464/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
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                                Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Schultes und Petra Bayr

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG) geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)

Ziele

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

           1. Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und

           2. Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Z 1 bis 11 angeführten beruflichen Tätigkeiten.

(2)  Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.

(3)  Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4)  Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

Ausnahmen

§ 3. (1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn sie verursacht werden

           1. durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder

           2. durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.

(2)  Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.

(3)  Dieses Bundesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Als Umweltschaden gilt

                a) jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, hat und nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG 1959 gedeckt ist, und

               b) jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

           2. Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

           3. Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

           4. Als berufliche Tätigkeit gilt jede in Anhang 1 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

           5. Als Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

           6. Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

           7. Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

           8. Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 2 und 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

           9. Als natürliche Ressource gelten Gewässer und Boden; als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

         10. Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

         11. Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Falle von Gewässern die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

         12. Als Kosten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Bundesgesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

Vermeidungstätigkeit

§ 5. (1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2)  Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3)  Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4)  Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

Sanierungstätigkeit

§ 6. (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich

           1. die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,

           2. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und

           3. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.

(2)  Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3)  Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(4)  Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

§ 7. (1) Ist eine Schädigung eines Gewässers eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2)  Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang 2 oder 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3)  Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4)  Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.

(5)  Sind mehrere Schädigungen eines Gewässers oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Gewässers oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(6)  Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

§ 8. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 12 ergebende Kosten der nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie nach Anhörung der Landeshauptleute mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.

(2)  Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3)  Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

           1. durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und er weiters nachweist, dass bei Nichtvorliegen sämtlicher für die Anwendung dieses Bundesgesetzes notwendigen Voraussetzungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 auch keine dem § 31 WRG 1959 unterliegende Gewässerverunreinigung vorliegt, oder

           2. auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden.

Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4)  Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5)  Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt unter den Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers.

(6)  Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7)  Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.

Behörde

§ 9. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen Entscheidungen nach § 12, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2)  Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

Grenzüberschreitende Umweltschäden

§ 10. (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.

(2)  Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3)  Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4)  Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Umweltbeschwerde

§ 11. (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.

(2)  Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten

           1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie

           2. in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 und

           3. in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3)  In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4)  Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Parteistellung

§ 12. In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:

           1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,

           2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

Rechtsschutz

§ 13. (1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(2)  Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer

           1. nicht oder nicht unverzüglich die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder

           2. die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer

           1.  nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,

           2. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,

           3.  nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

           4. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Berichte

§ 15. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten der Umwelthaftung zu erstattenden Berichte zu regeln.

Verweise

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnung

§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Übergangsbestimmungen

§ 18. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

           1. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,

           2. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war, und

           3. auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143/56 vom 30. April 2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102/15 vom 11. April 2006, in österreichisches Recht umgesetzt.

Vollzugsklausel

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4 und 8 Abs. 6 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

 

 

ANHANG 1

TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1:

           1. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

 

           2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.

 

           3. Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

 

           4. Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.

 

           5. Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.

 

           6. Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

 

             - gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997,

 

             - Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, und

 

             - Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,

 

soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.

 

           7. Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998).

 

           8. Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

 

                a)

             - Kokereien

             - Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

             - Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung

             - Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW

             - Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr

             - Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

             - Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

             - Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

             - Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

             - Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

             - Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

             - Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr

             - Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln

             - chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

             - chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse

             - Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien

             - Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen

             - Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen

             - Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.

 

               b)

             - Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen

             - Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen

             - Kohlenmonoxid

             - organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)

             - Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen

             - Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern

             - Chlor und Chlorverbindungen

             - Fluor und Fluorverbindungen

 

           9. Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994).

 

         10. Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.

         11. Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1 bis 98, besteht.

         12. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, erlassen wurden.

         13. Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

         14. Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001.

ANHANG 2

Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der Gewässer ausgewählt werden.

 

Eine Sanierung von Schädigungen der Gewässer ist dadurch zu erreichen, dass das Gewässer durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in seinen Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei

 

           a) „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die das geschädigte Gewässer oder seine beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;

 

          b) „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf das Gewässer oder seine Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt;

 

           c) „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen am Gewässer oder seiner Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;

 

          d) „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass das geschädigte Gewässer oder seine Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

 

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass das Gewässer in seinen Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

 

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

 

        1.1. Sanierungsziele

 

Ziel der primären Sanierung

 

     1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, das geschädigte Gewässer oder seine Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

 

Ziel der ergänzenden Sanierung

 

     1.1.2. Lassen sich das geschädigte Gewässer oder seine Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

 

Ziel der Ausgleichssanierung

 

     1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der Gewässer entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

 

        1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

 

Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen

 

     1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen das Gewässer und seine Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

 

Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen

 

     1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

 

     1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.

 

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

 

        1.3. Wahl der Sanierungsoptionen

 

     1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

 

                  - Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;

 

                  - Kosten für die Durchführung der Option;

 

                  - Erfolgsaussichten jeder Option;

 

                  - inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;

 

                  - inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;

 

                  - inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;

 

                  - wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;

 

                  - inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;

 

                  - geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

 

     1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen das geschädigte Gewässer nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Nummer 1.2.2. festzulegen.

 

     1.3.3. Ungeachtet der Nummer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 5 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

 

                a) mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder des Gewässers mehr besteht, und

 

               b) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

 

 

 

ANHANG 3

Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. b

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

 

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

 

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

 

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, dh. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

Begründung

Ziel und Problemlösungen:

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung (Umwelthaftungsrichtlinie) zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden schafft einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Umweltschäden in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes. Ausgehend von dem in Art. 174 Abs. 2 EG-Vertrag normierten Verursacherprinzip soll derjenige, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen.

Die Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine sich aus der Aarhus-Konvention ergebende Einbindung der von einem Umweltschaden betroffenen Personen sowie die Gewährung von Rechtsschutz vor.

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

Ausgehend von den Zielsetzungen der Umwelthaftungsrichtlinie trifft das Bundes-Umwelthaftungsgesetz – basierend auf dem „polluter pays“-Prinzip – Regelungen im Sinn einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden. Das sind durch bestimmte berufliche Tätigkeiten verursachte qualifizierte Schäden an den Schutzgütern Gewässer und Boden. Schädigungen der beiden geschützten Umweltgüter Gewässer und Boden durch Privatpersonen fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes wie der Schutz anderer Rechtsgüter.

Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in einem eigenen Bundes-Umwelthaftungsgesetz erfolgt einerseits unter dem Blickpunkt einer bestmöglichen Harmonisierung mit dem bestehenden Anlagenrecht und andererseits unter Wahrung der bewährten Regelungen und des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des österreichischen Wasserrechts.

Die von der Umwelthaftungsrichtlinie geforderte Komponente der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Gestalt eines als Umweltbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs und der möglichen Zuerkennung einer Parteistellung umgesetzt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, soweit die Kompetenz des Bundes davon betroffen ist. Bestehende Umweltstandards werden beibehalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Anwendungsbereich des vorliegenden Bundesgesetzes ist auf Grund des Umstandes, dass ein Umweltschaden erst ab einem bestimmten Erheblichkeitsgrad vorliegt und diese Schäden durch die Ausübung ganz bestimmter umweltrelevanter beruflicher Tätigkeiten verursacht sein müssen, als eng anzusehen. Es ist mit keinen nennenswerten Mehrkosten im Vergleich zu den geltenden Haftungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu rechnen. Letztere decken derzeit den Bereich des Gewässerschadens haftungsrechtlich überwiegend ab. Die Wahrscheinlichkeit eines reinen Bodenschadens ohne Konnex zu einem Gewässer ist vernachlässigbar. Der durch die Einführung der Umweltbeschwerde zu erwartende Mehraufwand für die Behörden kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

I. Allgemeiner Teil

Allgemeines:

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143/56 vom 30. April 2004, CELEX-Nr. 32004L0035, trifft Regelungen auf dem Gebiet der Vermeidung und Sanierung von bestimmten Umweltschäden im Sinn des Verursacherprinzips. Als grundlegende Maxime der Richtlinie wird in den begründenden Erwägungen der Grundsatz angeführt, „dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist; hiedurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird“.

Die Richtlinie bezeichnet als „Umweltschaden“ in Art. 2 Z 1 (verkürzt zitiert):

                a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, dh. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat;

               b) eine Schädigung der Gewässer, dh. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG gilt;

                c) eine Schädigung des Bodens, dh. jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese im Wesentlichen für

                a) Umweltschäden, die durch die Ausübung einer der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die auf Grund dieser Tätigkeiten eintritt;

               b) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die auf Grund dieser Tätigkeiten eintritt, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Anhang III der Richtlinie zählt vor allem unter Bezugnahme auf andere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts verschiedene umweltrelevante Tätigkeiten als „Tätigkeiten im Sinn des Art. 3 Abs. 1“ auf, die vom Betrieb bestimmter Anlagen über Einleitungen in Gewässer bis zu bestimmten Herstellungs- und Beförderungsmaßnahmen reichen. Diese Tätigkeiten unterliegen in Österreich im Wesentlichen der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, zum Teil nach bundesrechtlichen, zum Teil nach landesrechtlichen Vorschriften.

Durch Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102/15 vom 11. April 2006, CELEX-Nr. 32006L0021, wurde Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG durch Aufnahme eines weiteren Punktes ergänzt.

Dem gegenständlichen Antrag liegt das Verständnis zugrunde, dass die Hintanhaltung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt und daher nicht in dem hier in Aussicht genommenen Bundesgesetz zu regeln ist. In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass die Vermeidung von Schädigungen der Gewässer gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes fällt.

