610/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.05.2009
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Antrag

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 119/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2010, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.“

2. Dem § 11 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.

(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2010.“

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 49q wird folgender § 49r samt Überschrift eingefügt:

„Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für das Jahr 2010

§ 49r. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2010.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Begründung

Die Bundesregierung hat sich für eine Nulllohnrunde für PolitikerInnen, deren Einkünfte durch Bundesgesetz zu regeln sind, ausgesprochen. Mit der vorliegenden Novelle soll nunmehr die im Bezügebegrenzungsgesetz vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages bis einschließlich 2010 entfallen. Weiters wird der Termin für die jährliche Anpassung der Politikerbezüge von 1. Juli auf 1. Jänner jedes Jahres ab 2011 verlegt.

Dies bewirkt budgetwirksame Minderkosten von jedenfalls rd. 2,86 Mio. € p.a unter Zugrundelegung des ASVG Anpassungsfaktors von 3,2% (im Jahr 2009 nur die Hälfte davon, da die Anpassung erst mit 1. Juli wirksam geworden wäre). Die weiteren Einsparungen durch den Aufschub der Anpassung zum 1. Juli 2010 um ein halbes Jahr sind mangels Kenntnis der ihr zugrunde liegenden Daten nicht abschätzbar.

Zu § 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes und § 21 Abs. 6 BBezG:

Ab 2011 soll die Anpassung der Politikerbezüge nicht mehr wie bisher jeweils zum 1. Juli, sondern jeweils zum 1. Jänner und damit zeitnäher zu den Anpassungen der Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und der Pensionen erfolgen. Die Systematik der Anpassung bleibt unberührt, womit auch in Hinkunft jeweils der niedrigere Wert aus Inflationsrate oder Pensionsanpassungsfaktor maßgebend bleibt.

Zu § 11 Abs. 14 des Bezügebegrenzungsgesetzes:

Entsprechend dem angekündigten Vorhaben der Bundesregierung entfällt die Anpassung der durch Bundesgesetz zu regelnden Politikerbezüge bis einschließlich 2010. Der Entfall wirkt (im Gegensatz etwa zu einer Aussetzung der Anpassung) nachhaltig, die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2011 wird daher die mit 1. Juli 2008 festgelegten Bezüge zur Grundlage haben.

Zu § 11 Abs. 15 des Bezügebegrenzungsgesetzes:

Die ab 1. Jänner 2011 wirksame Neuregelung des § 3 soll bereits mit 1. September 2010 in Kraft treten, um die erforderlichen Vorarbeiten (Meldung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Berechnung und Kundmachung durch den Präsidenten des Rechnungshofes) zu gewährleisten.

Zu § 49r BezG:

Entsprechend dem mit dieser Novelle normierten Entfall der Anpassung der Politikerbezüge bis einschließlich 2010 sollen sich auch die Pensionen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Politiker für das Jahr 2010 nicht erhöhen.