486/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Bucher, Scheibner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Inflationsanpassung des Richtwertmietzinses

 

Jedes Jahr werden im April die Richtwertmieten erhöht, wovon etwa 350.000 Haushalte betroffen sind. Nachdem sich die Anpassung des Richtwertmietzinses bis vor zwei Jahren grundsätzlich an der Dezember-Inflation des Vorjahres orientierte, erkannte auch die zuständige Justizministerin Berger im Vorjahr akuten Handlungsbedarf, und schlug vor dass auf Grundlage des so genannten mietrechtlichen Inflationsgesetzes  (MILG) die Anpassung nicht im Ausmaß der Dezember-Inflation durchgeführt, sondern sich diese an der durchschnittlichen Jahresinflation orientiere. Nachdem im Jahr 2008 die Jahresinflation mit 3,2 Prozent deutlich über der Dezember-Inflation von 1,3 Prozent lag, müssten entsprechend der geltenden Rechtslage im April die Richtwertmieten somit um 3,2 Prozent angehoben werden. Seitens des Justizministeriums wurden in der Zwischenzeit offenbar Überlegungen dahingehend getätigt, die Rechtslage so zu ändern, dass die Richtwertmieten wieder im Ausmaß der Dezember-Inflation erhöht werden können.

 

Da es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht sinnvoll erscheint die geltende Rechtslage jährlich aus gegebenem Anlass zu ändern, ist in diesem Regelungsbereich eine nachhaltig wirksame Regelung anzustreben. Da die mit dem Wohnen insgesamt in Zusammenhang stehenden Kosten in den letzen Jahren erheblich gestiegen sind, und der Durchschnittsbürger mittlerweile zwischen 30 und 40 Prozent seines Einkommens zur Finanzierung dieses Grundbedürfnisses aufwenden muss, hat sich die Monatsmiete für viele Österreicher zum Existenz bedrohenden Kostenfaktor entwickelt. Um dieser Entwicklung entgegen zu steuern, und die Teuerung in diesem Bereich für die betroffenen, sozial schwachen Mieter zu dämpfen, sollte der Richtwertmietzins künftig nicht mehr jährlich angepasst, sondern erst dann angehoben werden, wenn die Inflation um fünf Prozentpunkte gestiegen ist.


In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat ehest möglich einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, durch welchen § 5 Abs 2 RichtWG dahin gehend geändert wird, dass der Richtwertmietzins erst erhöht wird, wenn der Verbraucherpreisindex seit dem letzten Erhöhungszeitpunkt um mindestens fünf Prozentpunkte gestiegen ist.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 26. Feber 2009