Bezüglich der Vermeidung der Schädigungen des Bodens wurde dem vorliegenden Antrag folgende Position zugrunde gelegt: Art. 2 Z 1 lit. c der Richtlinie zielt in erster Linie nicht auf den Schutz der Gesundheit, sondern auf den Schutz des Bodens ab. Dafür sprechen unter anderem die begründenden Erwägungen der Richtlinie, die explizit auf den „Boden“ abstellen und „kontaminierte Standorte“ ansprechen. Die Sanierung von Schädigungen des Bodens ist nach Anhang II Z 2 der Richtlinie an den Bodennutzungsvorschriften und an der künftigen Nutzung des Bodens auszurichten. Die Bezugnahme auf die menschliche Gesundheit in Art. 2 Z 1 lit. c stellt sich in diesem Licht als eine Relevanzschwelle dar, da die Richtlinie – wie auch bei den beiden anderen literae – nur „erhebliche“ Umweltschäden erfassen will. Art. 2 Z 1 lit. c der Richtlinie soll in diesem Sinn erhebliche Bodenverunreinigungen erfassen, wobei als erhebliche Bodenverunreinigungen solche zu verstehen sind, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Für diese Qualifikation spricht nunmehr auch der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz KOM(2006)232 endg. vom 22. September 2006. Das gegenständliche Bundesgesetz zielt auf den Schutz des Bodens und auf die Erhaltung seiner Funktionen ab. Eine Vermeidung von Bodenverunreinigungen sowie eine allfällige Sanierung sind im Hinblick auf Verunreinigungen vorgesehen, die „eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt“ darstellen können.

Die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen des Bodens und zur Sanierung von eingetretenen Bodenverunreinigungen ist in mehreren Kompetenzen des Bundes – insbesondere auf dem Gebiet des Anlagenrechts – mitumschlossen (vgl. B. Raschauer, Bodenschutzkompetenzen im österreichischen Rechtssystem, in: Jahrestagung der Österreichischen Bodenkundlichen Gesellschaft, 2002, 13, 15). Dem vorliegenden Antrag liegt das Verständnis zugrunde, dass der Bund insoweit zur Umsetzung von Art. 2 Z 1 lit. c zuständig ist, als er befugt ist, die mit bestimmten der Regelungshoheit des Bundes unterliegenden Maßnahmen und Anlagen verbundenen umweltschädigenden Emissionen zu regeln. In diesem Sinn bilden insbesondere die Z 8, 9, 10 und 12 des Art. 10 Abs. 1 B-VG die Kompetenzgrundlage für gesetzliche Bestimmungen, welche auf die Vermeidung von Bodenverunreinigungen im Rahmen der von diesen Tatbeständen erfassten Tätigkeiten abzielen.

Dies erklärt auch, warum nach dem, dem Antrag zugrunde liegenden Verständnis die Fragen des Bodenschutzes und der Biodiversität in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht einheitlich beurteilt und nicht einheitlich geregelt werden können. In Angelegenheiten des Bodenschutzes bestehen einzelne Zuständigkeiten des Bundes, wobei diese Zuständigkeiten im Hinblick auf den ins Auge gefassten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes sogar von vorrangiger Bedeutung sind. Soweit Fragen der Biodiversität berührt sind, kommen dem Bund jedoch keine eigenständigen Kompetenzen zu, Regelungen könnten vielmehr nur auf das Berücksichtigungsprinzip gestützt werden (vgl. VfSlg. 15.552/1999, Bußjäger, Die Naturschutzkompetenzen der Länder (1995); B. Raschauer in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht (1999) 1; Bußjäger, Österreichisches Naturschutzrecht (2001)). Gerade im Hinblick auf Tätigkeiten, die etwa den Z 8 und 9 des Art. 10 Abs. 1 B-VG unterliegen, gilt in kompetenzrechtlicher Hinsicht, dass sie in naturschutzrechtlicher Hinsicht nach dem Kumulationsprinzip der Regelungs- und Vollziehungshoheit der Länder unterliegen.

Die Frage, wie ein Fall zu sehen ist, in dem durch ein Ereignis sowohl ein Gewässerschaden als auch ein Biodiversitätsschaden ausgelöst wird, ist grundsätzlich nicht anders zu sehen als eine nachteilige Einwirkung gleichzeitig auf ein Gewässer und auf ein Naturschutzgebiet nach geltendem Recht zu sehen ist. Die verwaltungspolitische Optimierung solcher Konstellationen kann nur in der übereinstimmenden Behördenzuständigkeit gesehen werden; die anzuwendenden Rechtsvorschriften müssen dagegen naturgemäß unterschiedlich sein, da Gewässerschäden andere Fragen aufwerfen als Biodiversitätsschäden.

Dem Antrag liegt in weiterer Konsequenz die Auffassung zugrunde, dass VfSlg. 8035/1977 eine verallgemeinerbare Regel des Inhalts zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber, der befugt ist eine Bodenverunreinigung zu verbieten, auch zuständig ist, die Sanierung einer dennoch eingetretenen Bodenverunreinigung anzuordnen. Der Verfassungsgerichtshof hatte in diesem Kompetenzfeststellungserkenntnis nämlich einen Gesetzentwurf zu beurteilen, der nicht nur Bestimmungen zur „Abwehr von Gefahren“ enthielt, sondern auch die Beseitigung von durch Entweichen eines gefährlichen Stoffes verursachten Gefahren – und damit Fragen der Sanierung – regelte. Im Einzelnen ist auf die aus diesem Verständnis resultierenden Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit Anhang 1 einzugehen.

Der Antrag zielt – soweit dies mit den Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie vereinbar ist – auf Harmonisierung mit dem bestehenden Anlagenrecht und auf Wahrung der bewährten Regelungen auf dem Gebiet des Wasserrechts ab. Dementsprechend wird auch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen.

Zu den Art. 10 und 14 der Richtlinie ist Folgendes anzumerken: Die Aufrechterhaltung bestehender Standards auf dem Gebiet des Wasserrechts erfordert – nicht zuletzt unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes – eine Bedachtnahme bzw. teilweise parallele Ausgestaltung zur Systematik des § 31 WRG 1959, um Privilegierungen im Umsetzungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörden sind ganz allgemein verpflichtet, Kostenerstattungen ohne schuldhaftes Säumen geltend zu machen. Umgekehrt ist dem österreichischen Verwaltungsrecht – im Speziellen dem § 31 WRG 1959 – eine Verjährung von Kostenersatzpflichten fremd. Daher ist eine spezielle Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie, versteht man ihn als Eintreibungsfrist, nicht erforderlich, versteht man ihn als Verjährungsfrist, im Licht von Art. 16 der Richtlinie nicht geboten.

Finanzielle Auswirkungen:

Einleitend ist auf Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, zu verweisen, wonach diese Vereinbarung nicht für rechtsetzende Maßnahmen gilt, die eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist.

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden, worunter nach den Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie auf dem Boden der österreichischen Kompetenzverteilung eine Schädigung der Gewässer sowie eine Schädigung des Bodens zu verstehen ist.

Für den Bereich des Bodenschadens ist – im Unterschied zum Gewässerschaden – festzuhalten, dass ein mit der Umwelthaftung vergleichbares verwaltungspolizeiliches Haftungsregime für Schäden am geschützten Umweltgut Boden derzeit nicht existiert. Dementsprechend kann auch nicht auf vorhandenes Zahlenmaterial und Statistiken für die Darstellung der diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen zurückgegriffen werden. Gewisse Anhaltspunkte können lediglich die statistischen Auswertungen der Umweltbundesamt GmbH zu erheblichen Gefährdungen des Schutzgutes Boden betreffend das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, liefern. Diese Daten geben einen Überblick darüber, in wie vielen Fällen in Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes der Boden als maßgeblich betroffenes Schutzgut bewertet wurde. Wenngleich die Daten – nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass der Schwerpunkt der auf Basis des Altlastensanierungsgesetzes durchgeführten Untersuchungen bislang bei den Deponien und nicht bei den Betriebsstandorten lag – nur mit Einschränkung für den Schluss herangezogen werden können, in wie vielen Fällen mit einer erheblichen Bodenverunreinigung gemäß dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz zu rechnen ist, so stellt sich die Wahrscheinlichkeit einer ausschließlichen Gefährdung des Schutzgutes Boden doch als sehr gering dar. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Altlasten auf Grund des eingeschränkten zeitlichen Anwendungsbereiches gerade nicht unter das gegenständliche Bundesgesetz fallen.

Bei Altlasten, welche das Altlastensanierungsgesetz als alte Deponien und Betriebsstandorte definiert, von denen eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausgeht, wird die Gefährdung auf Basis der Ergebnisse von detaillierten Boden-, Abfall- und Grundwasseruntersuchungen durch eine Gefährdungsabschätzung beurteilt. Im Rahmen dieser Abschätzung werden die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft getrennt betrachtet und bewertet. Seit Inkrafttreten des Altlastensanierungsgesetzes im Jahr 1989 wurden ca. 370 Deponien und Betriebsstandorte bewertet. Anzumerken ist, dass nur solche Flächen bewertet werden, an denen die Kontamination vor dem Jahr 1989 verursacht wurde. Von den ca. 370 bewerteten Flächen wurde in 232 Fällen eine erhebliche Umweltgefährdung festgestellt. Davon handelt es sich bei 115 Flächen um Deponien und bei 117 Fällen um Betriebsstandorte. Bei sechs Altlasten war der Boden das maßgeblich betroffene Schutzgut, in drei der sechs Fälle war auch das Schutzgut Grundwasser betroffen. Somit verbleiben lediglich drei Altlasten, wo eine erhebliche Gefährdung des Schutzgutes Boden festgestellt wurde und keine zusätzliche erhebliche Gefährdung des Grundwassers vermutet bzw. festgestellt wurde. Bei den Altlasten, die eine erhebliche Gefährdung (nur) des Bodens hervorgerufen haben, handelt es sich um einen Tontaubenschießplatz, einen Bergbaustandort (Esse) und eine historische Ablagerung, die überschüttet und als Kinderspielplatz genutzt wurde. Bei mehr als 95 % der ausgewiesenen Altlasten ist das Grundwasser das hauptsächlich betroffene Schutzgut.

