588/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2009
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag.a Barbara Prammer, Neugebauer, Dr. Fichtenbauer,

Ursula Haubner, Dr. Walser

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

 

 

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2008, wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 2 Abs. 1 werden die letzten beiden Sätze ersetzt durch:

            „Der Bund stellt dem Fonds außerdem Geldmittel in Höhe der nach dem 1. Juli 2009 zuerkannten Leistungen einschließlich der notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds sowie der Kosten des Antragskomitees zur Verfügung. Diese Nachschüsse sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Voraus zu überweisen.

 

2.         § 5 Abs. 1 lautet:

            „(1)      Für Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet. “


3.         § 5 Abs. 3 lautet:

            „(3)      Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund jener Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.“

 

4.         Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

            „(3a)    Die gemäß Abs. 3 berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.

 

            (3b)     Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.“

 

5.         In § 16 Abs. 1 wird die Wendung „Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge“ durch die Wendung „Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und nach Berechnung der Auszahlungsquoten gemäß § 5 Abs. 3“ ersetzt.

 

6.         In § 18 Abs. 3 wird die Wendung „§ 5 Abs. 2“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.

 

7.         Nach § 44 wird folgender § 45 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

            § 45. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3, 3a und 3b, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen wurde einerseits in Teil 1 des Gesetzes der Allgemeine Entschädigungsfonds zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, eingerichtet, andererseits wurde in Teil 2 eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen etabliert.

 

Innerhalb der 24-monatigen Antragsfrist, die am 28. Mai 2003 abgelaufen ist, waren Personen beim Entschädigungsfonds antragsberechtigt, die vom nationalsozialistischen Regime verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben. Auch Erbinnen und Erben von antragsberechtigten Personen waren antragsberechtigt. Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards und ermittelt einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen für alle Antragstellerinnen und Antragsteller im Forderungsverfahren und im Billigkeitsverfahren. Der Fonds wurde mit 210 Millionen US-Dollar dotiert.

 

Mindestens 25 Millionen US-Dollar stehen für Leistungen aufgrund von Versicherungspolizzen zur Verfügung. Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine oder ihre Erbinnen und Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten. Seit Dezember 2005 werden vorläufige Leistungen an diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller ausgeschüttet, die bereits eine Entscheidung des Antragskomitees erhalten und die geforderte Verzichtserklärung geleistet haben.

 

Auf Basis der geltenden Gesetzeslage ist jedoch eine rasche Finalisierung der Schlusszahlungen des Entschädigungsfonds nicht möglich, da das Antragskomitee erst nach Entscheidung aller Anträge den Antragstellerinnen und Antragstellern eine abschließende Leistung zuerkennen kann. Obwohl das Antragskomitee in bisher rund 20.540 Verfahren von insgesamt rund 20.700 zumindest eine erste Entscheidung getroffen hat, muss hinsichtlich der Abhandlung der letzten vor dem Antragskomitee anhängigen Fälle und des Abschlusses sämtlicher Verfahren noch mit einer längeren Dauer gerechnet werden. So ist beispielsweise, wenn ein Antragsteller oder eine Antragstellerin während des Verfahrens verstirbt, die Fortführung des Verfahrens vor dem Entschädigungsfonds vom Ausgang und der Dauer des (ausländischen) Erbverfahrens abhängig. Auch nur ein einziges derartiges Verfahren kann zu einer beträchtlichen Verzögerung sämtlicher Schlusszahlungen führen.


Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll, wie im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen (Abschnitt „Kunst und Kultur“, Punkt 17), eine rasche Finalisierung der Schlusszahlung auf der Grundlage des Entschädigungsfondsgesetzes ermöglicht werden, damit die Republik Österreich ihrer politischen und sozialen Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus weiterhin gerecht wird. Eine rasche Durchführung der Schlusszahlungen kommt den meist sehr betagten Antragstellerinnen und Antragstellern entgegen, von denen etliche sowohl im In- als auch im Ausland unter schwierigen sozialen Bedingungen leben.

