647/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 29.05.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Bucher, Grosz
Kolleginnen und Kollegen
betreffend einer verbindlichen Normierung für das gesamte „Stiftungsrecht“, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellt
Die aktuellen Geschehnisse betreffend der „Zukunft Steiermark Privatstiftung“ zeigen, dass zumindest eine politische Partei eine Stiftungskonstruktion nutzt. Problematisch ist, dass der Stiftungszweck nach den vorhandenen Informationen entgegen der Einordnung des Finanzamtes nicht als gemeinnützig einzustufen sein dürfte. In Hinblick auf die mit einer solchen Einordnung verbundenen steuerlichen Vorteile besteht dringender Handlungsbedarf. Zur Sicherung des Rufes des Stiftungsrechtes und damit zusammenhängend zur Sicherung des Rufes des Wirtschaftsstandortes Österreich erscheint es daher dringend notwendig, explizit für das gesamte „Stiftungsrecht“ zu normieren, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellt.
Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den für das gesamte Stiftungsrecht verbindlich geregelt wird, dass die Verfolgung politischer Zwecke keine Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellt.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.
Wien, am 29.05.2009