Ähnlich verhält es sich bei Verdachtsflächen, bei welchen ein Verdacht auf eine erhebliche Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung vorliegt, diese aber noch nicht durch detaillierte Untersuchungen verifiziert/falsifiziert wurde. Mit 1. Jänner 2006 waren 2 030 Verdachtsflächen registriert. Bei 1 272 dieser Verdachtsflächen wurde eine so genannte Erstabschätzung des Gefährdungspotentials durchgeführt. Bei weniger als 5 % dieser Flächen ist der Boden als maßgeblich betroffenes Schutzgut berührt. Eine charakteristische Verteilung auf ausgewählte Betriebsbranchen lässt sich nicht ableiten. Beim Großteil dieser Flächen ist gleichzeitig der Verdacht auf eine Grundwassergefährdung gegeben.

Eine zahlenmäßige Abschätzung der bei Vollzug des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes im Hinblick auf Bodenschäden zu erwartenden Kosten ist auch unter Heranziehung der dargestellten, bloß eingeschränkt heranziehbaren Statistik im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass eine Haftung für Bodenschäden – ebenso wie für Gewässerschäden – nur bei Verursachung durch ganz bestimmte Tätigkeiten mit Umweltrisiko eintritt, nicht möglich. Auf Grund der geringen, zahlenmäßig allerdings nicht fassbaren Eintrittswahrscheinlichkeit eines Bodenschadens ist lediglich von einem geringen finanziellen Mehraufwand für Bund und Länder auszugehen.

Für den Bereich des Gewässerschadens kann grundsätzlich auf Datenmaterial zurückgegriffen werden, welches aus Verfahren gemäß § 31 WRG 1959 zur Verfügung steht. Sowohl das Bundes-Umwelthaftungsgesetz – soweit es sich um Gewässerschäden handelt – als auch die die Vermeidung und Sanierung von Gewässerverunreinigungen regelnde Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 zielen auf ein und dasselbe Schutzgut Gewässer ab, wobei das Umwelthaftungsregime im Anwendungsfall des gegenständlichen Gesetzes als Spezialnorm dem § 31 WRG 1959 vorgeht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Bundesgesetz – entsprechend den Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie – im Vergleich zu den derzeit im WRG 1959 enthaltenen Gewässerschutz-Bestimmungen einen engeren Anwendungsbereich aufweist. Die weitergehende Norm des § 31 WRG 1959 erfasst jede objektive Gefahr einer Gewässerverunreinigung – wobei es genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist –, verursacht durch welche Tätigkeit auch immer. Demgegenüber liegt ein Gewässerschaden im Sinn des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes erst bei Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle und Verursachung durch ganz bestimmte umweltrelevante berufliche Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 vor. Wann eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Gewässerzustand vorliegt, wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein, sodass in Ermangelung einer für alle Fälle gültigen fixen Abgrenzung zwischen dem wasserrechtlichen Haftungsregime und der qualifizierten Umwelthaftung ein Rückschluss auf die Häufigkeit des behördlichen Einschreitens gemäß § 31 WRG 1959 nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr für Gewässerschäden, die – weil keine Gewässerverunreinigung im Sinn einer Einbringung von Stoffen oder einer Einwirkung durch sonstige Immissionen vorliegt oder es sich um quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers handelt – nicht nach § 31 WRG 1959 haftungsrelevant sind.

Für den aus Sicht der praktischen Häufigkeit dominierenden Bereich der Überschneidung von § 31 WRG 1959 mit dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz gehen – im Hinblick auf das Schutzgut Gewässer – die Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes im Anwendungsfall auf Grund seiner qualifizierten Anforderungen der Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 vor. Die Eintrittswahrscheinlichkeit von Gewässerschäden, die nicht nach § 31 WRG 1959 haftungsrelevant sind, ist demgegenüber als gering einzustufen. Da sohin im Wesentlichen eine Verschiebung qualifizierter Gewässerschäden vom derzeitigen Haftungsregime des WRG 1959 in das neue Umwelthaftungsregime erfolgt, ist unter dem Gesichtspunkt des für die Schadensvermeidung und -sanierung anfallenden Personal- und Amtssachaufwandes sowie des notwendigen Zweckaufwandes mit keinen Mehrkosten zu rechnen. Es ist daher diesbezüglich im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage von Kostenneutralität auszugehen. Der Anwendungsbereich des gegenständlichen Bundesgesetzes wird – im Vergleich zur Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 – überdies durch sachliche und zeitliche Ausnahmen eingeschränkt.

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz übernimmt den von der Umwelthaftungsrichtlinie vorgegebenen weiten Kostenbegriff, der von vergleichbaren Bestimmungen des nationalen Rechts abweicht. Die Auswirkungen dieses weiten Kostenbegriffs bzw. der korrespondierenden Kostenersatzpflicht des Betreibers lassen sich am Beispiel des § 31 WRG 1959 darstellen: Im Anwendungsbereich des § 31 WRG 1959 hat der Verpflichtete die notwendigen und zweckmäßigen Kosten für die von der Behörde angeordneten und durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen zu tragen, die als Barauslagen nach der Sonderregel des § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben sind. Grundsätzlich nicht zu ersetzen hat ein Verpflichteter derzeit jene Kosten, die der Verwaltung aus ihrer eigenen Tätigkeit (Amtssachaufwand und Personalaufwand) entstehen. Lediglich Kosten, die für aus Anlass des Gefahrenfalles durch das Verschulden des Verpflichteten notwendige und von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen entstanden sein sollten, könnten unter Berufung auf § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, vorgeschrieben werden. Im Falle der Vollstreckung von Maßnahmenbescheiden bietet § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, der Behörde die Möglichkeit, jene Kosten in pauschalierter Form vom Verpflichteten zu verlangen, die sie auf sich genommen hat, obwohl sie mit der Durchführung der diese Kosten verursachenden Angelegenheiten auch einen Dritten hätte beauftragen können, wodurch die so entstehenden Kosten als Barauslagen vom Verpflichteten hätten ersetzt werden müssen. Da ein Betreiber nach dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz sämtliche Kosten für durchgeführte Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstiger Gemeinkosten, zu tragen hat, ist von Einsparungen bei dem Rechtsträger auszugehen, der den Aufwand der jeweiligen Behörde zu tragen hat.

Der durch die Einführung der Umweltbeschwerde zu erwartende Mehraufwand für die Behörden kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 übernimmt die Zielbestimmung des Art. 1 der Richtlinie.

Zu § 2:

§ 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes unter Bezugnahme auf Legaldefinitionen in § 4.

Abs. 2 wurde aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie vorgezogen. Abs. 3 bringt den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck. Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie.

Das in diesem Gesetz geregelte behördliche Vorgehen ist verwaltungspolizeilicher Natur und nicht auf Ersatz oder Wiedergutmachung individuell erlittener Schäden ausgerichtet. Daran ändert auch das in § 11 geregelte Beschwerderecht nichts, da es nur auf ein verwaltungspolizeiliches Tätigwerden abzielt. Abs. 4 stellt daher klar, dass sich Ansprüche auf Ersatz des von Dritten erlittenen Schadens unverändert nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1293 ff des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, ua.) bestimmen.

Es ist festzuhalten, dass der Umweltschaden durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden muss. Damit scheiden Umweltschäden aus, die lediglich im Zusammenhang mit bzw. aus Anlass einer dieser Tätigkeiten stehen. Der Unfall eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges kann daher beispielsweise nur bei Gefahrgut- und Abfalltransporten tatbestandsrelevant sein.

Zu § 3:

§ 3 übernimmt die in Art. 4 Abs. 1, 4 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmebestimmungen. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie wurde bereits in § 2 Abs. 2 umgesetzt. Von einer Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV sowie Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie konnte abgesehen werden, da Österreich keinem der bezogenen Übereinkommen beigetreten ist. Hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 und der in Anhang V der Richtlinie genannten Übereinkommen kommt es gerade nicht auf den Beitritt Österreichs zu diesen an, weswegen von einer wörtlichen Übernahme von Art. 4 Abs. 4 und der Übereinkommen des Anhangs V der Richtlinie abgesehen werden konnte. Es wurde daher zweckmäßigerweise von einem Verweis auf das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, Gebrauch gemacht.

Als Maßnahmen zum Schutz vor Naturkatastrophen (Abs. 3) sind beispielsweise Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung oder Hochwasserregulierungsbauten zu sehen (vgl. §§ 41 ff WRG 1959).

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes – selbstverständlich – nicht eine Freistellung von § 31 WRG 1959 oder den sonst anwendbaren Verwaltungsvorschriften (§ 2 Abs. 3) bedeutet.

Zu § 4:

§ 4 enthält die in Umsetzung der Richtlinie erforderlichen und die sonst für das Verständnis des Gesetzes zweckdienlichen Legaldefinitionen. Z 1 übernimmt Art. 2 Z 1 lit b und c der Richtlinie und definiert den Begriff Umweltschaden der Richtlinie folgend als Schädigung der Gewässer und des Bodens.

Zum Begriff „Umweltschaden“ ist im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit Folgendes konkretisierend festzuhalten:

Die Definition des Umweltschadens erfasst einerseits Schädigungen der Gewässer und andererseits Schädigungen des Bodens. Aus den unterschiedlichen Definitionen ergibt sich, dass ein Umweltschaden wegen Schädigung eines Gewässers nach anderen Kriterien zu beurteilen ist, als ein Umweltschaden wegen Schädigung des Bodens. Während es für die Beurteilung einer Bodenverunreinigung auf ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ankommt, richtet sich die Beurteilung bei Gewässerschädigungen nach den Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial (Oberflächengewässer) sowie auf den chemischen oder mengenmäßigen Zustand (Grundwasser). Zu unterscheiden sind daher folgende Schadensarten:

                         - qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers (chemischer Zustand)

                         - quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers (mengenmäßiger Zustand)

                         - Beeinträchtigungen des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials eines Oberflächengewässers

                         - Beeinträchtigungen des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers

                         - Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund verunreinigten Bodens (direkte orale Aufnahme, inhalative Aufnahme, indirekte Aufnahme über Nahrungsmittel, einschließlich aus Grundwasser gewonnenem Trinkwasser)

Für die Beurteilung von Gewässerschäden sind die mit der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, in das Wasserrecht eingeführten Begriffe („ökologischer Zustand“, „ökologisches Potenzial“, „chemischer Zustand“, „mengenmäßiger Zustand“, „Oberflächenwasserkörper“, „Grundwasserkörper“ etc) maßgeblich.

