561/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 12.03.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten  Hagen, Mag. Stadler

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Kinderschänder und Sexualstraftäter

 

Nicht erst durch die abscheulichen Details im Zusammenhang mit dem Inzestfall von Amstetten ist das tragische Schicksal von Kindern als Opfer von Sexualverbrechen in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der medialen Berichterstattung gerückt. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern besteht, angesichts tausender jährlich bekannt werdender Fälle und einer geschätzten Dunkelziffer von 10.000 bis 25.000 Missbrauchsfällen im Jahr, weiterhin massiver Handlungsbedarf.  

Im Lichte der Tatsache, dass speziell Kinder als Opfer sexueller Gewalt unter Umständen ein Leben lang unter den damit verbundenen Traumatisierungen zu leiden haben, vertritt das BZÖ den Standpunkt, dass eine Verschärfung der Bestimmungen im Sexualstrafrecht sowie eine Erweiterung des Maßnahmenkataloges zur Prävention von Wiederholungsfällen, im Interesse des Schwächsten unserer Gesellschaft unumgänglich ist.

In Anbetracht der Gefährlichkeit von Wiederholungstätern ist die derzeit im Strafrecht geltende Regelung bezüglich der Tilgungsfristen als unzureichend zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der vom BZÖ geforderten, und im Anschluss noch zu erläuternden lebenslangen Führungsaufsicht für Sexualstraftäter, ist daher sicher zu stellen, dass rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter bis an ihr Lebensende als solche identifiziert werden können müssen, und diese nicht eines Tages als unbescholten betrachtet werden dürfen. Weiters sind bei Sexualstraftaten und vorsätzlich begangenen Gewaltstraftaten gegen minderjährige Personen eine bedingte Strafnachsicht sowie eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe auszuschließen.

Das BZÖ fordert weiters eine massive Strafverschärfung bei sexuellem Missbrauch und bei sämtlichen an Kindern verübten Gewaltdelikten, weshalb die Strafrahmen in diesem Bereich generell zu verdoppeln sind. Darüber hinaus ist insbesondere im Anwendungsbereich des § 92 StGB der Strafrahmen auf bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, im Anwendungsbereich der §§ 201 und 206 StGB  auf zehn bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zieht die Tat Dauerschäden, eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft nach sich, soll das Strafausmaß 15 bis 20 Jahre betragen. Bei Todesfolge ist ausnahmslos eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorzusehen.

Da aus Sicht des BZÖ den Interessen des Opferschutzes sowie den Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Wiederholungstäter oberste Priorität einzuräumen ist, ist es erforderlich Sexualverbrecher über deren Inhaftierung hinaus einer lebenslangen Führungsaufsicht zu unterstellen. Diese soll regelmäßige Meldungen bei den Sicherheitsbehörden, die Bekanntmachung der Vorstrafe im Lebensumfeld des Täters, ein wirksames Berufsverbot hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten, bei denen der Täter mit Kindern in Kontakt kommen würde, sowie die dauernde Kontrolle und Überwachung von therapeutischen Maßnahmen beinhalten. Darüber hinaus ist in besonders schweren Fällen eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes zu ermöglichen, im Internet eine für jeden zugängliche Sexualstraftäterdatei einzurichten, sowie die Möglichkeit zu schaffen bei Bedarf zusätzliche Weisungen und Auflagen zu erteilen.

Im Interesse eines wirksamen Opferschutzes fordert das BZÖ ein Ansiedlungsverbot für Kinderschänder im Umkreis von 500 Metern um Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und sonstigen Örtlichkeiten an denen Kinder regelmäßig anzutreffen sind. Weiters ist eine generelle Anzeigepflicht bei Gewalt- und Sexualstraftaten an Kindern ein Gebot der Stunde. Wenn jemandem eine solche Gewalt- oder Sexualstraftat an einem Kind zur Kenntnis gelangt, muss er auch verpflichtet sein diese anzuzeigen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat ehest möglich einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der

 

·        für Sexualstraftäter und insbesondere Kinderschänder verpflichtend lebenslange Kontrollmaßnahmen nach der Haftentlassung auf Basis des Modells einer lebenslangen Führungsaufsicht vorsieht,

·        für sämtliche Sexualstraftaten eine erhebliche Anhebung der Strafrahmen vorsieht, und insbesondere bei solchen die den Tod des Opfers zur Folge haben, ausschließlich eine lebenslange Haft vorsieht,

·        bei Sexualstraftaten gegen minderjährige Personen und Straftaten die unter vorsätzlicher Gewaltanwendung gegen Leib und Leben von minderjährigen Personen verübt werden, eine Verjährung ausschließt, sofern die Tat mit schweren Dauerfolgen oder Todesfolge verbunden ist,

·        die Tilgung von schweren Sexualstraftaten iSd §§ 201, 202, 205, 206 und 207  ausschließt, und hinsichtlich sonstiger Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB eine Verlängerung der Tilgungsfrist auf das Dreifache vorsieht,

·        die bedingte Strafnachsicht sowie die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bei Sexualstraftaten gegen minderjährige Personen und vorsätzlich begangenen Straftaten, bei denen Gewalt gegen minderjährige Personen verübt wird, ausschließt,

·        eine generelle Anzeigepflicht in Zusammenhang mit Gewalt- und Sexualstraftaten an Kindern vorsieht,

·        ein striktes Tätigkeitsverbot für Sexualstraftäter nach der Haftentlassung hinsichtlich sämtlicher Erwerbstätigkeiten oder sonstiger Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Einrichtungen normiert, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließen,

·        zur Durchsetzung von Weisungen, die unter anderem dazu dienen sollen Sexualstraftäter von Örtlichkeiten fern zu halten, an denen vermehrt Kinder anzutreffen sind, normiert, dass in besonders schweren Fällen eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes des aus der Haft entlassenen Sexualstraftäters angeordnet werden kann,

·        die eine für jedermann einsehbare Sexualstraftäterdatei einführt.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen