602/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.04.2009
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Korun, Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

 

betreffend ein Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 2005/100, geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Gesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 2005/100, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. § 27 Abs 1 lautet:

Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des ersten Jahres ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Das Recht weiterhin niedergelassen zu sein bleibt Familienangehörigen erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als ein Jahr nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung wegfallen.  

 

2.  § 27 Abs 4 lautet:

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs 3 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn der Familienangehörige Opfer von Gewalt in der Familie wurde   oder  gegen  den  Zusammenführenden  eine  einstweilige  Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde. Ebenso liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, wenn der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen vorsätzlicher Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

 

§ 27 Abs 5 lautet:

Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt auszustellen.


 

 

Begründung:

 

 

Ein erheblicher Teil der jährlichen Zuwanderung erfolgt im Wege des Familiennachzuges. Dabei ist die Konstellation häufig so, dass Ehepartnerinnen und mj. Kinder zum bereits hier lebenden Ehepartner bzw. Familienvater nachziehen.

Nach den geltenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wird ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Angehöriger“ erteilt. Die aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit des Nachziehenden von seinem Ehepartner bleibt grundsätzlich bis zum fünften Jahr nach dem erfolgten Familiennachzug  erhalten. Erst ab dem fünften Jahr der Niederlassung kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragt werden. Frauenorganisationen bemängeln diese Rechtslage wiederholt und zurecht. Sie führt dazu, dass Frauen häufig unter Druck gesetzt werden, an einer Ehe festzuhalten, nur um  den rechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet nicht zu gefährden. Drohungen, Formen häuslicher Gewalt sind oftmals die Folge dieser vom Gesetz so festgeschriebenen Abhängigkeit.

 

Die vorliegende Novelle verfolgt mehrere Stoßrichtungen für eine Verbesserung der Rechtslage für nachziehende EhepartnerInnen. 

 

Zunächst wird bereits ab einer Ehedauer von einem Jahr ein selbständiges Aufenthaltsrecht durch den Nachziehenden erworben und nicht erst ab einer Ehedauer von fünf Jahren. Diese Grundregel kann aber in begründeten Fällen durchbrochen werden, sodass sofort und unabhängig von der Ehedauer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entsteht. Das ist bei Tod oder Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten bereits der Fall.

Diese Novelle soll aber auch bei Vorliegen häuslicher Gewalt rascher und auf vereinfachtem Weg ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Betroffene bringen.

Es wird dazu in Fällen häuslicher Gewalt das Beweiserfordernis für deren Vorliegen abgemildert. Es sollen in Hinkunft neben einer Wegweisung nach § 382b EO auch andere Nachweise für das Vorliegen häuslicher Gewalt zulässig sein. Zu denken wäre an einen mit den Angaben der Betroffenen verfassten Bericht einer anerkannten Beratungsstelle. Die Praxis zeigt, dass die Schwelle für Betroffene hier keinesfalls zu hoch angesetzt werden darf.  Die Dunkelziffer betroffener Frauen, die sich nicht trauen, sich an die Polizei oder ein Gericht zu wenden, ist hoch.

 

Wenn es dann zu einer Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltstitels kommt,  so sollen Betroffene selbstverständlich in die Lage versetzt werden, sich finanziell aus eigenem zu erhalten. Das bedeutet, dass der erteilte Aufenthaltstitel den Zugang zur unselbständigen Beschäftigung (Zweck „unbeschränkt“) enthalten soll.

 

In Summe bedeutet diese Novellierung einen großen Schritt in Richtung Unabhängigkeit für nachziehende PartnerInnen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.