Die Richtlinie will als „horizontale“ Richtlinie an die für die verschiedenen Umweltmedien geltenden sektoralen Richtlinien (zB die Richtlinie 2000/60/EG samt Tochter-Richtlinien ua) anknüpfen, diese verstärken und nicht konterkarieren. Ebenso soll das neue Umwelthaftungsrecht in Österreich das bisherige Umweltrecht ergänzen und verstärken und ist daher nicht isoliert zu sehen. Aus einer systematischen Interpretation ergibt sich daher, dass das Umwelthaftungsrecht das bestehende Umweltrecht (insbesondere Anlagenrecht und umweltrechtliche Planungsinstrumente) sinnvoll ergänzen soll und kein von bestehenden Begriffen abweichendes Begriffsverständnis schaffen will. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 5 der Richtlinie, wonach für Begriffe, die anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entnommen sind, dieselbe Definition verwendet werden soll, so dass „gemeinsame Kriterien angewandt werden können und für eine einheitliche Anwendung gesorgt werden kann“.

Die Richtlinie definiert in Art. 2 Z 1 lit. b als Schädigung des Gewässers „jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt“.

Da weder das WRG 1959 noch die Richtlinie 2000/60/EG den Begriff der „erheblichen nachteiligen Auswirkung“ kennen, die Richtlinie aber an die Richtlinie 2000/60/EG „anknüpft“ ist eine systematische Interpretation, die auf die Systematik des WRG 1959 bzw. der Richtlinie 2000/60/EG zur Frage der Beurteilung bzw. Bewertung der Auswirkungen von Tätigkeiten aufbaut, nicht nur sinnvoll sondern zwingend geboten. Auch der Begriff des „Schadens“ ist in der Richtlinie 2000/60/EG nicht definiert. Als „Schaden“ im Sinn der Richtlinie gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource; als „natürliche Ressourcen“ gelten ua. Gewässer.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Richtlinie in ihrer endgültigen Fassung – im Unterschied zu den Vorentwürfen (vgl. Art. 2 Z 18 lit. b des Richtlinienvorschlags (KOM(2002)17 endg.) – nicht auf einen Wechsel der Gewässerzustandskategorie in einem Gewässerabschnitt abstellt, sondern dass die „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ vielmehr in eigenständiger – aber mit der Richtlinie 2000/60/EG nicht in Widerspruch stehender – Weise zu bestimmen sind.

Überdies betrifft die Richtlinie „alle Gewässer“ (Art. 2 Z 5), also auch Gewässer der jeweils niedrigsten Kategorie.

Nach dem WRG 1959 darf eine Bewilligung – ausgenommen die Fälle des § 104a WRG 1959 – nur dann erteilt werden, wenn durch ein Projekt oder Auflagen sichergestellt ist/werden kann, dass das öffentliche Interesse gewahrt wird indem zB keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gewässerbeschaffenheit, keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes erfolgt. Dementsprechend ist, entsprechend dem Regime des WRG 1959, jede Tätigkeit, die bezogen auf ein im WRG 1959 geregeltes Qualitätsziel (ökologischer Zustand, ökologisches Potential, chemischer Zustand, mengenmäßiger Zustand) eine Absenkung des Zieles (insbesondere des sehr guten oder guten Zustandes) um eine Zustandsklasse zur Folge hätte jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des jeweiligen Zustandes und – abgesehen von § 104a WRG 1959 – keiner Bewilligung zugänglich. Bei systemkonformer Interpretation muss bei Tätigkeiten gemäß der Richtlinie, bei denen eine Absenkung der im WRG 1959 geregelten Qualitätsziele (insbesondere des sehr guten oder guten Zustandes) um eine Zustandsklasse zu befürchten ist, ebenfalls davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Zustand der Gewässer im Sinn des WRG 1959 gegeben ist.

Anhaltspunkte für die Handhabung des Rechtsbegriffs der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ können aus den in den Anhängen I und II der Richtlinie festgelegten Sanierungsregeln gewonnen werden. Danach sind Schädigungen, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirken, jedenfalls als erhebliche Schädigung einzustufen. Dagegen müssen nachteilige Auswirkungen, die geringer sind als die natürliche Fluktuation oder die eine Selbstregeneration erwarten lassen, nicht als erheblich eingestuft werden. Es wird daher im Einzelfall zu beurteilen sein, inwieweit nachteilige Auswirkungen von solcher Intensität, Dauer und Ausdehnung sind, dass nach fachlicher Voraussicht (Prognoseentscheidung) in überschaubaren Zeiträumen (mehrere Wochen, einige Monate) eine Selbstregeneration des Gewässers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu gewärtigen ist; andernfalls ist die nachteilige Auswirkung als erheblich einzustufen und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die durch außerordentliche Betriebszustände (Störfälle) geschaffene Gefahr eines Umweltschadens bzw. der aufgrund solcher Betriebszustände (Störfälle) eingetretene Umweltschaden werden nicht als „durch die Bewilligung gedeckt“ angesehen werden können, auch wenn im Genehmigungsbescheid Auflagen zum Zweck der Vermeidung solcher Betriebszustände enthalten sind. Unter einem Störfall ist ein solches Ereignis zu verstehen, das vom genehmigten Zustand abweicht und somit bei der Genehmigung auswirkungsmäßig nicht berücksichtigt werden konnte. Das ändert nichts daran, dass bei der Genehmigung Auflagen für allfällige Störfälle vorgeschrieben werden (wie es zB § 105 Abs. 2 WRG 1959 vorsieht).

Das geltende öffentlich-rechtliche Umweltrecht beruht ganz wesentlich auf dem Prinzip der vor der Durchführung einer potenziell umweltbelastenden Tätigkeit einzuholenden öffentlich-rechtlichen Zulassung. Freilich entbinden öffentlich-rechtliche Genehmigungen auch im geltenden Recht nicht grundsätzlich von verwaltungsrechtlichen Haftungen. Die Emission bzw. Tätigkeit wird im genehmigten Umfang aber nicht als eine – verwaltungspolizeiliche Haftungen auslösende – Boden- oder Gewässerverunreinigung zu qualifizieren sein. Dementsprechend werden auch genehmigte und genehmigungsfähige Einwirkungen auf Gewässer (Versickerungen, Einleitungen, sonstige Gewässerbenutzungen mit Auswirkungen auf den ökologischen Zustand) nicht als „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ im Sinn dieses Bundesgesetzes zu verstehen sein.

Aber auch genehmigte Einwirkungen können – etwa wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände oder Bewertungsmaßstäbe geändert haben oder unrichtig eingeschätzt wurden – zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führen. Den erteilten Bewilligungen kommt nach den jeweils maßgeblichen Verwaltungsvorschriften insofern nur eine eingeschränkte Bestandskraft zu, als bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder bei einer Änderung des Standes der Technik unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Verhältnismäßigkeit) auch ein nachträglicher Eingriff in die rechtskräftige Genehmigung erfolgen kann (siehe insbesondere § 21a WRG 1959 und § 33c WRG 1959). Auch die hinter diesen anlagenrechtlichen Anpassungspflichten stehenden Wertungen des WRG 1959 sollen mit dem Umwelthaftungsrecht nicht konterkariert werden. Dementsprechend sind derzeit bestehende Abweichungen vom nach der Richtlinie 2000/60/EG bis 2015 zu erreichenden Zielzustand nicht als Umweltschaden zu qualifizieren. Dies deshalb, weil die Richtlinie 2000/60/EG den Zeitplan und die Instrumentarien (siehe insbesondere §§ 55c ff WRG 1959) zur Erreichung des Zielzustands eigens regelt, was nicht mit dem Umwelthaftungsrecht unterlaufen werden soll. Weiters sollen auch alle Abweichungen vom Zielzustand, die nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch nach 2015 bestehen dürfen (siehe insbesondere § 30e WRG 1959), nicht als Umweltschaden verstanden werden.

Schließlich gilt generell, dass bei bestehenden und genehmigten nachteiligen Auswirkungen primär nach § 21a WRG 1959 vorzugehen sein wird, da § 21a WRG 1959 „niederschwelliger“ als das B-UHG ist und bereits auf den nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen und nicht erst auf erheblich nachteilige Auswirkungen abstellt. Dies wird im Fall einer Bodenverunreinigung auch für ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 gelten.

Nach der Richtlinie sind Vermeidungsmaßnahmen wegen der Gefahr eines Umweltschadens dann zu setzen, wenn eine „unmittelbare“ Gefahr eines Umweltschadens gegeben ist. Die Anordnung von Vermeidungsmaßnahmen kann sich daher nicht darauf stützen, dass der Umweltschaden „irgendwann“ eintreten wird, wenn den Dingen weiterhin ihr natürlicher Lauf gelassen wird. Für ein Vorgehen nach § 5 ist vielmehr erforderlich, dass der Schaden zeitlich nahe („in naher Zukunft“) eintreten wird, wenn keine Vermeidungsmaßnahmen gesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass das Umwelthaftungsrecht primär plötzlich eintretende Verschlechterungen des Gewässerzustands erfassen wird. Beeinträchtigungen, die sich aus einer allmählichen Verschlechterung des Zustands ergeben, erfüllen die für das Vorliegen eines Umweltschadens bzw. der Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Kriterien im Regelfall nicht.

