506/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Kopf, Dr. Cap

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden

 

§ 1. Wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament erhöht, hat die Bundeswahlbehörde, sofern sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 gemäß § 77 Abs. 3 bis 9 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/2009 unter Zugrundelegung der veränderten Mandatszahl zu ermitteln. Die §§ 78 Abs 1 bis 5, 80 und 81 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/2009 sind anzuwenden.

 

§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.“

 


 

 

Begründung:

 

 

Während der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments bis zur Europawahl 2009 verfügt Österreich über 18 Mitglieder im Europäischen Parlament. Für die Durchführung der Europawahl 2009 ist allerdings der Vertrag von Nizza anzuwenden, der für Österreich eine Reduzierung um einen Abgeordnetensitz im Europäischen Parlament auf 17 bedeutet. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird wiederum die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments neu geregelt, dies würde in weiterer Folge für Österreich insgesamt 19 Sitze im Europäischen Parlament bedeuten.

 

Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Dezember 2008 ist daran gedacht, die Neuzusammensetzung des Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon während der laufenden Wahlperiode des EP von 2009 bis 2014 in Kraft zu setzen. Wenn dem so ist, muss innerstaatlich geregelt sein, wie die Aufstockung der von Österreich zu entsendenden Mitglieder des Europäischen Parlaments zu erfolgen hat. Die rechtlich saubere Lösung ist wohl eine Neuermittlung der Verteilung der aufgrund der Europawahl 2009 zukommenden Mandate durch die Bundeswahlbehörde und eine anschließende Zuweisung der zwei neu hinzugekommenen Mandate.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss