455/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Bucher, Tadler, Grosz

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

 

§ 30 samt Überschrift lautet:

 

„Rechnungshofkontrolle

 

§ 30. (Verfassungsbestimmung)  (1) Der Rechnungshof erhält alle Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 und kann hierüber ergänzende Auskünfte verlangen.

 

(2) Erachtet es der Rechnungshof nach Ausschöpfung seiner Möglichkeiten gemäß Abs. 1 für erforderlich, kann er selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen.

 

(3) Bei der Ausübung der Rechnungshofkontrolle gegenüber gemeinnützigen Bauvereini-gungen ist § 15 des Rechnungshofgesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden."

 

Begründung:

 

Durch die Ausweitung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes auf gemeinnützige Bauvereinigungen -und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen- soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gemeinnützige Bauvereinigungen einerseits von Ertragssteuern befreit und andererseits verhalten sind, ihre  Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten. Hinzu tritt die Verpflichtung, dass gemeinnützige Bauvereinigungen ihr Vermögen

der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen haben.


Eine derartige Regelung wird als § 30 WGG im Anschluss an die Bestimmungen der §§28 und 29 WGG über die Prüfung und Aufsicht vorgeschlagen. Der neue § 30 WGG ist als Verfassungsbestimmung konzipiert, obschon die  Meinungen in der Lehre bezüglich der Notwendigkeit einer Verfassungsbestimmung auseinander gehen.

 

In § 30 Abs. 1 wird geregelt, dass die entsprechenden Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 WGG dem Rechnungshof zu übermitteln sind, der zu diesen wiederum ergänzende Auskünfte einholen bzw. - wie im Abs. 2 normiert - auch selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen kann.

 

Abs. 3 ordnet die sinngemäße Anwendung des § 15 des Rechnungshofgesetzes an. Damit wird vor allem klargestellt, dass der Rechnungshof bei der Überprüfung der Gebarung von gemeinnützigen Bauvereinigungen als Organ des jeweiligen Landtages tätig wird. Mit dieser Zuordnung wird dem engen Zusammenhang zwischen der vom Rechnungshof auszuübenden Gebarungskontrolle und der von der Landesregierung wahrzunehmenden behördlichen Aufsicht Rechnung getragen.

 

Diese Ausweitung der Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes auf gemeinnützige Bauvereinigungen soll Kontrolllücken in der österreichischen Finanzgebarung schließen und auch in diesen Bereichen die Beratungsdienstleistung des Rechnungshofes sicherstellen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.