Als Schädigung des Bodens definiert die Richtlinie jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht auf das Eintreten eines „Schadens“ im vorstehend erörterten Sinn an, sondern auf den Eintritt einer Gesundheitsgefahr für Menschen. Die gegenwärtige oder künftig beabsichtigte Nutzung des Areals wird im Rahmen der Ermittlung von Art und Umfang der Sanierungserfordernisse von Bedeutung sein, nicht aber bei der Feststellung, ob ein Umweltschaden in der Form der Schädigung des Bodens gegeben ist. Ebenso ist nicht erheblich, ob es eine natürliche oder anthropogen verursachte Vorbelastung gibt; ist ein Areal so belastet, dass eine Gesundheitsgefahr für Menschen nicht auszuschließen ist, wird es behördlich für das Betreten von Menschen, die nicht entsprechend geschützt sind, zu sperren sein.

Es bedarf daher eines humanmedizinischen Gutachtens zu der Frage, ob die festgestellte Einbringung von – nicht der spezifischen organischen und anorganischen Zusammensetzung des betreffenden Bodens entsprechenden und daher „verunreinigenden“ – Stoffen (in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, belebt (Organismen) oder unbelebt) auf dem Boden (zB Ablagerungen, Verwehungen), in den Boden (zB Versickerungen, Auspflanzungen (GVO)) oder unter den Grund (zB Vergrabungen) von solcher Art ist, dass nach fachlicher Voraussicht ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch eben diese Verunreinigung zu gewärtigen ist. In diesem Fall unterliegt die Bodenverunreinigung den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Z 2 gibt Art. 2 Z 2 der Richtlinie wieder. Z 3 übernimmt Art. 2 Z 9 der Richtlinie. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens ist nicht ident mit dem auch in anderen Gesetzen gebräuchlichen – vgl. beispielsweise § 31 Abs. 3 WRG 1959 oder § 73 Abs. 2 AWG 2002 – Begriff „Gefahr im Verzug“.

Z 4 übernimmt grundsätzlich Art. 2 Z 7 der Richtlinie. Da das gegenständliche Bundesgesetz nur Fälle erfasst, die Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie betreffen, wird die Bezugnahme auf Anhang 1 – der Anhang III der Richtlinie entspricht – in die Definition einbezogen. Der Richtlinienbegriff „privat“ wird durch „privatrechtlich“ ersetzt, da die Richtlinie gerade nicht „private“ Tätigkeiten, sondern ausschließlich „berufliche“ Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ zielt auf jede nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ab; er erfasst daher auch Unternehmen der öffentlichen Hand, die nicht auf Ertrag ausgerichtet sind. § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, könnte als Richtschnur dahingehend herangezogen werden, als dort als beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, definiert wird. Der Hobbybereich kann daher nicht betroffen sein. Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897).

In Z 5 wird die in Art. 2 Z 6 der Richtlinie vorgegebene Definition in Begriffe des nationalen Rechts übersetzt. Auf das Anlageneigentum und auf den Besitz einer behördlichen Bewilligung oder dergleichen kommt es nicht allein an; andererseits sind Mitarbeiter eines Unternehmens nicht selbst „Betreiber“. Damit ist auch der Pächter erfasst, wenn der Eigentümer nicht selbst betreibt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein allfälliger Haftungsdurchgriff nach den vom Obersten Gerichtshof ausjudizierten Grundsätzen zulässig und möglich sein soll. Mit dem Verweis auf den Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung wird klargestellt, dass jedenfalls auch die Inhaber von Produktzulassungen von Pflanzenschutzmitteln oder von gentechnisch veränderten Organismen als Betreiber im Sinn des Gesetzes angesehen werden können. Vom Betreiberbegriff ist aber auch erfasst, wer eine zulassungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Zulassung ausübt.

Der zweite Satz in Z 5 stellt für den Fall, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, klar, dass der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 an die Stelle des Betreibers tritt, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann.

In den Z 6 bis 12 werden weitere Legaldefinitionen des Art. 2 Z 8, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Richtlinie übernommen. Im Hinblick auf Z 7 ist darauf hinzuweisen, dass – entsprechend Art. 2 Z 10 der Richtlinie – als Vermeidungsmaßnahmen nur solche Maßnahmen gelten, die nach einem die Gefahr eines Umweltschadens verursachenden Ereignis getroffen werden. Zu Z 8 ist festzuhalten, dass sich aus Anhang II Z 2 der Richtlinie und dementsprechend aus Anhang 3 unmissverständlich der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ergibt: nämlich der Zustand in seiner „zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung“. Zugelassen ist eine Nutzung, wenn sie rechtskräftig zugelassen ist. Die Möglichkeit, dass ein Areal als Deponie genützt werden könnte, rechtfertigt es nicht, die Sanierung einer Bodenverunreinigung auf die Herstellung jener Bodenqualität zu beschränken, die für eine Deponie ausreichen könnte.

In Z 12 wird der gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Kostenbegriff übernommen. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 8 zu sehen, also mit einer materiell-rechtlichen Leistungspflicht. Es ist davon auszugehen, dass die Kompetenzgrundlage nicht in Art. 11 Abs. 2 B-VG, sondern in den entsprechenden Tatbeständen des Art. 10 B-VG zu sehen ist. Aber selbst wenn man es mit VfSlg. 16.641/2002 dahingestellt sein lässt, ob diese Bestimmung „überhaupt mit dem Regelungsregime der §§ 75 ff AVG in Beziehung gesetzt werden kann oder ob es sich um ein aliud handelt“, wäre die Regelung im Licht der Rechtsprechung als „unerlässlich“ zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsweit einheitlich verfolgten Anliegen, eine Beihilfe im Zusammenhang mit erheblichen Umweltschädigungen dadurch hintanzuhalten, dass alle verursachten Kosten zugerechnet und damit internalisiert werden, sowie aus dem Anliegen, in dieser Hinsicht Wettbewerbsgleichheit unter den Marktteilnehmern im Binnenmarkt sicherzustellen. Um den Gleichklang mit § 11 Abs. 4 VVG herzustellen, waren auch Finanzierungskosten in den Kostenbegriff des § 4 Z 12 aufzunehmen.

Zu § 5:

§ 5 zielt auf die Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie ab. Abs. 1 übernimmt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie. Da eine Vermeidungstätigkeit gemäß Art. 2 Z 10 der Richtlinie (§ 4 Z 7) erst nach einem die Gefahr verursachenden Ereignis vorliegt, ist davon auszugehen, dass die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 unberührt bleibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Konzeption des Begriffs der Vermeidungsmaßnahmen wesentlich dazu beiträgt, Kollisionen zwischen dem Anlagenrecht und dem Umwelthaftungsrecht hintanzuhalten: Anlagenrechtliche Vorschreibungen in Genehmigungsbescheiden sind unabhängig von einem konkreten gefahrenauslösenden Ereignis. Nachträgliche Auflagen von der Art des § 79 GewO 1994, oder des § 21a WRG 1959 können zwar ebenfalls durch ein Ereignis, das eine unzureichende Vorsorge sichtbar gemacht hat, motiviert sein, bilden jedoch inhaltlich Dauervorschreibungen. Gefahrenpolizeiliche Anordnungen von der Art des § 360 GewO 1994 haben weder den Schutz der Gewässer noch den Schutz des Bodens zum Gegenstand.

Die §§ 122 und 138 WRG 1959 bleiben unberührt, soweit für den Schaden eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit ursächlich ist. Entsprechendes gilt auch für andere Bestimmungen, die auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustands abzielen.

Ebenso bleibt § 73 AWG 2002 grundsätzlich unberührt: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Behandlung von Abfällen stützen sich auf diese Bestimmung, Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für ein Gewässer oder für den Boden stützen sich im Anwendungsbereich des gegenständlichen Bundesgesetzes auf seinen § 5. Eine Überschneidung kann sich jedoch mit § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ergeben (als Abfälle gelten auch verunreinigte Böden). Im Fall der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens geht diesfalls § 5 als lex specialis vor. Deponienachsorgemaßnahmen (§ 73 Abs. 4 AWG 2002) unterliegen bei Vorliegen der unmittelbaren Gefahr einer Schädigung der Gewässer oder des Bodens den spezielleren Bestimmungen dieses Gesetzes.

Das Verhältnis der §§ 16 ff des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zu § 5 ist ebenso zu sehen wie das Verhältnis der Bestimmungen zum bestehenden § 31 WRG 1959: In Bezug auf die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für ein Gewässer oder den Boden geht § 5 als die speziellere Bestimmung vor, im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 unberührt.

Ähnliches gilt für das Verhältnis des gegenständlichen § 5 zu den §§ 101, 101b und 103 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994.

In allen diesen Zusammenhängen ist zu bedenken, dass es die Richtlinie 2004/35/EG selbst nicht als erforderlich erachtet hat, Abgrenzungen zu den die einzelnen Tätigkeiten regelnden Sekundärrechtsakten des Gemeinschaftsrechts zu treffen.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie. Abs. 3 der Richtlinienbestimmung umfasst uneinheitliche Sachverhalte, da ersichtlich nicht intendiert ist, dass die Behörde „jederzeit“ – also auch ohne besonderen Grund – Vermeidungsmaßnahmen verlangen oder ergreifen kann. Wohl aber muss sie imstande sein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Vermeidungsmaßnahmen gegeben sind. Abs. 3 dient daher der Umsetzung der auf einen „Verdacht“ abstellenden Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie. Da zu diesem Zeitpunkt mitunter nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob überhaupt ein Anwendungsfall dieses Gesetzes gegeben ist, müssen Kontrollbefugnisse nach anderen Gesetzen unberührt bleiben (zB die Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959, das Betretungsrecht gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes).

Abs. 4 eröffnet der Behörde unter Zugrundelegung der Struktur des § 31 Abs. 3 WRG 1959 (vgl. ua. VwGH 17.1.1995, 93/07/0126) – und diese Bestimmung im Anwendungsfall des vorliegenden Gesetzes ersetzend – zwei Instrumente zur Vermeidung eines Umweltschadens, nämlich einerseits einen bescheidmäßigen Auftrag und andererseits – bei Gefahr im Verzug – die unmittelbare Anordnung der entsprechenden Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und nötigenfalls deren unverzügliche Durchführung.

