Gremialbeitrag ist bei Sozialarbeitern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium abzuführen.

 (5) Der Gremialbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder des österreichischen Sozialarbeitsgremiums in der Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass Mitglieder des österreichischen Sozialarbeitsgremiums, die den Sozialarbeitsberuf nicht oder nicht ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich, bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt, schriftlich alle für das Errechnen des Gremialbeitrages erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise für die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht entsprochen, wird die Höhe des Gremialbeitrages auf Grund einer Schätzung festgelegt; bei der Schätzung ist auf alle für das Errechnen des Gremialbeitrages bedeutsamen Umstände Bedacht zu nehmen.

 (6) Gegen die schriftliche Mitteilung der Festsetzung der Höhe des Gremialbeitrages durch Schätzung gemäß § 37 (5) ist Berufung bei der Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 33) zulässig. Die Berufung ist zu begründen.

 (7) Rückständige Beiträge stellen einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.

 (8) Nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen können rückständige Beiträge durch gerichtliche Exekution eingetrieben werden.

 

Aufsicht

§37. (1) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz.

 (2) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums aufheben.

 

 

7. Abschnitt

 

Strafbestimmungen

§38. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000.-- bestraft werden, wer

1.    unselbstständig oder selbstständig eine Tätigkeit als Sozialarbeiter ausübt, ohne hierfür berechtigt zu sein, 

2.    eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

3.    wissentlich Personen ohne Sozialarbeitsausbildung für Tätigkeiten beschäftigt, die gem. §2 Abs.3 Sozialarbeitern vorbehalten sind,

4.    durch Handlungen oder Unterlassungen den im §1 (1) und (2), §3 (1) und (4), §4, §5, §6, §13 Abs. 1, §15 Abs.2, §16, §17 Abs.2, §19(2), §24 Abs. 2, §25 Abs.4 od. §35 enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt;

5.    Anordnungen zuwider handelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

 (2) Der Versuch ist strafbar.

 (3) Die Strafe ist durch das Österreichische Sozialarbeitsgremium als zuständige Behörde auszusprechen.

 (4) Gegen eine Strafverfügung ist eine Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz möglich.

 (5) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu, das die erhaltenen Mittel einem wohltätigen Zweck zuzuführen hat.

 

Übergangsbestimmungen

§39. Der derzeitige Vorstand des obds (oesterreichischer berufsverband der sozialarbeiter) und die Vorstände der Landesgruppen bzw. Berufsverbände der Sozialarbeiter in den neun Bundesländern haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (§29) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen/e Präsidenten/in und einen/e Finanzreferenten/in, sowie fünf weitere Präsidiumsmitglieder, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (§31) wahrzunehmen haben, binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

 

§40. (1) das Vermögen des obds (oesterreichischer berufsverband der sozialarbeiter) und 75vH des Vermögens der Landesgruppen bzw. der Berufsverbände auf Landesebene fließen dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu und sind von diesem weiter zu verwalten.

 (2) Die Gremialbeiträge sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Generalversammlung (§28) in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landesgruppen bzw. -verbände festgelegt worden sind.

 

§41. (1) Erfüllt ein Träger, der eine Arbeitsleistung im Sinne des § 2 erbringt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Voraussetzung für die Mitarbeiterqualifikation nach diesem Bundesgesetz nicht, so ist ihm vom Sozialarbeitsgremium auf Antrag eine Übergangsfrist im max. Ausmaß von 5 Kalenderjahren zur Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes einzuräumen.

 (2) Dienstverträge, die mit in Kraft treten dieses Gesetzes bereits bestehen, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt.

 

Inkrafttreten

§42. Dieses Bundesgesetz tritt am .............................. in Kraft.

 

Vollziehung

§43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Begründung

 

Die berufsmäßige Ausübung der Sozialarbeit ist derzeit gesetzlich nicht geregelt.

Sozialarbeiter sind gezwungen, ihren Beruf ohne berufsrechtliche Absicherung auszuüben. Sozialarbeit ist in Österreich mittlerweile der einzige Beruf mit einer Ausbildung auf tertiärem Niveau, der über keine berufsgesetzliche Grundlage verfügt.

Ziel ist die Beendigung dieses unbefriedigenden Zustands durch die Schaffung eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Sozialarbeit.

Der vorliegende Entwurf enthält Regelungen für die berufsmäßige Ausübung der Sozialarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildung, der Formen der Berufsausübung, der Voraussetzungen der Berufsausübung sowie der Berufspflichten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.

Unter einem wird das Verlangen auf eine erste Lesung eingebracht