476/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Klimaschutzgesetz

 

Die desaströsen Ergebnisse der österreichischen „Klimaschutzpolitik“ der letzten Jahre legen mehr Engagement bei politischen und rechtlichen Klimaschutz-Schritten nahe. Ein rechtlich verbindliches Instrumentarium ist für nachhaltige Emissionsreduktionen von Treibhausgasen (THG) und für das nachhaltige Erreichen der verbindlich vorgegebenen Klima-Ziele erforderlich, wie der aktuelle Befund unterstreicht:

 

Im Jahr 2008 wurde vom damaligen Umweltminister Pröll ein Entwurf für ein Klimaschutzgesetz vorgelegt, der aber über die Begutachtungsphase nicht hinaus kam. Dieser Entwurf war auch untauglich, weil er lediglich auf die Kyoto-Verpflichtungsperiode 2008-2012 ausgelegt war und eher den Charakter eines „Strafzahlungs-Verteilungsgesetzes“ denn eines Klimaschutzgesetzes hatte. Auch wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs die Länder nicht mit einbezogen, er wird von diesen deshalb auch konsequenter Weise abgelehnt.

 

Vorbilder wie das Ende 2008 in Großbritannien beschlossene vorbildliche Klimaschutzgesetz zeigen, dass ein solches Gesetz einen effektiven, verbindlichen Rahmen für Klimaschutzmaßnahmen herstellen kann. Das zeigte auch eine von den Grünen beauftrage Studie von ao.Univ.-Prof Dr. Rudolf Feik.

 

Ein Klimaschutzgesetz muss daher zumindest folgendes beinhalten, um ein wirksames Instrument zur Erreichung der Klimaschutzziele darzustellen:

 

            Langfristige Reduktionsverpflichtung mit jährlichen Teiletappen

Dieses Gesetz im Verfassungsrang darf nicht nur auf die Kyoto-Periode 2008-2012 zusteuern sondern muss zugleich auch einen langfristigen Reduktionspfad festlegen.

Ziel ist die Reduktion der THG-Emissionen bis 2020 um 30 Prozent und bis 2050 um 80 %, jeweils bezogen auf das Basisjahr 1990. Nur so kann wie vom Weltklimarat dargestellt, die Klimaerwärmung auf 2 Grad Celsius beschränkt werden. Diese Ziele stehen auch im Einklang mit den Klimaschutz-Vorstellungen der EU.

 

            Bedarfskompetenz des Bundes

Aufgrund der Zersplitterung der Kompetenzen im Bereich Klimaschutz und der Erfahrungen mit Art. 15a-Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern ist eine Bedarfskompetenz des Bundes für Maßnahmen im Klimaschutzbereich vorzusehen. Diese ermächtigt den Bund, bei Bedarf nach bundesweit einheitlichen Regelungen Maßnahmen im Klimaschutzbereich in allen Bereichen zu setzen.

 

            Inländische Maßnahmen

Das zu erlassende Gesetz muss sicher stellen, dass die Reduktionsverpflichtungen durch Maßnahmen erfüllt werden, die im Inland wirken. Inländische Maßnahmen wirken konjunkturbelebend und werden nicht zuletzt auch vom Rechnungshof gegenüber dem Zukauf von Verschmutzungsrechten aus dem Ausland bevorzugt.

 

            Transparente, nachvollziehbare und objektive Treibhausgasbuchhaltung

Aus ökologischer Sicht ist die gesamtösterreichische jährliche Bilanz der Treibhausgase aufgrund der Energiestatistik und anderer Quellen entscheidend. Eine Bund-Länder-Aufteilung der Reduktionslast und der Anrechnung der Einsparungen darf kein „aufgelegter Stolperstein“ für das Projekt „Reduktion der Treibhausgase“ sein. Daher müssen im Gesetz nachvollziehbare Kriterien für die Aufteilung der Reduktionslast stehen, ebenso für die Anrechnung der Reduktionen für die verpflichteten Gebietskörperschaften.

 

            Berichtslegung

Es erfolgt eine jährliche Berichterstattung ans Parlament und die Öffentlichkeit über die Erreichung der Zwischenziele, die Effekte der gesetzten Maßnahmen und die künftigen Potenziale. Stellt sich heraus, dass die Maßnahmen nicht ausreichen, die Ziele zu erreichen, muss der Bund seine Politiken ergänzen und neue Maßnahmen vorschlagen.

 

Koordinierungsgremium

Ein Koordinierungsgremium, zusammengesetzt aus den verpflichteten Gebietskörperschaften und ExpertInnen nimmt eine Clearingfunktion wahr und stellt ein koordiniertes Vorgehen sicher. Ein solches Gremium wird auch in der von den Grünen beauftragten Studie und in Stellungnahmen zum Pröll-Entwurf eingefordert (etwa durch Weiterentwicklung des Kyoto-Koordinierungsausschusses bzw. des Kyoto-Forums).

 

            Nachbesserungen bei Zielverfehlungen

Bei Verfehlung der Jahresziele (bzw. von periodischen Zielen aufgrund der Witterungs- und Konjunkturabhängigkeit der Emissionen) sind Sanktionen vorzusehen, damit das Gesetz schon früh verhaltenssteuernd wirkt. Darüber hinaus sind in diesem Fall die Maßnahmen nachzubessern bzw. zusätzliche Maßnahmen zu setzen.

 

            Energieplan für Österreich

Ein neuer, umfassender „Energieplan für Österreich“ soll als Weiterentwicklung der Klimastrategie eine langfristige konsistente Strategie sowohl für die Angebots- als auch für die Nachfrageseite von Energie als auch für die Raumentwicklung und Infrastrukturplanung vorgeben und unter Beteiligung der verpflichteten Gebietskörperschaften, ExpertInnen und NGOs erstellt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundeskanzler sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, mit den Bundesländern umgehend in Konsultationen einzutreten und dem Nationalrat einen Vorschlag für ein Klimaschutzgesetz vorzulegen, das folgende Eckpunkte enthält:

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.