 

Durch die raschere Abwicklung der Schlusszahlungen können auch Verwaltungskosten eingespart werden, da der Fonds weniger Erbfälle behandeln muss. Um die Schlusszahlung zu ermöglichen, wird ein Modus festgelegt, nach welchem die Auszahlungsquoten im Forderungs- und im Billigkeitsverfahren sowie die Auszahlungsquoten für Leistungen aufgrund von Versicherungspolizzen auf Grundlage der bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee getroffenen Entscheidungen berechnet werden (Erstentscheidung). Für Anträge, über die zum Zeitpunkt der Berechnung der Auszahlungsquoten noch nicht entschieden wurde, sowie für nach dem 1. Juli 2009 aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Wiederaufnahme getroffene Abänderungen, verpflichtet sich der Bund, den Fonds mit den zusätzlich benötigten Mitteln auszustatten. Auf Basis von internen Schätzungen durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds unter Berücksichtigung der bisher entschiedenen Fälle ergeben sich mit Stand vom 31. Dezember 2008 für die zu diesem Zeitpunkt noch offenen rund 300 Verfahren für das Jahr 2009 516.000 Euro und für das Jahr 2010 2.924.000 Euro, wobei Abweichungen selbstverständlich möglich sind. Die genannten Summen sind nach Rücksprache mit dem BM für Finanzen im Budgetvoranschlag 2009-2010 zweckgebunden veranschlagt. Ein allfällig verbleibender Betrag fließt daher in den Bundeshaushalt zurück.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung) des Bundesverfassungsgesetzes.

 

 

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Durch die Gesetzesnovelle wird eine Nachschusspflicht des Bundes für die Abwicklung der nach Berechnung der Auszahlungsquoten noch laufenden Verfahren und die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds normiert. Daher entfällt auch der Hinweis auf eine abschließende Dotierung des Fonds.

 

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1):

Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund von Verlusten und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach wie vor jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet. Da sich jedoch aufgrund der gemäß § 5 Abs. 3 festzusetzenden Auszahlungsquoten letztlich in der einen Verfahrensart ein höherer Nachschuss als in der anderen Verfahrensart ergeben kann, muss diese Bestimmung insofern angepasst werden, als sich die Hälfteteilung nicht auf das nachzuschießende Fondsvermögen beziehen soll.


Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3):

Diese Bestimmung legt den allgemeinen Modus fest, nach dem das Kuratorium die jeweiligen Auszahlungsquoten für die verhältnismäßig zu kürzenden Leistungen im Forderungsverfahren, im Billigkeitsverfahren und für Leistungen aufgrund von Versicherungspolizzen berechnet. Diese Berechnung erfolgt auf Grundlage der bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee festgelegten Forderungsbeträge im Forderungsverfahren bzw. der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren. Dadurch wird auch § 16 Abs. 1 ergänzt, in welchem die Festlegung von Forderungsbetrag und Zuerkennungsbetrag durch das Antragskomitee näher geregelt ist. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller erhält somit auf Basis der jeweils anerkannten Forderungsbeträge im Forderungsverfahren bzw. auf Basis der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren eine verhältnismäßig gekürzte Leistung in Höhe der vom Kuratorium festgelegten Quoten.

 

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 3a und 3b):

Die gemäß Abs. 3 berechneten Auszahlungsquoten gelten für alle vom Antragskomitee ermittelten Leistungen, unabhängig davon ob diese vor oder nach dem 1. Juli 2009 zuerkannt wurden. Das Antragskomitee trifft in seiner Verfahrens- und Geschäftsordnung nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3.

 

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 1):

Das Antragskomitee wird nunmehr ehest nach Berechnung der Auszahlungsquoten und nicht, wie bisher gesetzlich vorgesehen, erst nach Abschluss aller Verfahren die jeweiligen Zuerkennungsbeträge ermitteln.

 

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 3):

Die Mittel für Leistungen aufgrund von Versicherungspolizzen richten sich nunmehr nicht nur nach § 5 Abs. 2, sondern auch nach § 5 Abs. 3 und 3a.