450/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (BehinderteneinstellungsgesetzBEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

§ 22a. Abs. 8 lit. d lautet:

 

„d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit Sitz und Stimme teilzunehmen."

 

 


Begründung:

 

Die Integration behinderter Frauen und Männer in die Arbeitswelt ist ein großes gesellschaftliches Anliegen. Durch die Möglichkeit selbstbestimmt und selbstständig den eigenen Lebensunterhalt aufbringen zu können, haben behinderte Menschen die Chance an der vollen Teilhabe in der Gesellschaft.

Gerade in einer Zeit, wo vielfach Menschen über ihren sozialen Status beurteilt werden, müssen behinderte Frauen und Männer die Möglichkeit haben, sich beruflich entfalten zu können. Dies ist leider noch nicht in allen Lebensbereichen möglich, da behinderte Menschen vielfach über ihre Schwächen definiert werden. Meist wird ein Augenmerk darauf gelenkt, was sie auf Grund ihrer Behinderung nicht können. Ihre Stärken werden zunächst negiert. Mitleid und das Gefühl, ein Bittsteller zu sein, sind oft spürbar. Haben aber behinderte Menschen einmal die Chance einer Anstellung bekommen, zeichnen sie sich zumeist durch hohe Motivation und ausgeprägte Leistungsbereitschaft aus.

Auf Ihrem Weg zur Integration in die Arbeitswelt benötigen sie aber Unterstützung. Diese Hilfe kann einerseits außerbetrieblich durch das Bundessozialamt, durch Arbeitsassistenz oder andere Einrichtungen erfolgen, anderseits sollen aber auch innerbetriebliche Instrumentarien wie Betriebsräte und Behindertenvertrauens-personen eine Hilfe zur Integration sein.

Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Die Personalvertretung ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson das Recht und die Verpflichtung, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Arbeitnehmer hinzuweisen, wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen und an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen.

Die Behindertenvertrauensperson hat dieselben persönlichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des jeweiligen Personalvertretungsorganes. Die Behindertenvertrauenspersonen haben aber bis dato leider kein Stimmrecht und damit keine effektive Möglichkeit ihre Anliegen durchzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.