432/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), wird wie folgt geändert:

 

1.     Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift zu § 16:

 

Schul- und Unterrichtssprache

 

 

2.     § 16 lautet:

 

 

§ 16 (1) Schul- und Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im Besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.

 

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Schul- und Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.

 

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint, und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelnem Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

 

 

Begründung

 

 

Ein Hauptgrund für viele Probleme in der Schule stellt nach Meinung der Antragsteller die mangelnde Verständigungsmöglichkeit der Schüler untereinander und mit den Lehrern dar. Sprechen Schüler aus verschiedenen Sprach- und Kulturkreisen untereinander in verschiedenen, den Lehrern und auch den Schülern aus den jeweils anderen Sprach- und Kulturkreisen nicht verständlichen Sprachen, sind Konflikte vorprogrammiert. Es ist zum Einen die Verständigung untereinander, das Verständnis für kulturelle Unterschiede und Eigenheiten der verschiedenen Gruppen nicht nur nicht gewährleistet, sondern oftmals unmöglich gemacht. Zum Anderen ist an die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin in den Schulen gar nicht mehr zu denken.

 

Deutsch ist in Österreich nicht nur Unterrichtssprache und Amtssprache, sondern auch die mit Abstand am meisten verwendete Umgangssprache. Die Einführung des Begriffs der Schulsprache soll die grundsätzliche Verwendung der deutschen Sprache zur Verständigung unter den Schülern und mit den Lehrern im Schulgebäude und am Schulgelände auch in den Pausen sowie vor, zwischen und nach den Unterrichtseinheiten zur Norm erheben.

 

Nur durch die Verwendung der deutschen Sprache auch als Schulsprache ist die Verständigung der Schüler unterschiedlicher Herkunft untereinander, und zwischen Schülern und Lehrern gewährleistet. Dadurch ist auch die notwendige und sinnvolle Übung der deutschen Sprache in Alltagssituationen gegeben.

 

Die Verpflichtung zur Verwendung der deutschen Sprache als Schulsprache stellt nach Meinung der Antragsteller auch einen Beitrag zur besseren Integration von Migrantenkindern dar.

 

Die für die autochthonen Minderheiten geltenden Bestimmungen sollen durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht berührt werden.

 

Die Antragsteller wollen damit sicherstellen, dass speziell in der Schule, wo grundsätzlich die besten Voraussetzungen gegeben sind, die wichtige und für die Zukunft der Kinder und Jugendlichen entscheidende Kenntnis und Fertigkeit in der Verwendung der deutschen Sprache gefördert wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen, sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.