647/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.05.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Bucher, Grosz

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend einer verbindlichen Normierung für das gesamte „Stiftungsrecht“, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellt

 

Die aktuellen Geschehnisse betreffend der „Zukunft Steiermark Privatstiftung“ zeigen, dass zumindest eine politische Partei eine Stiftungskonstruktion nutzt. Problematisch ist, dass der Stiftungszweck nach den vorhandenen Informationen entgegen der Einordnung des Finanzamtes nicht als gemeinnützig einzustufen sein dürfte. In Hinblick auf die mit einer solchen Einordnung verbundenen steuerlichen Vorteile besteht dringender Handlungsbedarf. Zur Sicherung des Rufes des Stiftungsrechtes und  damit zusammenhängend zur Sicherung des Rufes des Wirtschaftsstandortes Österreich erscheint es daher dringend notwendig, explizit für das gesamte „Stiftungsrecht“ zu normieren, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellt.

Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
 
Der Nationalrat wolle beschließen:
 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den für das gesamte Stiftungsrecht verbindlich geregelt wird, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellt.“

 
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.

 

Wien, am 29.05.2009