496/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 26.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Herbert, Kunasek
und weiterer Abgeordneter
betreffend Gleichstellung des Fachhochschul - Diplomstudienganges „Militärische Führung“ mit andern Fachhochschul - Diplomstudiengängen
Am 10. Dezember 2008 wurde die Dienstrechtsnovelle 2008 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979 i.d.g.F beschlossen. Am 19.12.2008 wurde diesem Gesetz durch den Bundesrat zugestimmt. Es wurde letztlich mit BGBl I 147/2008 verlautbart.
Im ggst. BGBL wird die bisherige Regelung der Anlage 1 Z 1.12 lit b die Wortfolge „soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwen-dungsgruppe ist“ in der Ziffer 25. gestrichen.
Damit ist unbestritten, dass nunmehr den Absolventen des Fachhochschuldiplomstu-dienganges „Militärische Führung“ wie den Absolventen aller anderen Fachhoch-schuldiplomstudiengänge die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe A 1 zuer-kannt werden, wodurch die Gleichbehandlung aller Absolventen von Fachhochschul - Diplomstudiengängen im öffentlichen Dienst im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen hergestellt wird.
Unter dem Titel „Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen“ wird in der Ziffer 12.17 der Anlage 1 für den „Intendanzdienst“ wie folgt geregelt:
„12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit a
a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hoch-schulstudien entsprechenden Fachhochschul- Masterstudienganges oder Fach-hochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwende“
Damit wird auch für Absolventen von Fachhochschulen bestimmter Fachrichtungen der Zugang zu M BO 1 ermöglicht.
Dazu müsste auch der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ zählen, weil dieser gemäß BGBL Nr. 348/1999 zu einem Doktoratsstudium in Sozial und Wirtschaftwissenschaften berechtigt.
In Punkt 22. der Novelle wird dem § 284 „Inkrafttreten“ allerdings folgende ein-schränkende Regelung hinzugefügt:
„(72) Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungser-fordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militä-rische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Z 1.12 in der bis 31. Dezember2008 geltenden Fassung anzuwen-den.“
Das bedeutet, dass Absolventen des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ im Gegensatz zu den Absolventen aller anderen Fachhochschul-Diplomstudiengänge vergleichbarer Fachrichtungen jedenfalls weiterhin aus M BO 1 ausgeschlossen sind (bleiben).
Dadurch werden die Absolventen des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ im eigenen Ressort gegenüber Absolventen vergleich-barer Fachhochschul-Diplomstudiengänge ungleich behandelt.
Die damit befasste Volksanwaltschaft hat hinsichtlich der BDG-Novelle 2007, die eine gleichlautende Textierung - allerdings für den gesamten A-wertigen Dienst - enthielt, das Vorliegen einer unzulässigen Ungleichbehandlung festgestellt und ei-ne entsprechende Empfehlung an das Parlament gerichtet.
Vor diesem Hintergrund stellen unterfertigte Abgeordnete folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, die die Gleichstellung des Fachhochschul - Diplomstudienganges „Militärische Führung“ mit andern Fachhochschul – Diplomstudiengängen zum Inhalt hat.“
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss