599/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Musiol, Kogler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes

 

 

Neuere Entwicklungen machen eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes notwendig.

 

Öffentliche Unternehmen:

 

Die Rechnungshofzuständigkeit besteht derzeit ab einer 50%igen Beteiligung der öffentlichen Hand oder bei dieser gleichzuhaltenden Einflussmöglichkeiten. Weitere Privatisierungsmaßnahmen bei den öffentlichen Unternehmen haben vielfach dazu geführt, dass nur eine Sperrminorität von 25% (plus eine Aktie) durch die öffentliche Hand gehalten wird. Dazu treten Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand durch Stimmbindungsverträge. In derartigen Fällen unterliegt die betreffende Unternehmung zwar schon nach dem geltenden Recht der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Allerdings sind die für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge mitunter entweder gar nicht bekannt oder nur schwer zugänglich, was den gebotenen Nachweis – auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 126 a B-VG - erschwert.

 

Einige Bundesländer haben auf diese Entwicklungen bereits reagiert und sehen die Zuständigkeit ihres Landesrechnungshofes ab einer 25%igen Beteiligung des Landes vor.

 

Weiters ist daran zu erinnern, dass das B-VG idF 1948 eine Prüfungszuständigkeit bei jeder Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Unternehmung vorsah. Die Einschränkung auf 50% erfolgte erst 1977.

 

Haftungsübernahmen und andere Maßnahmen nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (BGBl I Nr 136/2008):

 

In den geltenden Bestimmungen des B-VG findet sich im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine ausdrückliche Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle jener öffentlichen Mittel, die für die beabsichtigten und notwendigen Maßnahmen nach dem oben zitierten Bankenpaket, eingesetzt werden können. Dieser Einsatz der Steuermittel stellt in bedeutendem Umfang „Gebarung des Bundes“ dar. Eine finanzielle Kontrolle ist unerlässlich.  Art 126 b Abs 2 B-VG ist daher entsprechend zu ergänzen.


 

Gemeinden:

 

Die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu erledigenden Aufgaben werden immer bedeutsamer, komplexer und kostenintensiver. Die aktuelle Prüfungsschwelle für den Bundes-Rechnungshof von 20.000 EinwohnerInnen in der Gemeinde ist daher nicht mehr zeitgemäß. Nur der Rechnungshof kann eine bundesländerübergreifende Gebarungskontrolle im Gemeindebereich gewährleisten.

 

Direktförderungen der EU:

 

Art 248 Abs 3 dritter Satz EGV sieht eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Rechnungshof des Mitgliedstaates vor. Erst eine diesbezügliche innerstaatliche Zuständigkeitsregelung würde eine derartige Zusammenarbeit auch wirklich ermöglichen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes vorzulegen, womit die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes ausgeweitet wird. Insbesondere sollte eine Prüfung

 

·               von öffentlichen Unternehmen bereits ab einer 25%igen Beteiligung der öffentlichen Hand,

·               der treuhändigen Verwaltung von Bundesvermögen, der Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, der Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder der Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln,

·               von Gemeinden mit weniger als 20.000 EinwohnerInnen sowie Gemeindeverbänden und

·               von Direktförderungen der Europäischen Union

 

ermöglicht werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.