539/A XXIV. GP

Eingebracht am 12.03.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Herbert, Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird
 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  112/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. § 297 StGB wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer einen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

 

Begründung

Gerade Polizisten und Vertreter der Hoheitsverwaltung sind als Beamte besonders gefährdet, durch Unterstellungen und unwahre Behauptungen - meist aufgrund  (medialer) Verfahrensvorteile oder aus reiner Schutzbehauptung - in unbegründete gerichtliche Verfolgungshandlungen zu geraten. Dadurch kann es zu erheblichen Nachteilen, von der Schädigung des Ansehens der eigenen Person bis hin zu schweren dienstrechtlichen Nachteilen und dienstlichen Schlechterstellungen, kommen. In der Vergangenheit gab es schon viele Beispiele für derartige Vorgehensweisen gegen Beamte. Diese wurden dann nicht immer zu deren Vorteil versetzt oder suspendiert. Vor allen in Zeiten, in welchen sich die Ressortverantwortlichen nicht hinter die eigenen Beamten stellen, sondern sofort ohne Beweis von der Schuld und dem Versagen der eigenen Ressortangehörigen ausgehen und dies auch in den Medien zum Besten geben, ist eine solche Schutzbestimmung speziell für Beamte unumgänglich.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.