Art. 5 Abs. 3 und 4 zweiter Satz der Richtlinie sieht vor, dass die Behörde Vermeidungsmaßnahmen sowohl verlangen als auch selbst ergreifen kann. Dass diese Formulierung der Richtlinie nicht im Sinn eines behördlichen Ermessens zu verstehen ist, ergibt sich aus mehreren Überlegungen. Sowohl der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie („die Behörde verlangt“) als auch das Grundbestreben der Richtlinie nach einer verstärkten Orientierung am Verursacherprinzip (vgl. auch Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) sprechen gegen eine ein Ermessen annehmende Sichtweise. Übergeordnetes Prinzip der Richtlinie ist die Vermeidung einer „Beihilfe“ durch Nichtausschöpfen der finanziellen Verantwortlichkeit. Auf Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie ist aufmerksam zu machen.

Es ist daher darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 5 Abs. 4 bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsmerkmale tätig zu werden hat. Sie hat dem bekannten Betreiber die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben und bei Untätigkeit des Betreibers gegebenenfalls die Vollstreckung einzuleiten. Bei Vorliegen von Gefahr im Verzug hat sie die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die gegenteilige, ein behördliches Ermessen annehmende Sichtweise würde überdies dazu führen, dass ein Betreiber, der einen derart gravierenden Schaden herbeiführt, dass die Behörde aus Kostengründen von Maßnahmen Abstand nimmt und nicht in Vorlage tritt, finanziell besser gestellt würde als ein Betreiber, der sich pflichtgemäß verhält. Der Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes kommt auch im Hinblick auf die Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 zum Tragen. Verursacht ein Betreiber in Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, welche in ihrer Schwere noch keine erhebliche nachteilige Auswirkung im Sinn des § 4 Z 1 lit. a bewirkt, so hat die Behörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Es wäre mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn demgegenüber für den Fall, dass ein Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen einen Umweltschaden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a verursacht, der Behörde für ihr Tätigwerden ein Ermessen eingeräumt würde. Ein Vorgehen nach § 5 Abs. 4 ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtend („hat“). Dies gilt auch für § 6 Abs. 3.

Auf die Judikatur zu der gemäß Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenden und eine Legalservitut begründenden Bestimmung des § 72 WRG 1959 ist hinzuweisen. Dem eine Duldungsverpflichtung treffenden Dritten kommt keine Parteistellung im verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren gegen den Auftragsadressaten zu (vgl. VwGH 13.11.2002, 98/07/0061, 0062). Handelt es sich beim duldungspflichtigen Dritten allerdings um eine beschwerdeberechtigte Person im Sinn des § 11 Abs. 1, so kann sich eine Parteistellung aus § 12 ergeben. Im Streitfall entscheidet die Behörde mit Bescheid über die Duldungspflicht. Soweit der Rechtsträger der Behörde Ersatzansprüche in Anwendung des § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 72 WRG 1959 zu tragen hat, gelten auch diese als Kosten im Sinn der Definition des § 4 Z 12. Die Überprüfung behördlicher Entscheidungen über Ersatzansprüche, die aus einer Duldungsverpflichtung resultieren, kommt gemäß § 13 Abs. 1 dem unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu. Ebenso sind die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 zu sehen.

Abs. 6 trifft Vorsorge für jene Fälle, in denen – zB nach § 31 WRG 1959, § 73 Abs. 1 Z 3 AWG 2002, § 103 GTG oder § 16 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 – sofort einzuschreiten ist, aber nicht sogleich alle nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Voraussetzungen geklärt werden können. Diesfalls ist nach den entsprechenden Materiengesetzen vorzugehen. Derartige Verfahren werden aber einzustellen sein, sobald absehbar ist, dass ein Verfahren zur Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden eingeleitet wurde. Einem „Umsteigen“ auf die als zutreffend erkannte Bestimmung dieses Bundesgesetzes steht nichts entgegen. Der umgekehrte Fall, dass nämlich nachträglich erkannt wird, dass zwar eine Gefahr eines Umweltschadens gegeben ist, es jedoch an einer Voraussetzung dieses Gesetzes mangelt, wäre, wenn überhaupt, nicht in diesem Gesetz zu regeln. Der Begriff „umweltrechtliche Vorschriften“ in Abs. 6 entspricht dem Begriff der „Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt ... dienen“ im Sinn von § 19 Abs. 3 UVP-G 2000. Dies gilt auch für § 7 Abs. 6.

Zu § 6:

Die Richtlinie statuiert die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit, in haftungsrechtlicher Terminologie also die Erfolgshaftung der Betreiber im Sinn der Richtlinie im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Ob eine Nachlässigkeit oder ein Unfall vorliegt, ist ohne Belang. Hinsichtlich des Vorliegens von Fremdverschulden vgl. die Nachweise in den Erläuterungen zu § 8. Analogien zum Verwaltungsstrafrecht sind hier nicht angebracht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Schaden im Rahmen einer behördlich bewilligten Tätigkeit oder im Rahmen einer konsenslosen oder konsensüberschreitenden Aktivität herbeigeführt wurde. Die Regelung ist daher nicht anders zu sehen als im geltenden Recht, insbesondere § 31 WRG 1959. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass die gegenständliche Bestimmung in einer zu § 31 WRG 1959 parallelen Weise ausgestaltet werden muss, da sich andernfalls im Umsetzungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie eine mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht vereinbare Privilegierung ergeben würde.

Die Problematik der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie ist ähnlich zu sehen wie die in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie erläuterte. Abs. 1 übernimmt in Angleichung an § 31 Abs. 2 WRG 1959 den Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Wurde die Behörde nach § 5 Abs. 2 vom Eintritt einer unmittelbaren Gefahr unterrichtet, ist sie gleichwohl nach der gegenständlichen Bestimmung vom Eintritt eines Schadens zu unterrichten. Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinienbestimmung um. Abs. 3 setzt in entsprechend gegliederter Form die übrigen Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie um. Zur Art der behördlichen Vorgangsweise ist auf die Bemerkungen zu § 5 Abs. 4 zu verweisen.

Die §§ 122 und 138 WRG 1959 bleiben unberührt, soweit für den Schaden eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit ursächlich ist. „Sanierungsmaßnahmen“ nach den §§ 55f und 55g WRG 1959 haben strukturelle und nicht unfallartige Probleme zum Gegenstand und werden insbesondere in Verfahren nach § 138 bzw. § 21a WRG 1959 umzusetzen sein; sie lassen jedoch die „Sanierung“ von Schädigungen nach § 6 ebenso unberührt wie Maßnahmen nach § 31 WRG 1959. Demgegenüber gehen im Verhältnis zu § 101a GTG im Anwendungsfall des gegenständlichen Bundesgesetzes die Bestimmungen der §§ 6 und 7 vor. Soweit jedoch § 101a GTG eine darüberhinausgehende Wiederherstellung der Umwelt anordnet oder eine weitergehende behördliche Handlungsbefugnis vorsieht, bleibt diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 unberührt.

Die Bestimmungen über die Produkthaftung bleiben – ebenso wie auf der Ebene der einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts – unberührt (vgl. § 2 Abs. 3 und 4).

Zu § 7:

§ 7 setzt den Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie um. Aus Gründen der Verständlichkeit wurde der Anhang II der Richtlinie in die Anhänge 2 (Gewässer) und 3 (Boden) aufgegliedert. In Abs. 3 wurde auch das in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie geregelte Betroffenen- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren einbezogen. Bezüglich der Arten der Veröffentlichung vgl. beispielsweise § 3 Abs. 4 der Störfallinformationsverordnung – StIV, BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2004.

Die §§ 6 und 7 sind – ebenso wie die zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen (Art. 6 und 7) – im Zusammenhang zu sehen. § 6 regelt vorrangig Abläufe, § 7 vorrangig Beurteilungsgesichtspunkte. Nach § 6 treffen den Betreiber zunächst eine Rettungspflicht und die Pflicht, die Behörde zu unterrichten. Unabhängig davon kann auch die Behörde von sich aus Informationen einholen. In weiterer Folge hat der Betreiber gemäß § 7 einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen und von der Behörde zu überprüfen ist. Unabhängig davon kann die Behörde nach § 6 Abs. 3 Erstmaßnahmen anordnen oder selbst ergreifen. Im Rahmen der Prüfung des vorgelegten Sanierungsplans kann die Behörde Prioritäten setzen (§ 7 Abs. 5) und den Sanierungsplan ergänzen (§ 7 Abs. 2). Als bekannte Beteiligte (§ 7 Abs. 3) sind Personen anzusehen, die gemäß § 11 Abs. 1 beschwerdeberechtigt wären und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Anzeige, Beschwerde oder dergleichen in der Sache eingebracht haben, sowie betroffene Grundeigentümer. Ist der Kreis dieser Personen zu groß, wird eine persönliche Information nicht tunlich sein. Rechtzeitig eingelangt sind Stellungnahmen, wenn sie bis zur Entscheidung über die Sanierungsschritte einer fachlichen Beurteilung zugeführt werden konnten.

Die Formulierungen der Abs. 2 und 5 berücksichtigen die Legaldefinitionen insbesondere der „Sanierung“ und der „Wiederherstellung“. Nach der Richtlinie ist sicherzustellen, dass eine Sanierung im Sinn der Anhänge 2 und 3 tatsächlich erreicht wird. Daher können, wie erwähnt, im Gefolge von Erstmaßnahmen auch weitergehende Maßnahmen anzuordnen sein. Auf diese Weise wird auch der Gleichklang mit der Rechtslage nach und der Judikatur zu § 31 WRG 1959 hergestellt.

Zu § 8:

§ 8 regelt die Kostentragungspflicht und bildet eine zentrale Bestimmung des auf Verwirklichung des Verursacherprinzips abstellenden Regelungswerks. Auf die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Legaldefinition des Begriffs Kosten in § 4 Z 12 sei an dieser Stelle hingewiesen.

