678/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Daniela Musiol      und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments“.

2. § 3 Abs. 1 Z 13 entfällt.

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ die Wortfolge „oder des Europäischen Parlaments“ eingefügt.

4. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“

5. § 10 Abs. 9 entfällt.

6. In § 20 Z 1 entfällt der Ausdruck „des Europäischen Parlaments und“.

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 20 Z 1, § 23 samt Überschrift sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 13 und des § 10 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.“

8. Dem §22 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:

„Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

§ 23. Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“


 

Artikel 2
Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 49e wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 49e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.“

Begründung

Zu Art. 1 Z 1 bis 6 (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 BBezG):

Mit der 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments (Wahlen in Österreich am 7. Juni 2009) tritt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) in Kraft, welches „die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments“ festlegt. Das Abgeordnetenstatut enthält in seinen Artikeln 9ff eigene Regelungen betreffend Entschädigung, Übergangs- und Ruhegeld für (ehemalige) Mitglieder des Europäischen Parlaments, welche mit Inkrafttreten des Statuts die nationalen Bezüge- und Pensionsregelungen ablösen. Personen, welche am 14. Juli 2009 (erstmals) als österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments angelobt werden, unterliegen nur mehr den Regelungen des Abgeordnetenstatuts und nicht mehr dem nationalen Bezügerecht.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 23 BBezG) und Art. 2 Z 1 (§ 49e Abs. 6 BezG):

Artikel 25 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments sieht vor, dass sich jene Abgeordneten, die bereits vor seinem Inkrafttreten dem Europäischen Parlament angehörten, für den Verbleib im nationalen Bezügesystem entscheiden können. Diese Optionsmöglichkeit wird durch § 23 Bundesbezügegesetz und durch § 49e Abs. 6 Bezügegesetz geschaffen: Abgeordnete, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts dem Europäischen Parlament angehörten und wiedergewählt wurden, können binnen 30 Tagen nach dessen Inkrafttreten durch schriftliche Erklärung bewirken, dass die ursprünglich auf sie anwendbaren nationalen Regelungen auch weiterhin anwendbar bleiben. Ein späterer Wechsel in das Bezügesystem des Abgeordnetenstatuts ist nicht mehr möglich.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.