546/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 12.03.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verfahrensbeschleunigung und Verbesserung des Rechtsschutzes durch einen ständig tagenden Verfassungsgerichtshof, durch eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf generell längstens sechs Monate und durch eine Aufstockung der dafür erforderlichen Planstellen für die ständigen Referenten, weiters die Möglichkeit einer Absetzbarkeit des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes

 

In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2007 stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die durchschnittliche Dauer der Verfahren im internationalen Vergleich äußerst positiv zu sehen ist. Dennoch gibt es Fälle, die einer Verfahrensdauer von über acht Monaten unterlegen sind. Dies ist zwar gegenüber dem Bericht 2005 eine Senkung von 1 ¼ Monaten aber immer noch zu hoch. Nicht mit einberechnet sind die 1202 Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom Jahr 2008, die beim VfGH eingelangt sind. Diese werden die Verfahrensdauer, im Berichte 2008 sicher ersichtlich, erheblich verlängern.

 

Verantwortlich dafür ist sicher nicht nur die andauernde Überlastung des Verfassungsgerichtshofes, so wie in seinen Berichten bis 2007 dargelegt, welche durch immer häufiger werdende Massenverfahren und zahlenmäßig steigende Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG (Bescheidbeschwerden) gekennzeichnet ist, sondern auch fehlende Planstellen für ständige Referenten, um dieses Mehr an Arbeit, zu bewältigen. Die Einführung der Möglichkeit der Ablehnung von Beschwerden, die wenig Aussicht auf Erfolg haben oder die keine spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, hat zwar einen Rückgang des Rückstaus von anhängigen Verfahren bewirkt, dennoch ist eine Reform des Verfassungsgerichtshofes, um den Rechtsschutz in Form von kürzeren Verfahren zu stärken, unumgänglich.

 

Verwaltungsbehörden haben gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) längstens sechs Monate Zeit, über einen Antrag von Parteien und Berufungen nach deren Einlangen mit Bescheid zu entscheiden. Die Verfahrensdauer muss daher für alle Verfahren auf eine Höchstlänge von sechs Monaten, die auch Verwaltungsbehörden zusteht, reduziert werden. Im Hinblick darauf, dass sich das Verfahren vor dem VfGH im Wesentlichen auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkt und keine aufwändigen Sachverhaltsdarstellungen zu treffen sind, sind sechs Monate eine angemessene Frist.

 

Derzeit werden die Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes vom Präsidenten nach Bedarf angeordnet (geregelt im § 10 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes), in der Praxis jedoch wird das Sessionensystem angewandt, d.h. der Verfassungsgerichtshof tagt nicht - wie etwa der Verwaltungsgerichtshof oder die ordentlichen Gerichte - in Permanenz, sondern in der Regel vier Mal im Jahr für jeweils drei Wochen, und zwar im März, im Juni, im Oktober und im Dezember. Im Bedarfsfall setzt der Präsident auch eine ein- oder mehrtägige "Zwischensession" an.

Die Verkürzung der Verfahren auf diese sechs Monate kann durch einen ständig tagenden Verfassungsgerichtshof und die dadurch erforderlichen neu zu schaffenden Planstellen erreicht werden. Selbstverständlich ist es dazu erforderlich, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofs das Richteramt nicht neben ihrem Beruf als Universitätsprofessoren u.ä. ausüben.

 

Auf Grund der besonderen Stellung der Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sollten politisch motivierte Äußerungen, welche einem Präsidenten, der sich mit seinen Senaten ausschließlich auf Lösungen von Rechtsfragen konzentrieren hat, hintangehalten werden. Bei so einem Fehlverhalten muss die Möglichkeit einer Abberufung als Präsident des Verfassungsgerichtshofes in der Verfassung festgeschrieben werden.

 

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage dem Nationalrat vorzulegen, die die Errichtung eines ständig tagenden Verfassungsgerichtshofes, eine Verkürzung der Verfahren auf längstens sechs Monate, eine Aufstockung der erforderlichen Planstellen und eine vorzeitige Abberufung des Präsidenten beinhaltet"

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.