Abs. 1 übernimmt die Vorgabe des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und normiert eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Betreibers für sämtliche sich aus § 4 Z 12 ergebende Kosten; da er die gesetzliche Grundlage für Kostenbescheide bildet, dient er gleichzeitig auch der Umsetzung des Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie.

Den Vorgaben der Richtlinie entsprechend umfasst § 4 Z 12 ua. auch Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Der Betreiber hat diese Kosten – neben den allenfalls tatsächlich angefallenen Kosten von behördlich beigezogenen Privaten (in der Regel zur Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen entsprechend befugte und befähigte Unternehmen) und den weiteren in § 4 Z 12 angeführten (und im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 zu sehenden) Kosten – abweichend von den in den §§ 75 ff AVG normierten Grundsätzen zu tragen bzw. zu ersetzen. Zur diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Einordnung ist auf die Ausführungen zu § 4 Z 12 zu verweisen. Da das gegenständliche Bundesgesetz auf dem Verursacherprinzip aufbaut und ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich sein soll (Vermeidung einer „Beihilfe“), würde beispielsweise ein Anknüpfen an Kommissionsgebührensätze für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes nicht den Intentionen der Richtlinie entsprechen. Zur Erfassung der Kosten, die der Verwaltung aus dem verwaltungspolizeilichen Tätigwerden der Behörde entstehen, ist daher auf andere Instrumente zurückzugreifen. § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sieht vor, dass der Bundesminister für Finanzen für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen Richtlinien zu erlassen hat, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen. Diese Richtlinien (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999) werden in der Praxis nicht nur für die Folgekostenberechnungen, sondern auch für die Berechnung von tatsächlich angefallenen Kosten verwendet (vgl. zB §§ 19 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989).

Entsprechend dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie sollen Pauschalierungen durch Verordnung ermöglicht werden, wobei auch an gesonderte Pauschalierungen für einzelne Kostenbestandteile zu denken ist.

Abs. 2 der Richtlinienbestimmung ist imperativ formuliert, sodass in allen Fällen, in denen die Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen selbst durchführen lassen muss, mit selbständigem Leistungsbescheid eine Kaution vorzuschreiben sein wird.

Abs. 2 spricht von dem „bei der Behörde anfallenden“ Aufwand (vgl. auch § 76 Abs. 1 AVG). Dabei wird nicht verkannt, dass der Aufwand bei einem Rechtsträger „entsteht“. Da für die endgültige Zuordnung der Kostentragungspflicht zum Bund bzw. zu den Ländern allerdings die finanzausgleichsrechtlichen Regelungen über die Tragung des Personal- bzw. Sachaufwands einerseits und des Zweckaufwands andererseits maßgeblich sind, während es im vorliegenden Zusammenhang um das Verhältnis der Behörde gegenüber einem Verpflichteten geht, soll verkürzend von den bei der Behörde anfallenden Kosten die Rede sein.

Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie. Abs. 3 Z 1 stellt auf den „Dritten“ ab; damit wird zwar der Text der Richtlinie übernommen, im Kontext des österreichischen Rechts jedoch ein offener Personenkreis angesprochen. Als Dritte könnten nämlich nicht nur betriebsfremde Kriminelle, sondern auch Kunden, Werkunternehmer, Transporteure, letztlich sogar Arbeitnehmer des Betreibers verstanden werden. Der Klammerausdruck in Abs. 3 Z 1 soll der Klarstellung dienen, dass die zuletzt Genannten nicht gemeint sind.

In Abs. 3 Z 1 wird klargestellt, dass die Ausnahme von der Kostentragungspflicht nur für solche Gewässerschäden gilt, die sonst nicht nach § 31 WRG 1959 haftungsrelevant sind, also Fälle, bei denen keine Gewässerverunreinigung im Sinn einer Einbringung von Stoffen oder einer Einwirkung durch sonstige Immissionen vorliegt oder es sich um quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers handelt. Für den Fall des Vorliegens einer Gewässerverunreinigung im Sinn des § 31 WRG 1959 ist auf die strenge Judikatur des VwGH (VwGH 22.10.1985, 85/07/0112; vgl. auch OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t) zu verweisen, wonach der Inhaber einer Anlage als Verpflichteter gemäß § 31 WRG 1959 sogar bei Sabotageakten Dritter die erforderlichen Maßnahmen zu setzen hat.

Über die Kostenerstattung ist auf Antrag unter Vorlage entsprechender Belege zu entscheiden. Dem Betreiber wird hiermit im Hinblick auf die von ihm durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen (gleichgültig, ob über behördlichen Auftrag bzw. Anordnung oder auf Grund eigenständigen Vorgehens des Betreibers) ein öffentlich-rechtlicher Rückersatzanspruch gegen den Rechtsträger für den Fall des Vorliegens der in § 8 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen gewährt. Gegen den behördlichen Abspruch über diesen Refundierungsanspruch steht dem Betreiber gemäß § 13 Abs. 1 die Berufungsmöglichkeit an den UVS offen.

Abs. 5 entspricht § 31 Abs. 4 WRG 1959.

Abs. 6 dient der Umsetzung des letzten Satzes des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie. Dazu siehe auch die Ausführungen zu § 2.

Zu § 9:

§ 9 sieht – in Umsetzung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie – die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist zu beachten, dass Vermeidungsmaßnahmen Maßnahmen sind, die nach einem gefahrenauslösenden Ereignis getroffen werden bzw. zu treffen sind; dies muss – wenn man sich nur die nach Anhang 1 erfassten Transporte vor Augen hält – nicht derselbe Ort sein, an dem vorsorgliche Maßnahmen gemäß den die betreffende Tätigkeit regelnden Verwaltungsvorschriften zu treffen gewesen wären.

Zunächst wurde auch erwogen, ob es angebracht wäre, in jenen Anlagenfällen, in denen eine andere Behörde als die Bezirksverwaltungsbehörde Genehmigungsbehörde ist – insbesondere in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen nach AWG 2002 – die Zuständigkeit dieser Behörde vorzusehen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht um die Expertise der Genehmigungsbehörde geht, sondern um die Expertise jener Behörde, die über das für das Schutzgut und für Maßnahmen der Sanierung des beeinträchtigten Schutzgutes wesentliche Fachwissen verfügt. Deutlich wird dies jedenfalls in anderen Fällen als Anlagenfällen: Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Abfallverbringungsbehörde müsste eine Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt werden. Aber auch in Anlagenfällen sprechen Argumente für die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn man sich etwa die Gewässerbeeinträchtigung durch eine Abfallbehandlungsanlage vor Augen führt. Von ausschlaggebender Bedeutung muss der Umstand sein, dass ein Schadensereignis sowohl zu Gewässer- oder Bodenschäden als auch zu Biodiversitätsschäden führen kann und dass in solchen Fällen die Einheit der Behördenzuständigkeit unabdingbar ist, sollen nicht inkompatible Sanierungsanordnungen in Kauf genommen werden. Es erscheint jedoch angebracht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in jenen Fällen, in denen eine andere Behörde als die Bezirksverwaltungsbehörde Genehmigungsbehörde ist, die Genehmigungsbehörde so rasch wie möglich von nach diesem Gesetz beabsichtigten oder durchgeführten Maßnahmen verständigt, sofern sich dies im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand als zielführend darstellt.

Abs. 2 gibt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie wieder.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das AVG anzuwenden, sodass bei bescheidförmigen Erledigungen die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie geforderten Begründungen und Rechtsmittelbelehrungen schon durch das AVG vorgeschrieben sind. Abs. 3 dient daher der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung im Hinblick auf die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Belehrung hat – vergleichbar einer Auskunft – nicht in Bescheidform zu ergehen.

Dem Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie wird durch die in den §§ 5 und 6 gebrauchten Wendungen „durchführen lassen“ entsprochen.

Anhang II Z 2 der Richtlinie geht von einer Orientierung der Sanierung von Schädigungen des Bodens an den geltenden Bodennutzungsvorschriften und an der künftigen Nutzung des Bodens aus. „Ändert sich die Nutzung des Bodens, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vorzubeugen“. Es ist davon auszugehen, dass dies nur durch eine entsprechende Ersichtlichmachung und Stabilität der Widmung der betroffenen Flächen im Flächenwidmungsplan realisiert werden kann, vergleichbar den bestehenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über Altlastensanierungsflächen. Die in Vollziehung des gegenständlichen Bundesgesetzes tätige Behörde kann nur – wie dies in Abs. 4 vorgesehen ist – der Gemeinde die entsprechenden Informationen über den der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsstandard übermitteln. Nähere Bestimmungen über die Ersichtlichmachung und über das Erfordernis einer allfälligen Nachsanierung bei höherwertiger Widmung wären in den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu treffen. Damit wird nicht eine sanierungsrelevante Pflicht der Gemeinde begründet; vielmehr werden die „Maßnahmen“ der Nachsanierung im Sinn von Anhang II Z 2 der Richtlinie im Fall einer Nutzungsänderung vom Nutzungsinteressenten zu ergreifen sein.

Zu § 10:

§ 10 dient der Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie.

Zu § 11:

Als verwaltungspolizeiliche Regelungen sind die Bestimmungen des vorliegenden Antrags von dem Verständnis getragen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen entsprechend den §§ 5 ff vorzugehen, dass ein entsprechendes Einschreiten daher ihre Amtspflicht bildet.

Art. 12 der Richtlinie sieht allerdings ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren vor, die „Aufforderung zum Tätigwerden“, wobei den Mitgliedstaaten ein bestimmter Gestaltungsspielraum bezüglich des Kreises der Legitimierten eingeräumt ist. Explizit ist ein solcher Rechtsbehelf auch bestimmten Nichtregierungsorganisationen einzuräumen. Der Rechtsbehelf besteht in der Befugnis, der zuständigen Behörde „Bemerkungen zu unterbreiten“ und sie zu einem richtlinienkonformen Vorgehen aufzufordern. Die Behörde hat die betreffenden Personen unter Angabe von Gründen von ihrer Reaktion zu unterrichten. Den Betroffenen steht dagegen gemäß Art. 13 der Richtlinie die Anrufung eines Tribunals offen.

