627/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.05.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Kranken und Kuranstaltengesetz (KAKuG) sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgeändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz mit dem das Kranken und Kuranstaltengesetz (KAKuG) sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgeändert werden

 

 

Artikel I

Änderung des Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)

 

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.  49/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. § 27a KAKuG Abs. 1 letzter Satz lautet:

 

„Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen,  Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.“

 

2. § 27a KAKuG Abs. 3 letzter Satz lautet:

 

„Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind..“

 

3. § 27a KAKuG Abs. 5 letzter Satz lautet:

 

„Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die - abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 - bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.“

 

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.   33/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. § 467f Abs. 7 ASVG wird der Punkt am Satzende der Ziffer 3. durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 3. folgende Ziffer 4. angefügt:

 

„4. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4.“

 

 

Begründung:

 

Für einen Krankenhausaufenthalt von Kindern sind auf Grund der mit diesem Antrag abzuändernden Bestimmungen zwischen € 420 und € 476,- zu bezahlen. Dieser Betrag übersteigt die Kosten für Versicherte, die im Krankenhaus zur Behandlung einer Krankheit aufgenommen werden, um fast 60%. Dazu kommen noch jene erheblichen Kosten, die Eltern im Fall eines Krankenhausaufenthaltes ihrer Kinder für Begleitung verrechnet werden.

 

Die Krankenhausbeiträge stellen eine erhebliche finanzielle Belastung in einer Situation dar, in der die psychische und soziale Belastung für Familien besonders groß ist. Es ist nicht im Sinne der Heilung wie auch nicht geeignet zur Herstellung eines Umfelds, in dem ein Heilungsprozess begünstigt wird, Menschen, die ohnehin erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, mit erheblichen Zahlungsforderungen zusätzlich zu belasten.

 

Dieser Gesetzesantrag zielt darauf ab, Kostenbeiträge für Krankenhausaufenthalte von Kindern abzuschaffen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.