§ 11 setzt das in Art. 12 der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren in Gestalt der sogenannten Umweltbeschwerde um. Dabei wurde von der Möglichkeit des Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie Gebrauch gemacht. Das Recht zur Umweltbeschwerde – und dem entsprechend auch die in § 12 geregelte Parteistellung – steht daher in den Fällen der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens nicht zu. Abs. 1 regelt den zur Erhebung einer Umweltbeschwerde berechtigten Personenkreis.

Die „Rechte“, welche die Legitimation zur Umweltbeschwerde vermitteln, werden in Abs. 2 dahin präzisiert, dass eine – durch die Gewässer- oder Bodenverunreinigung bewirkte – Gefährdung von Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden kann (dieser Beschwerdegrund steht nach der Judikatur juristischen Personen nicht offen) und dass im Hinblick auf Gewässer der Standard, den das WRG 1959 statuiert, maßgebend sein soll, während im Hinblick auf Bodenbeeinträchtigungen an die §§ 74 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 1 GewO 1994 angeknüpft werden soll. Nach der dazu ergangenen Judikatur kommt es darauf an, inwieweit eine Beeinträchtigung der „Substanz“ der Liegenschaft gegeben ist. Beschwerden von Umweltorganisationen bzw. des Umweltanwalts sind demgegenüber objektiver Art und gründen nicht auf einer Beeinträchtigung individueller Rechtspositionen; sie haben den Umweltschaden bzw. die Gefahr eines Umweltschadens glaubhaft zu machen.

Das in Abs. 3 vorgesehene Glaubhaftmachen ist ähnlich zu sehen wie im Fall des § 79a Abs. 3 GewO 1994. Ein „Nachweisen“ ist nicht geboten.

Zu § 12:

§ 12 regelt, welchen Personen unter welchen Voraussetzungen Parteistellung im Verfahren zur Sanierung eines eingetretenen Umweltschadens zukommt. Die Bestimmung knüpft – abgesehen vom Betreiber – an den Personenkreis an, der zur Erhebung einer Umweltbeschwerde berechtigt ist und dient damit auch der Umsetzung der Art. 12 und 13 der Richtlinie.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Formulierung „Personen und Organisationen“ in den Z 1 und 2 auch der Umweltanwalt erfasst ist.

Zu § 13:

In Bezug auf Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, soll gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG einheitlich die berufungsbehördliche Kompetenz des zuständigen UVS begründet werden. Dies auch insoweit als in Anwendung des § 31 WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder in Anwendung des § 117 WRG 1959 die sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts gegeben wäre.

Es ist davon auszugehen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern am ehesten geeignet sind, die Anforderungen des gegenständlichen Bundesgesetzes in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen.

Erfasst werden damit bescheidförmige Aufträge nach den §§ 5 ff ebenso wie bescheidförmige Entscheidungen über Kosten und Ersätze. Ebenso Bescheide, bei denen § 72 WRG 1959 sinngemäß mitanzuwenden ist (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4).

Erfasst werden schließlich auch Bescheide gemäß § 11 Abs. 4. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 13 der Richtlinie hinzuweisen, wonach ein Prüfungsverfahren einzurichten ist, in dessen Rahmen die in Art. 12 der Richtlinie genannten Personen – also die Betroffenen und Umweltorganisationen – ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen können, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Nicht in Betracht kommt selbstverständlich eine Berufung gegen Bescheide des UVS selbst. Die Zuständigkeit des UVS in Verwaltungsstrafangelegenheiten (§ 14) bleibt ebenso unberührt wie seine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Zu § 15:

Die Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie. Mit der vorgesehenen Verordnung soll der Anhang VI der Richtlinie umgesetzt werden.

Zu § 20:

Eine Zuständigkeit des Justizressorts ist hinsichtlich der Bestimmungen vorzusehen, die auf das bürgerlich-rechtliche Schadenersatz- und Kondiktionsrecht Bezug nehmen.

Zu Anhang 1:

Anhang 1 des gegenständlichen Bundesgesetzes zielt auf eine Umsetzung des Anhangs III der Richtlinie unter Anführung jener österreichischen Verwaltungsvorschriften ab, die der Umsetzung der in Anhang III genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte dienen. Nach den im Allgemeinen Teil dargelegten Überlegungen geht der gegenständliche Antrag von einer Bundeszuständigkeit zur Regelung der Vermeidung von (erheblichen) Bodenverunreinigungen in dem Umfang aus, in dem eine Tätigkeit der verwaltungspolizeilichen Regelung des Bundes unterzogen werden darf. Beispielsweise wurden auf Grund dieses Verständnisses schon bisher explizit auf den Schutz des Bodens vor Verschmutzungen bezogene Bestimmungen in § 77a Abs. 2 GewO 1994 erlassen und stellen die Bestimmungen über die Vermeidung einer „Gefährdung der Umwelt“ im Gefahrgutbeförderungsgesetz (insbesondere § 17) ersichtlich auch auf die Vermeidung von (erheblichen) Bodenverunreinigungen ab. Entsprechend diesen Überlegungen sind dagegen Umweltschäden durch den Betrieb von Anlagen, deren Regelung nicht dem Bund zukommt – dies betrifft von den in Anhang III der Richtlinie angeführten Tatbeständen die sog. Landes-IPPC-Anlagen –, nicht in das gegenständliche Bundesgesetz einzubeziehen. Bezüglich der Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge käme dem Bund nur die Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung zu (vgl. § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997); die Erlassung von solchen Grundsätzen ist derzeit nicht erforderlich. Hinsichtlich der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Anhang III Z 2 der Richtlinie) kommen in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG grundsätzlich Zuständigkeiten der Länder in Betracht. Mit dem AWG 2002 hat der Bund allerdings von der in diesem Kompetenztatbestand vorgesehenen Bedarfskompetenz in umfassenderer Weise als bisher Gebrauch gemacht. Soweit ersichtlich bestehen keine landesrechtlichen Regelungen auf Gebieten, in denen in den in Anhang III Z 2 genannten Richtlinien eine Genehmigung vorgeschrieben ist. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist es angebracht, auch für die an solche Tätigkeiten anknüpfende Umwelthaftung die Bedarfskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in Anspruch zu nehmen.

Bei der Umschreibung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde in § 2 Abs. 1 dementsprechend bezüglich der Schädigungen des Bodens auf die Z 1 bis 11 des gegenständlichen Anhangs, dagegen bezüglich der Schädigungen von Gewässern auf die Z 1 bis 13 des gegenständlichen Anhangs abgestellt.

Der in Z 1 erfasste Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG erlassen wurden, ist gemäß Anhang III Z 1 der Richtlinie um den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, einzuschränken. Der Begriff des Überwiegens verhindert, dass eine im Betrieb untergeordnete Forschungs- und Entwicklungstätigkeit den gänzlichen Betrieb im Sinn der Z 1 vom Anwendungsbereich des Anhangs 1 ausnimmt.

Z 3 dient der Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102, vom 11. April 2006, S. 15, der in Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie eine neue Z 13 einfügt. Grundsätzlich sind die angesprochenen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen bereits von Z 2 erfasst, der neu eingeführte Tatbestand stellt jedoch nicht auf das Erfordernis einer Genehmigung oder Registrierung ab. Für die Zwecke der Umsetzung ist es gleichgültig, ob die betreffenden Tätigkeiten nach nationalem Recht dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, oder der GewO 1994 unterliegen. Als mineralische Rohstoffe werden in Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2006/21/EG – abweichend von § 1 Z 8 MinroG – definiert: „natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser“. Das Verständnis des Begriffs „Bewirtschaftung“ erhellt aus Art. 5 dieser Richtlinie, der Begriff der „mineralgewinnenden Industrie“ wird in Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie definiert. Der Begriff der „mineralischen Abfälle“ wird in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieser Richtlinie definiert. Mit dem Wort „direkt“ wird der in Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie statuierten Ausnahme Rechnung getragen. Die Ausnahme des letzten Satzes ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie; in diesen Fällen bleiben die allgemeinen Bestimmungen (insbesondere § 31 WRG 1959) maßgeblich. Dagegen erlauben die beiden anderen Unterabsätze des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie keine Ausnahme von Art. 15 der Richtlinie.

In Z 8 wurde die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 84/360/EWG zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, ABl. Nr. L 188, vom 16. Juli 1984, S. 20 bis 25, übernommen. Wollte man im Interesse der Lesbarkeit auf die Anhänge zu dieser Richtlinie verweisen, würde dem Anliegen der Verständlichkeit nicht gedient. Der Richtlinientext bietet keine Möglichkeit, den Tatbestand durch Einfügung von Schwellenwerten oder dgl. einzuschränken.

In Z 13 ist die gesonderte Anführung der in Z 6 genannten Substanzen in Bezug auf die Anwendung (nicht: Herstellung, Lagerung usw.) zum Schutz der Pflanzen – wie erwähnt – durch Art. 12 Abs. 1 Z 4   B-VG geboten.

Mit dem Begriff des Ausbringens in Z 14 können Tätigkeiten umfasst sein, die darauf abzielen, gentechnisch veränderte Organismen zB durch Aussäen, Aussetzen, Auspflanzen oder Veredeln in der natürlichen Umwelt zu verwenden.

Zu Anhang 2:

Anhang 2 gibt – thematisch eingeschränkt auf Schädigungen der Gewässer – den Wortlaut des Anhangs II Z 1 der Richtlinie wieder.

Zu Anhang 3:

Anhang 3 gibt den Wortlaut des Anhangs II Z 2 der Richtlinie wieder. Allerdings wurde der zweite Absatz dieses Textes sinngemäß in § 9 Abs. 4 übernommen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.